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Kommentar zur Entscheidung des Beschlusses Nr. 17585 von 2024: Verantwortung und Entschädigung im Ausdruck des öffentlichen Interesses. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 17585 von 2024: Haftung und Entschädigung bei der Ausübung des öffentlichen Interesses

Die jüngste Verordnung Nr. 17585 vom 26. Juni 2024 des italienischen Obersten Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Schritt im Verständnis der Haftung für Schäden dar, die aus der Durchführung von Werken von öffentlichem Nutzen entstehen. Insbesondere legt das Urteil die Grenzen der gütlichen Einigung gemäß Art. 44 des Präsidialdekrets Nr. 327 von 2001 fest und hebt die Beschränkungen der den enteigneten Eigentümern zuerkannten Entschädigung hervor.

Der rechtliche Rahmen

Die Materie der Enteignung von öffentlichem Nutzen wird durch das Präsidialdekret 327/2001 geregelt, das die Modalitäten der Entschädigung für die Eigentümer der betroffenen Immobilien festlegt. Insbesondere befasst sich Artikel 44 mit der Festsetzung der Entschädigung im Falle einer Enteignung und sieht vor, dass diese den dem Eigentümer entstandenen Schaden ausgleichen muss. Das Gericht bekräftigt mit der vorliegenden Verordnung, dass die gütliche Einigung zwischen den Parteien darauf abzielt, die Entschädigung auf die direkten Schäden zu beschränken, die durch die Dienstbarkeit oder die Wertminderung der Immobilie verursacht werden.

Analyse der Leitsätze des Urteils

HAFTUNG FÜR SCHÄDEN, DIE AUS DER DURCHFÜHRUNG VON WERKEN VON ÖFFENTLICHEM NUTZEN RESULTIEREN Festsetzung der Entschädigung gemäß Art. 44 des Präsidialdekrets Nr. 327 von 2001 - Gütliche Einigung - Grenzen. 080054 ENTEIGNUNG VON ÖFFENTLICHEM INTERESSE (ODER NUTZEN) - DIENSTBARKEIT Im Allgemeinen. Die sogenannte gütliche Einigung zur Festsetzung der Entschädigung gemäß Art. 44 des Präsidialdekrets Nr. 327 von 2001 ist, sofern keine abweichende und eindeutige Absicht der Parteien vorliegt, auf den Ausgleich des durch das Entstehen einer Dienstbarkeit oder die dauerhafte Wertminderung der Immobilie durch den Verlust oder die verminderte Möglichkeit der Ausübung des Eigentumsrechts verursachten Schadens beschränkt.

Diese Leitsätze verdeutlichen klar, dass die gütliche Einigung, obwohl sie eine praktische Lösung für die durch eine Enteignung verursachten Unannehmlichkeiten zu sein scheint, die Rechte des Eigentümers nicht über das gesetzlich festgelegte Maß hinaus erweitert. Tatsächlich kann die Entschädigung nicht als vollständiger Schadensersatz betrachtet werden, sondern muss sich auf die Deckung der direkten Schäden im Zusammenhang mit der Dienstbarkeit oder der Wertminderung der Immobilie beschränken. Mit anderen Worten, der Eigentümer hat keinen Anspruch auf Entschädigung für indirekte oder zukünftige Schäden, die aus der Nutzung der Immobilie entstehen könnten.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 17585 von 2024 eine wichtige Klarstellung zur Frage der Enteignung von öffentlichem Nutzen bietet und klare Grenzen im Rahmen der gütlichen Einigung zur Festsetzung der Entschädigung festlegt. Es ist für die Eigentümer von grundlegender Bedeutung, sich dieser Grenzen bewusst zu sein und zu verstehen, dass die gesetzlich vorgesehene Entschädigung nicht jede Art von Schaden abdeckt. Das Urteil klärt somit nicht nur die Rechtsvorschriften, sondern dient auch als Mahnung für alle Beteiligten am Enteignungsverfahren und fördert einen informierteren und bewussteren Umgang mit den Eigentumsrechten.

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