Das Prinzip des "ne bis in idem", das verbietet, wegen desselben Sachverhalts zweimal verurteilt oder bestraft zu werden, ist eine grundlegende Garantie, die sowohl in unserem Rechtssystem (Art. 649 c.p.p.) als auch auf europäischer Ebene (Art. 4 Prot. 7 EMRK) anerkannt ist. Diese Garantie gewinnt besondere Bedeutung, wenn eine Person parallelen Verfahren gegenübersteht, wie z. B. einem Strafverfahren und einem Verwaltungsverfahren/Disziplinarverfahren. Das Urteil Nr. 17496 vom 16. April 2025 (hinterlegt am 8. Mai 2025) des Obersten Kassationsgerichtshofs greift in dieses heikle Gleichgewicht ein und legt die Beweislast für den Beschwerdeführer fest.
Das Verbot eines doppelten Gerichtsverfahrens kann Anwendungsschwierigkeiten mit sich bringen, insbesondere im Vergleich zwischen verschiedenen Arten von Verfahren. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteilen wie *Engel gegen die Niederlande* (1976) und *A. und B. gegen Norwegen* (2016) präzise Kriterien festgelegt, um die Vereinbarkeit von doppelten Sanktionsverfahren zu bewerten. Diese Kriterien berücksichtigen die Art der Verstöße, die Schwere der Sanktionen und die materielle und zeitliche Verbindung zwischen den Verfahren, um eine "doppelte Belastung" für dasselbe Verhalten zu verhindern.
Der Oberste Gerichtshof hat im vorliegenden Urteil die Berufung von F. D. N. behandelt, der eine Verletzung des konventionellen "ne bis in idem" beanstandete. Der Kern der Entscheidung betrifft die Beweislast des Beschwerdeführers für diese Verletzung. Die Kassation hat einen unvermeidlichen Grundsatz bekräftigt:
Im Falle einer Kassationsbeschwerde obliegt es der Partei, die eine Verletzung des konventionellen "ne bis in idem" rügt und die Anwendung der von EGMR in den Entscheidungen Engel gegen die Niederlande vom 8. Juni 1976 und A. und B. gegen Norwegen vom 15. November 2016 festgelegten Kriterien geltend macht, die endgültigen Entscheidungen, die im Ergebnis der getrennten Verfahren ergangen sind, vorzulegen, andernfalls ist der Antrag unzulässig. Diese Entscheidungen sind unerlässlich, um deren sanktionierende Tragweite und die unzulässige Verdoppelung der Verfahren, eines verwaltungsrechtlichen oder disziplinarrechtlichen und des anderen strafrechtlichen, zu bewerten.
Diese Maxime ist entscheidend: Es reicht nicht aus, pauschal das konventionelle "ne bis in idem" zu rügen. Der Beschwerdeführer muss dem Rechtsmittel die endgültigen Entscheidungen aller Verfahren (strafrechtlich, verwaltungsrechtlich oder disziplinarrechtlich) beifügen, die seiner Meinung nach eine Verletzung darstellen. Ohne diese Dokumente kann der Kassationsgerichtshof weder die "sanktionierende Tragweite" noch die tatsächliche "unzulässige Verdoppelung" der Verfahren prüfen, was die Berufung unzulässig macht. Die Darlegungslast ist keine bloße Formalität, sondern eine wesentliche Voraussetzung für eine auf konkreten Elementen basierende Rechtskontrolle.
Für eine Kassationsbeschwerde, die das konventionelle "ne bis in idem" geltend macht, ist es unerlässlich:
Das Urteil Nr. 17496/2025 des Kassationsgerichtshofs unter dem Vorsitz von Dr. A. P. und mit Dr. I. P. als Berichterstatter stärkt die Notwendigkeit eines strengen und dokumentierten Ansatzes. Für diejenigen, die mit potenziellen "doppelten" Sanktionsverfahren konfrontiert sind, ist es unerlässlich, nicht nur das Prinzip des "ne bis in idem" zu kennen, sondern auch dessen Verletzung durch eine präzise Dokumentenproduktion nachzuweisen. Nur so wird es möglich sein, einen wirksamen Rechtsschutz zu erhalten und die Garantien unseres Rechtssystems und des europäischen Rechts vollumfänglich geltend zu machen.