Die jüngste Verordnung Nr. 11601 vom 30. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, liefert wichtige Klarstellungen zur passiven Prozessführungsbefugnis in Angelegenheiten von Dienstbarkeiten. Insbesondere konzentrierte sich das Gericht darauf, wer als passiv prozessführungsbefugt gelten kann, wenn die Existenz einer Dienstbarkeit angefochten wird. Dieser Aspekt ist entscheidend für den Schutz der Rechte von Eigentümern und Dienstbarkeitsinhabern sowie für die Bewältigung von Konflikten zwischen den Parteien.
Die passive Prozessführungsbefugnis obliegt laut Gericht in erster Linie demjenigen, der die Existenz der Dienstbarkeit bestreitet und eine aktuelle Beziehung zum dienenden Grundstück hat. Dazu gehören der Eigentümer, Miteigentümer, Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück oder der Besitzer als Stellvertreter. Diese rechtliche Ausrichtung steht im Einklang mit den Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches, das vorsieht, dass ein feststellendes Urteil nur gegenüber diesen Personen geltend gemacht werden kann.
DIENSTBARKEIT - BEKENNTNIS (DES BESITZES EINER DIENSTBARKEIT) - PROZESSFÜHRUNGSBEFUGNIS Passive Prozessführungsbefugnis - Eigentümerschaft - Bedingungen - Grundlage. Im Bereich der Bekenntnisklage bezüglich Dienstbarkeiten liegt die passive Prozessführungsbefugnis vor allem bei demjenigen, der neben der Bestreitung der Existenz der Dienstbarkeit eine aktuelle Beziehung zum dienenden Grundstück hat (Eigentümer, Miteigentümer, Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück oder Besitzer als Stellvertreter), da ein feststellendes Urteil, das auch implizit die Anordnung enthält, jede Störung des Dienstbarkeitsinhabers zu unterlassen oder die Wiederherstellung gemäß Art. 2933 ZGB vorzunehmen, nur gegenüber diesen Personen geltend gemacht werden kann; die tatsächlichen Verursacher der Verletzung des Dienstbarkeitsrechts können hingegen gegebenenfalls als Adressaten der Klage gemäß Art. 1079 ZGB in den Rechtsstreit einbezogen werden, nur wenn ihre Handlungen mit denen einer der vorgenannten Personen zusammenfielen oder in jedem Fall die Bestreitung der Dienstbarkeit implizierten, wobei zu beachten ist, dass gegenüber ihnen gemäß Art. 2043 ZGB die Klage auf Schadensersatz und gemäß Art. 2058 ZGB die Klage auf Wiederherstellung durch Beseitigung von Störungen und Belästigungen erhoben werden können.
Diese Verordnung hat verschiedene praktische Auswirkungen. Einerseits stellt sie klar, dass die passive Prozessführungsbefugnis im Bereich der Dienstbarkeiten nicht auf Personen ausgedehnt wird, die keine direkte Beziehung zum dienenden Grundstück haben. Andererseits legt sie fest, dass die tatsächlichen Verursacher der Verletzung des Dienstbarkeitsrechts nur unter bestimmten Umständen in den Rechtsstreit einbezogen werden können. Das bedeutet, dass der Dienstbarkeitsinhaber zur Wahrung seines Rechts zunächst die passiv prozessführungsbefugte Person identifizieren muss.
Die Verordnung Nr. 11601 von 2024 stellt einen wichtigen Schritt in der italienischen Rechtsprechung zu Dienstbarkeiten dar. Sie bekräftigt nicht nur die Grundsätze der passiven Prozessführungsbefugnis, sondern unterstreicht auch die Bedeutung einer aktuellen Beziehung zum dienenden Grundstück, um Rechtsansprüche geltend zu machen. Diese Klarstellung ist entscheidend, um Konflikte zu vermeiden und die korrekte Anwendung der Vorschriften über Dienstbarkeiten zu gewährleisten. Das Verständnis dieser Dynamiken ist für jeden, der im Immobiliensektor tätig ist oder sich mit rechtlichen Fragen bezüglich Dienstbarkeitsrechten befasst, von entscheidender Bedeutung.