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Cass. Civ., Sez. VI - 3, Ord. n. 8218/2021: Die Zivilhaftung und der Schaden durch den Verlust der familiären Beziehung. | Anwaltskanzlei Bianucci

BGH, VI. Zivilsenat, Beschl. Nr. 8218/2021: Zivilrechtliche Haftung und Schadenersatz für den Verlust familiärer Beziehungen

Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 8218/2021 bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Kriterien für die Entschädigung des Verlusts familiärer Beziehungen. Die Entscheidung, die die Ablehnung des Entschädigungsantrags von D.I.N., D.I.R. und D.I.I. für den Tod ihrer Tante bestätigte, wirft Fragen hinsichtlich der Legitimation nicht zusammenlebender Erben und der Bewertung affektiver Bindungen auf.

Kontext des Urteils

Der Fall entstand aus einem Verkehrsunfall, bei dem die Tante der Beschwerdeführer ums Leben kam. Das Gericht Velletri und später das Berufungsgericht Rom schlossen die Legitimation der Beschwerdeführer für eine Entschädigung aus, da sie nicht mit der Verstorbenen zusammenlebten. Insbesondere berief sich das Gericht auf den Grundsatz, dass für Personen außerhalb des engen Familienkreises die gemeinsame Haushaltsführung zur Feststellung der Intensität der affektiven Beziehungen erforderlich sei.

Analyse der Begründung des Obersten Kassationsgerichtshofs

Das angefochtene Urteil, das dem Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft entscheidende Bedeutung beimisst, steht im diametral entgegengesetzten Verhältnis zur korrekten rechtlichen Rekonstruktion.

Der Oberste Kassationsgerichtshof gab der Beschwerde der Beschwerdeführer statt und vertrat die Ansicht, dass die vom Berufungsgericht angewandte Beurteilungsregel fehlerhaft sei. Die Richter betonten, dass die gemeinsame Haushaltsführung nicht als ausschließliche Voraussetzung für die Anerkennung des Anspruchs auf Entschädigung für den Verlust familiärer Beziehungen angesehen werden dürfe. Tatsächlich könne die gemeinsame Haushaltsführung nur eines von vielen Beweismitteln sein und nicht ein zwingendes Kriterium.

  • Die Familie darf nicht auf die Kernfamilie beschränkt werden.
  • Affektive Beziehungen können auch außerhalb der gemeinsamen Haushaltsführung bestehen.
  • Es ist erforderlich, strenge Beweise für die Elemente zu erbringen, die die Verletzung der familiären Beziehung belegen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 8218/2021 stellt einen wichtigen Fortschritt in der italienischen Rechtsprechung bezüglich der Entschädigung für immaterielle Schäden dar. Es bekräftigt, dass affektive Bindungen, auch in Abwesenheit einer gemeinsamen Haushaltsführung, die Forderung nach Entschädigung für den Verlust eines Familienmitglieds rechtfertigen können. Diese Ausrichtung lädt zu einer breiteren Reflexion über die Definition von Familie und affektiven Bindungen ein, die nicht auf bloße formale Anforderungen reduziert werden dürfen.

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