Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Cass. Civ., Ord. n. 18222/2024: Überlegungen zur Verantwortung der öffentlichen Verwaltung. | Anwaltskanzlei Bianucci

BGH, Beschl. Nr. 18222/2024: Überlegungen zur Haftung der öffentlichen Verwaltung

Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs (Nr. 18222/2024) liefert wichtige Denkanstöße zur Haftung der öffentlichen Verwaltung (ÖV) im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken. Der untersuchte Fall betrifft A.A., den Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Gemeinde Straßen und Dienstleistungen errichtet hat, und wirft entscheidende Fragen hinsichtlich der Beweislast und der Anfechtung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auf.

Der Kontext des Verfahrens

Im Verfahren bestritt A.A. die Errichtung öffentlicher Bauwerke auf seinen Grundstücken und behauptete, die Gemeinde sei ohne einen angemessenen Beschluss über die öffentliche Nützlichkeit vorgegangen. Zunächst wies das Gericht die Entschädigungsforderung ab und vertrat die Ansicht, dass die Grundstücke bereits einem Bebauungsplan unterlagen. In der Berufung änderte A.A. jedoch seinen Antrag und bestritt die Rechtmäßigkeit der Feststellung der öffentlichen Nützlichkeit.

  • Das Berufungsgericht hielt den ersten Berufungsgrund für unbegründet und betrachtete die Änderung des Antrags als unzulässig.
  • Die zentrale Frage war, ob die ÖV bei der Errichtung von Erschließungsmaßnahmen auf bereits mit Wegerechten belasteten Grundstücken rechtmäßig gehandelt hatte.
Die Neuausrichtung des Antrags ist zulässig, sofern die begründenden Tatsachen mit denen im Klageschriftsatz übereinstimmen.

Die Bedeutung der Beweislast

Der Kassationsgerichtshof gab dem ersten Grund des Rechtsmittels statt und hob die Notwendigkeit einer Neuausrichtung des Antrags hervor. Denn obwohl der Beschwerdeführer zunächst die Abwesenheit einer Feststellung der öffentlichen Nützlichkeit bestritten hatte, stellte er später die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts in Frage und blieb dabei im Kontext des ursprünglich dargelegten Hauptsachverhalts. Dieser Punkt ist entscheidend, da das Gericht betonte, dass die rechtswidrige Inanspruchnahme eines Gutes durch die ÖV zu einer Haftung auf Schadensersatz führen kann, sowohl im Falle einer Aneignungs- als auch einer Usurpationsenteignung.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 18222/2024 stellt eine wichtige Klarstellung zur Haftung der ÖV im Rahmen der Inanspruchnahme von Privatgrundstücken und zur Beweislast desjenigen dar, der die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten bestreitet. Die Anerkennung der Möglichkeit, den Antrag neu auszurichten und dabei den Fokus auf denselben materiellen Sachverhalt zu legen, bietet einen größeren Schutz der Eigentumsrechte und unterstreicht die Bedeutung eines fairen Verfahrens. Es wird interessant sein zu beobachten, wie diese Entscheidung zukünftige Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme und der Schadensersatzpflicht durch die ÖV beeinflussen wird.

Anwaltskanzlei Bianucci