Der Beschluss des Obersten Kassationsgerichts Nr. 9577 vom 9. April 2024 bietet eine wichtige Klärung der Verantwortlichkeitsverhältnisse beim Finanzierungsleasing. In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass sowohl der Leasinggeber als auch der Leasingnehmer ein gemeinsames Interesse am Lieferanten der Sache haben. Dieses Kooperationsprinzip ist entscheidend für das Verständnis, wie die Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Parteien aufgeteilt werden können.
Das Finanzierungsleasing ist ein Vertrag, bei dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache zur Verfügung stellt, der sich verpflichtet, über einen bestimmten Zeitraum eine Rate zu zahlen. Wer muss jedoch im Falle von Problemen mit der Sache, wie z. B. der Unbrauchbarkeit eines Autos, haften? Das Gericht klärt, dass eine gegenseitige Kooperationspflicht zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer besteht. Beide müssen mit Sorgfalt handeln, um das Interesse des anderen zu schützen, insbesondere zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache.
Finanzierungsleasing – Beziehungen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten – Sachverhalt. Im Bereich des Finanzierungsleasings, bei dem eine Trennung zwischen der Person, die vom Lieferanten die Leistung der Übergabe erhalten soll, und der Person, die gegenüber dem Lieferanten die Verpflichtung zur Zahlung des Preises erfüllen soll, eintritt, haben Leasingnehmer und Leasinggeber gegenüber dem Lieferanten ein gemeinsames Interesse (so dass beide eine Kooperationspflicht tragen), so dass der Leasinggeber dafür sorgen muss, das Interesse des Leasingnehmers an der exakten Erfüllung zu wahren, während dieser seinerseits gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet ist, sich zum Zeitpunkt der Übergabe sorgfältig zu verhalten, so dass das Interesse, das auch der Leasinggeber an der exakten Erfüllung durch den Lieferanten hat, nicht beeinträchtigt wird, und zwar nach einem gemeinsamen Verhaltensmodell, das auf gegenseitiger Kooperation beruht; mit der Folge, dass das Risiko der Art und Weise, wie die Übergabe der Sache vom Lieferanten an den Kunden erfolgt, zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer aufgeteilt werden kann, wenn beide dazu beigetragen haben, den daraus resultierenden Schaden zu verursachen, in Anwendung der Regelung des Art. 1227 c.c.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht ein Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, das die alleinige Verantwortung dem Leasingnehmer zugewiesen hatte, der ein Auto mit unvollständiger Dokumentation erhalten hatte. Hier betonte das Gericht, dass die Verpflichtung des Verkäufers, die für die Zulassung erforderlichen Dokumente vorzulegen, nicht ignoriert werden kann. Dies ist ein klares Beispiel dafür, wie das Risiko aufgeteilt werden muss, unter Berücksichtigung des Beitrags beider Parteien zur Schadensursache.
Dieser Ansatz spiegelt eine ausgewogene Sichtweise von Finanzierungsleasingverträgen wider, die im Einklang mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht, insbesondere mit Art. 1227, der besagt, dass die Verantwortung nach dem Beitrag jeder Partei zu bewerten ist.
Der Beschluss Nr. 9577 von 2024 stellt einen bedeutenden Schritt bei der Definition der Verantwortlichkeiten im Finanzierungsleasing dar. Er unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer und hebt hervor, dass beide eine aktive Rolle bei der Gewährleistung der korrekten Ausführung des Vertrags spielen. Es ist für die beteiligten Parteien von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass im Streitfall die Verantwortung nicht ausschließlich zugewiesen werden kann, sondern in einem Kontext der Interaktion und gegenseitigen Zusammenarbeit bewertet werden muss.