Berufung im Strafverfahren und Zeugenaussagen: Die Auswirkungen des Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 15874/2025 auf Art. 603 Abs. 3-bis c.p.p.

Die Prozessordnung lebt von einem empfindlichen Gleichgewicht zwischen dem Bedürfnis nach Beständigkeit von Freisprüchen und dem Recht der Anklage, im Berufungsverfahren eine erneute Prüfung zu erwirken. Das jüngste Urteil Nr. 15874/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs – Dritte Strafkammer – greift genau in diesen Bereich ein und klärt, wann die Berufung der Staatsanwaltschaft zulässig ist, wenn keine Zeugen zur erneuten Vernehmung angegeben werden. Das Thema betrifft die Auslegung von Art. 603 Abs. 3-bis c.p.p., der mit der „Cartabia-Reform“ eingeführt wurde, um die Umkehrung von Freisprüchen in der Berufungsinstanz, die auf einer anderen Bewertung von Zeugenaussagen beruhen, einzuschränken.

Der normative Rahmen von Art. 603 Abs. 3-bis c.p.p.

Die Norm verpflichtet das Gericht der zweiten Instanz, wenn es eine Freispruchentscheidung aufgrund einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen oder Angeklagten missachten will, die Vernehmung zu wiederholen. Die Bestimmung regelt jedoch nicht ausdrücklich den Inhalt des Berufungsschrift, der weiterhin durch Art. 581 c.p.p. (Begründung, Schlussanträge und für die Staatsanwaltschaft die Angabe des angefochtenen Beschlusses) geregelt wird.

Der Grundsatz des Urteils Nr. 15874/2025

Im Hinblick auf die Berufung stellt die unterlassene Angabe der zu vernehmenden Erklärer im Berufungsverfahren keinen Grund für die Unzulässigkeit der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Freispruchurteil aus Gründen dar, die die Bewertung der Zeugenaussagen betreffen, da die Bestimmung des Art. 603 Abs. 3-bis der Strafprozessordnung die Modalitäten der Anfechtung nicht regelt, sondern eine Verfahrensregel festlegt, die vom Gericht der zweiten Instanz im Falle der Umkehrung eines Freispruchs aufgrund einer anderen Einschätzung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen zu beachten ist.

Das Gericht präzisiert unter Bezugnahme auf gleichlautende frühere Entscheidungen (Cass. S.U. Nr. 14426/2019; Nr. 11586/2022), dass Art. 603 Abs. 3-bis keine zusätzliche Verpflichtung zur „Präzisierung der Zeugen“ im Berufungsschrift auferlegt. Die Anforderung betrifft tatsächlich die Entscheidungsphase und obliegt dem Richter, der die Wiederholung der Beweisaufnahme anordnen muss, wenn er den Freispruch aufgrund von Gründen im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit der Aussagen aufheben will.

Operative Auswirkungen für Verteidigung und Anklage

Die vorliegende Entscheidung bietet einige nützliche Hinweise:

  • Die Staatsanwaltschaft kann das Berufungsschrift auf die Kritik an der Beweiswürdigung konzentrieren, ohne die zu wiederholenden Zeugen namentlich benennen zu müssen.
  • Die Verteidigung des Angeklagten behält dennoch die Möglichkeit, in der Berufungsinstanz die etwaige unterlassene Wiederholung der Vernehmung zu rügen, wenn das Gericht eine Verurteilung beabsichtigt.
  • Das Berufungsgericht muss, wenn es den Freispruch aufheben will, die Notwendigkeit der Wiederholung der Beweisaufnahme begründen und die direkte Vernehmung der Erklärer durchführen, andernfalls verstößt es gegen Art. 603 c.p.p. und riskiert eine Aufhebung durch den Obersten Kassationsgerichtshof.

Im Wesentlichen ändert sich die redaktionelle Praxis des Berufungsschrift nicht: Die Spezifität der Gründe und der präzise Verweis auf die Beweismittel, auf denen die Aufhebung beantragt wird, bleiben zentral.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 15874/2025 bekräftigt, dass der Zulässigkeitsfilter der Berufung weiterhin auf den Anforderungen von Art. 581 c.p.p. beruht, ohne Überschneidungen mit Art. 603 Abs. 3-bis. Dies verstärkt die Unterscheidung zwischen der Phase der Anfechtung und der Entscheidungsphase: Erstere betrifft die Darlegung der Gründe, letztere die mögliche „Wiederholung“ von Zeugenaussagen. Für die Juristen des Forums ist die Lehre zweifach: Die Staatsanwaltschaft sieht ihre Berufungsbefugnisse nicht eingeschränkt, während die Verteidigung wachen kann, dass jede mögliche Neubewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugen unter Wahrung des Widerspruchsverfahrens erfolgt. Der Grundsatz trägt dazu bei, das Berufungsverfahren vorhersehbarer zu gestalten, indem er rein formellen Anfechtungen Einhalt gebietet und die Prüfung durch den Obersten Kassationsgerichtshof auf Fragen der tatsächlichen Garantie konzentriert.

Anwaltskanzlei Bianucci