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Kommentar zu dem Urteil Nr. 1653 von 2025: Das Prinzip des 'favor rei' in der disziplinarischen Verantwortung der Richter. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 1653 von 2025: Der Grundsatz des 'favor rei' in der Disziplinarhaftung von Richtern

Das Urteil Nr. 1653 von 2025, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem Thema von großer Bedeutung im Kontext der Disziplinarhaftung von Richtern: die Anwendbarkeit des Grundsatzes des 'favor rei' gemäß Art. 2 c.p. In diesem Artikel werden wir die wichtigsten Aspekte des Urteils analysieren und seine rechtlichen Auswirkungen sowie die Gründe für die Entscheidung des Gerichts hervorheben.

Der Grundsatz des 'favor rei'

Der Grundsatz des 'favor rei' besagt, dass im Falle einer 'abolitio criminis' das für den Angeklagten günstigere Gesetz rückwirkend angewendet werden muss. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass dieser Grundsatz im Bereich der Disziplinarhaftung von Richtern nicht gilt, da disziplinarische Vergehen als Vergehen verwaltungsrechtlicher Natur betrachtet werden.

Grundsatz des "favor rei" gemäß Art. 2 c.p. - Anwendbarkeit - Ausschluss - Art. 32 bis d.lgs. 109 von 2006 - Einführung des Grundsatzes - Ausschluss - Begründung - Sachverhalt.

Ausschluss des 'favor rei' in der Disziplinarordnung für Richter

Das Gericht hat bekräftigt, dass, da der Grundsatz des 'favor rei' nicht anwendbar ist, Gesetzesänderungen, die die Disziplinarordnung für Richter betreffen, nicht rückwirkend gelten können. Insbesondere sieht Art. 32 bis, Absatz 2, des Gesetzesdekrets Nr. 109 von 2006 kein Regelwerk vor, das dem von Art. 2 c.p. ähnelt, sondern beschränkt sich auf die Festlegung, dass für vor Inkrafttreten des Dekrets begangene Handlungen die günstigeren Bestimmungen von Art. 18 des königlichen Erlasses Nr. 511 von 1946 gelten.

  • Für disziplinarische Vergehen gilt der 'favor rei' nicht.
  • Disziplinarvorschriften folgen einem anderen Regime als Strafvorschriften.
  • Normänderungen gelten nicht rückwirkend.

Begründung der Entscheidung und praktische Auswirkungen

Im konkreten Fall schloss das Gericht die Relevanz der Neufassung von Art. 346 bis c.p. in Bezug auf das Verbrechen des unerlaubten Einflussverkehrs aus und stellte fest, dass die rechtliche Qualifizierung der disziplinarisch relevanten Tat gemäß dem zum Zeitpunkt der Handlung geltenden Rechtsrahmen erfolgen muss. Diese Klarstellung ist von grundlegender Bedeutung, um die Rechtssicherheit und die Stabilität des Disziplinarsystems zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 1653 von 2025 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für das Verständnis der Disziplinarhaftung von Richtern dar. Der Ausschluss des Grundsatzes des 'favor rei' in diesem Zusammenhang unterstreicht die Notwendigkeit einer strengen Anwendung der Disziplinarvorschriften unter Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht. Juristen und Richter selbst müssen sich dieser Unterschiede bewusst sein, um eine ordnungsgemäße Funktionsweise der Justiz zu gewährleisten.

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