Das jüngste Urteil Nr. 16979 vom 20. Juni 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert wichtige Klarstellungen zur Unterscheidung zwischen der Forderung nach Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Handlungspflicht und der Forderung nach Entschädigung gemäß Art. 1381 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.). Diese Entscheidung hat aufgrund ihrer Relevanz im Bereich der Verpflichtungen und Verträge Interesse geweckt und unterstreicht die Notwendigkeit einer korrekten Formulierung von Anträgen vor Gericht.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ursprünglich einen Antrag auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung gestellt, später jedoch versucht, seine rechtliche Position zu erweitern, indem er eine Entschädigung forderte. Das Gericht befand diesen neuen Antrag für unzulässig, da er sich auf dieselben Tatsachen wie der ursprüngliche bezog. Dieser Aspekt ist entscheidend, um zu verstehen, wie die italienische Rechtsprechung Anträge im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten handhabt.
Das Urteil stellt klar, dass im Kontext von Art. 1381 c.c. zwei Arten von Verpflichtungen im Spiel sind. Einerseits gibt es die "Facere"-Verpflichtung, die die Pflicht beinhaltet, sich dafür einzusetzen, dass ein Dritter eine Verpflichtung erfüllt. Andererseits gibt es die "Dare"-Verpflichtung, die greift, wenn der Dritte sich trotz Bemühungen weigert, zu erfüllen. Diese Unterscheidung ist grundlegend für die Beurteilung der Zulässigkeit von Anträgen vor Gericht.
ÜBER DIE VERPFLICHTUNG ODER DAS HANDELN EINES DRITTEN Versprechen der Verpflichtung oder des Handelns eines Dritten - Ursprünglicher Antrag auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Handlungspflicht - Antrag auf Entschädigung gemäß Art. 1381 c.c. im Rahmen der Schlussanträge - Zulässigkeit - Ausschluss - Begründung - Sachverhalt. Im Bereich des Versprechens der Verpflichtung oder des Handelns eines Dritten ist ein Antrag auf Entschädigung gemäß Art. 1381 c.c., der im Rahmen der Schlussanträge gestellt wird, unzulässig, da er neu ist, wenn in Bezug auf dieselben Tatsachen ursprünglich ein Antrag auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Handlungspflicht gestellt wurde; in der im genannten Art. 1381 c.c. vorgesehenen Konstellation ist die causa petendi tatsächlich unterschiedlich, da der Versprechende eine erste "Facere"-Verpflichtung eingeht, die darin besteht, sich zu bemühen, damit der Dritte das versprochene Verhalten zeigt, um das Interesse des Begünstigten zu befriedigen, und eine zweite "Dare"-Verpflichtung, d.h. die Entschädigung zu zahlen, falls sich der Dritte trotz Bemühungen weigert, sich zu verpflichten. (Im vorliegenden Fall bestätigte der Oberste Gerichtshof das Urteil, das den Antrag auf Entschädigung des Käufers einer Immobilie, die nach der Zuschlagserteilung besetzt war, obwohl die Frist für ihre Räumung ergebnislos verstrichen war, für unzulässig erklärt hatte, da der Kläger ursprünglich nur auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung geklagt hatte).
Zusammenfassend unterstreicht das Urteil Nr. 16979 von 2024 die Bedeutung einer korrekten Ausrichtung rechtlicher Anträge im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten. Die Unterscheidung zwischen "Facere"- und "Dare"-Verpflichtungen ist entscheidend, um die Unzulässigkeit von Anträgen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Rechte der Parteien angemessen geschützt werden. Juristische Fachleute müssen daher auf diese Nuancen achten, um prozessuale Fehler zu vermeiden, die ihre Forderungen nach Schadensersatz oder Entschädigung gefährden könnten.