Stalking und die erschwerende Umstand der Ermahnung: die Klarstellungen des Kassationsgerichtshofs im Urteil Nr. 9395/2024

Die Verordnung Nr. 9395 vom 6. März 2024 befasst sich mit einem zentralen Thema im Kampf gegen nachstellende Handlungen: dem Umfang der erschwerenden Umstände, die eintreten, wenn der Täter bereits vom Polizeipräsidenten gemäß Art. 8 Gesetzesdekret 11/2009 ermahnt wurde. Die Fünfte Strafkammer des Kassationsgerichtshofs weist die Berufung des Angeklagten zurück und bekräftigt einen Rechtsgrundsatz, der den Schutz von Stalking-Opfern erweitert.

Das Herzstück der Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof bestätigt die vom Berufungsgericht Trient verhängte Verurteilung und legt fest, dass die erschwerende Umstand der Ermahnung auch dann gilt, wenn die geschädigte Person der neuen Taten nicht mit dem ursprünglichen Opfer des Vorfalls übereinstimmt, der zur Ermahnung geführt hatte. Die Frage entstand vor der durch das Gesetz 168/2023 eingeführten Reform, aber der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass der Grundsatz auch rückwirkend gilt.

Im Hinblick auf nachstellende Handlungen ist für die Anwendbarkeit des erschwerenden Umstands, dass die Tat von einer Person begangen wurde, die bereits vom Polizeipräsidenten ermahnt wurde, auch für Taten, die vor der Änderung von Art. 8 des Gesetzesdekrets vom 23. Februar 2009, Nr. 11, durch das Gesetz vom 24. November 2023, Nr. 168, begangen wurden, nicht erforderlich, dass eine Übereinstimmung zwischen der geschädigten Person und dem Opfer der Handlungen besteht, die zur Ermahnung geführt hatten.

Mit anderen Worten, die erschwerende Umstand zielt darauf ab, wiederholte und serielle Verhaltensweisen abzuschrecken, unabhängig von der Identität des Opfers. Die Begründung ist offensichtlich: Wer die Ermahnung ignoriert, zeigt eine hohe soziale Gefahr, die der Gesetzgeber strenger sanktionieren will.

Rechtlicher Rahmen und Rechtsprechung

  • Art. 612-bis StGB: bestraft nachstellende Handlungen mit einer Grundstrafe von 1 bis 6 Jahren.
  • Art. 8 Gesetzesdekret 11/2009: regelt die Ermahnung durch den Polizeipräsidenten.
  • Gesetz 168/2023: hat die erschwerende Umstand ausdrücklich auch auf Fälle mit anderen Opfern ausgedehnt und damit alle Auslegungszweifel beseitigt.

Das vorliegende Urteil fügt sich in eine bereits von früheren Entscheidungen, darunter Cass. Nr. 1035/2022 und Nr. 639/2025, vorgezeichnete Linie ein, die eine erweiterte Auslegung der erschwerenden Umstand zuließen. Mit dieser jüngsten Entscheidung festigt der Gerichtshof die Ausrichtung und überwindet die verbleibenden Anwendungsunsicherheiten vor der Reform von 2023.

Praktische Auswirkungen für die Beteiligten

Für Anwälte, Richter und Strafverfolgungsbehörden bedeutet der ausgedrückte Grundsatz:

  • Größere Leichtigkeit bei der Geltendmachung der erschwerenden Umstand, ohne die Übereinstimmung der Opfer nachweisen zu müssen.
  • Höhere Strafen für wiederholte Stalker mit abschreckender Wirkung.
  • Umfassenderer Schutz für potenzielle neue Opfer, die nicht von den Vorteilen der Norm ausgeschlossen sind.

Aus Verteidigungssicht wird es entscheidend sein, die Argumentation auf andere Aspekte zu konzentrieren – zum Beispiel die Eignung, einen anhaltenden Angstzustand zu verursachen, oder den gewohnheitsmäßigen Charakter der Verhaltensweise –, da die Verteidigungslinie, die auf der unterschiedlichen Identität des Opfers basiert, nunmehr in den Hintergrund tritt.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 9395/2024 bestätigt den strengen Ansatz des Kassationsgerichtshofs gegenüber dem Phänomen des Stalkings und harmonisiert das Strafsystem vor und nach der Reform von 2023. Wer bereits vom Polizeipräsidenten ermahnt wurde, kann nicht mehr hoffen, die erschwerende Umstand zu vermeiden, nur weil er seine nachstellenden Handlungen gegen eine andere Person gerichtet hat: Die Botschaft ist klar und bewegt sich in Richtung eines wirksamen und rechtzeitigen Schutzes der Opfer.

Anwaltskanzlei Bianucci