Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 37655/2023, liefert bedeutende Erkenntnisse zur Konstituierung des Straftatbestands des Betrugs mit erschwerenden Umständen im Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Haftung der beteiligten Unternehmen. Das Gericht hob eine frühere Freispruchentscheidung auf und hob die strafrechtliche Relevanz von nicht wahrheitsgemäßen Berichterstattungspraktiken und des Rückerstattungsmechanismus für vom Verkehrsministerium ausgezahlte Beträge hervor.
Die drei Angeklagten, A.A., B.B. und C.C., wurden zusammen mit zwei Unternehmen zunächst vom Gericht Genua vom Vorwurf des Betrugs mit erschwerenden Umständen freigesprochen, da kein Beweis für die fiktive Natur der berichteten Kosten vorlag. Die Berufungskammer gab jedoch der Berufung der Staatsanwaltschaft statt und vertrat die Auffassung, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die teilweise Rückerstattung der erhaltenen Gelder einen betrügerischen Mechanismus darstelle. Das Gericht verurteilte daraufhin die Angeklagten und stellte die verwaltungsrechtliche Haftung der Unternehmen fest.
Das Gericht hob hervor, dass die Täuschung darin bestehe, unsichere Kosten als angefallen darzustellen.
Eine der zentralen Fragen, die das Gericht beschäftigte, betrifft die Natur der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die die teilweise Rückerstattung nicht geschuldeter Gelder vorsah. Dieser Mechanismus habe laut Gericht das Ministerium getäuscht und zu einem höheren Beitrag geführt, als ihm tatsächlich zustand.
Das Gericht stellte tatsächlich fest, dass der ursprünglich eingezogene Betrag von rund 176.000 Euro auf 38.858,10 Euro reduziert werden müsse, was dem unrechtmäßig erzielten Gewinn entspreche.
Das vorliegende Urteil unterstreicht die Bedeutung einer strengen Kontrolle der dem Ministerium vorgelegten Berichte und die Notwendigkeit, Mechanismen zu vermeiden, die zu Verwechslungen zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Verhaltensweisen führen können. Der Oberste Kassationsgerichtshof bestätigt mit dieser Entscheidung seine Haltung der Strenge gegenüber Verhaltensweisen, die, obwohl sie formal legitim erscheinen, betrügerische Absichten verbergen.