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Urteil Nr. 49964/2023: Die Nichtigkeit von allgemeiner Ordnung und das Recht auf Verteidigung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil Nr. 49964/2023: Die Nichtigkeit einer allgemeinen Anordnung und das Recht auf Verteidigung

Das Urteil Nr. 49964 vom 14. November 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, liefert bedeutende Einblicke in die Frage der Nichtigkeit im Strafrecht, insbesondere in Bezug auf die Nichtmitteilung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts an den Verteidiger des Angeklagten. Der vorliegende Fall spielt sich im Kontext der während der Covid-19-Pandemie ergriffenen Notfallmaßnahmen ab, die die Berufungsverfahren modifizierten und zu einer Reihe von Fragen hinsichtlich ihrer Gültigkeit führten.

Der normative Kontext

Die Notfallregelung, enthalten in Art. 23-bis des Gesetzesdekrets vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, führte Verfahren zur Durchführung von Strafverfahren in schriftlicher Form ein und schränkte den direkten Kontakt zwischen den Beteiligten ein. In diesem Zusammenhang musste der Gerichtshof beurteilen, ob die Nichtübermittlung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts in elektronischer Form eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung darstellen könnte.

Analyse des Urteils

Schriftliches Berufungsverfahren - Notfallregelung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie - Schriftliche Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts - Nichtmitteilung an den Verteidiger - Nichtigkeit einer allgemeinen Anordnung mit mittlerer Wirkung - Vorhandensein - Ableitbarkeit gemäß Art. 182 Abs. 2 StPO - Vorhandensein - Spezifischer und konkreter Nachteil - Behauptung - Notwendigkeit - Sachverhalt. Im Berufungsverfahren, das nach den Bestimmungen des Art. 23-bis des Gesetzesdekrets vom 28. Oktober 2020, Nr. 137, umgewandelt mit Änderungen im Gesetz vom 18. Dezember 2020, Nr. 176, durchgeführt wurde, stellt die Nichtübermittlung der Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts in elektronischer Form an den Verteidiger des Angeklagten keine Nichtigkeit wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigung dar, da aufgrund des abschließenden Charakters der Nichtigkeit und des Fehlens einer spezifischen prozessualen Sanktion die Darlegung eines konkreten Nachteils für die Verteidigungsgründe erforderlich ist. (Sachverhalt, in dem die Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils forderten, so dass mangels Darlegung eines Nachteils für die Verteidigungsrechte der Gerichtshof ausschloss, dass die unterlassene Mitteilung dem Beschwerdeführer einen konkreten Schaden zugefügt hatte).

Der Gerichtshof stellte fest, dass die Nichtigkeit im Falle einer Verletzung der Verteidigungsrechte nicht automatisch eintritt, sondern der Nachweis eines konkreten Nachteils erforderlich ist. Dieser Grundsatz basiert auf dem abschließenden Charakter der Nichtigkeit, der in der italienischen Strafprozessordnung, insbesondere in Art. 182 Abs. 2, vorgesehen ist. Das Urteil klärt somit, dass die bloße Unterlassung der Mitteilung nicht ausreicht, um die Nichtigkeit auszulösen, wenn kein tatsächlicher Schaden für die Verteidigungsargumente nachgewiesen wird.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 49964/2023 stellt eine wichtige Reflexion über die Abwägung zwischen Notwendigkeiten des Notstands und grundlegenden Rechten der Angeklagten dar. Es unterstreicht, dass in einem Rahmen von gestrafften und an außergewöhnliche Umstände angepassten Verfahren die Aufmerksamkeit auf den Schutz der Verteidigungsrechte unerlässlich ist. Abschließend ist offensichtlich, wie der Oberste Kassationsgerichtshof sicherstellen möchte, dass jede Verfahrensverletzung sorgfältig geprüft wird, stets im Lichte einer konkreten Analyse der Folgen für die beteiligten Parteien.

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