Das jüngste Urteil Nr. 16434 vom 21. Februar 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt eine wichtige juristische Referenz für die Untersuchungshaft bei Verbrechen der Beteiligung an historischen Mafia-Organisationen dar. Die Entscheidung analysiert eingehend die Bedingungen, unter denen die Vermutung der Notwendigkeit von Haftmaßnahmen überwunden werden kann, und liefert somit nützliche Hinweise für die Verteidigung von Angeklagten.
Gemäß Artikel 275 Absatz 3 der Strafprozessordnung besteht eine relative Vermutung der Notwendigkeit von Haftmaßnahmen für Verbrechen der Mafia-Beteiligung. Das Urteil stellt jedoch klar, dass diese Vermutung nur unter bestimmten Bedingungen überwunden werden kann, nämlich:
Es ist wichtig zu beachten, dass die sogenannte "stille Zeit" – d. h. die Zeitspanne zwischen der Beteiligungshandlung und der Anordnung der Haftmaßnahme – allein nicht ausreicht, um eine unwiderrufliche Abkehr von der Organisation nachzuweisen. Dies bedeutet, dass auch ein langer Zeitraum der Inaktivität nicht als endgültiger Beweis für die Nichtzugehörigkeit zur Mafia-Organisation gelten kann.
Der Gerichtshof hebt hervor, dass die "stille Zeit" nur nachrangig zu bewerten ist, d. h. als eines der potenziellen Elemente, die berücksichtigt werden können, aber nicht als alleinige Grundlage für den Ausschluss von Haftbedürfnissen. Andere Faktoren, wie eine mögliche Zusammenarbeit mit den Behörden oder ein Umzug in eine andere Region, müssen berücksichtigt werden, um die tatsächliche Trennung von der Organisation zu belegen.
Straftat gemäß Art. 416-bis StGB in Bezug auf historische Mafia-Organisationen – Haftbedürfnisse – Relative Vermutung der Notwendigkeit – Operativität – Zeit, die seit der Beteiligungshandlung vergangen ist (sog. stille Zeit) – Beurteilung – Bedingungen. Im Hinblick auf die Untersuchungshaft, die wegen des Verbrechens der Beteiligung an "historischen" Mafia-Organisationen angeordnet wurde, kann die Vermutung der Notwendigkeit von Haftmaßnahmen gemäß Art. 275 Abs. 3 StPO nur durch den Rücktritt des Verdächtigen von der Organisation oder durch die Beendigung der assoziativen Tätigkeit überwunden werden, während die sog. "stille Zeit" (d. h. der Ablauf einer beachtlichen Zeitspanne zwischen der Anordnung der Maßnahme und den angefochtenen Taten) allein keinen Beweis für die unwiderrufliche Abkehr des Verdächtigen von der Vereinigung darstellen kann und nur nachrangig als eines der möglichen Elemente (wie z. B. eine Zusammenarbeit oder ein Umzug in eine andere Region) bewertet werden kann, das dazu dient, objektiv und konkret eine Situation zu belegen, die auf das Fehlen von Haftbedürfnissen hinweist.
Das Urteil Nr. 16434 vom 21. Februar 2024 stellt einen bedeutenden Bezugspunkt für die Rechtsprechung im Bereich der Untersuchungshaft dar. Es bekräftigt die Bedeutung einer umfassenden und nicht nur zeitlichen Analyse des Verhaltens der Verdächtigen und unterstreicht die Notwendigkeit konkreter Beweise, um das Fehlen von Haftbedürfnissen nachzuweisen. Diese Entscheidung bietet Anregungen für Anwälte und Juristen und hebt hervor, wie die Verteidigung darauf vorbereitet sein muss, wirksame Beweismittel vorzulegen, um Haftmaßnahmen in Fällen von Mafia-Beteiligung anzufechten.