Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 23318 vom 29. August 2024 ein entscheidendes Thema im Arbeitsrecht behandelt: die disziplinarische Relevanz des Verhaltens des Arbeitnehmers, auch in Abwesenheit von nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber oder Dritte. Dieses Urteil, erlassen vom Präsidenten A. Pagetta und Berichterstatter F. Amendola, bietet wichtige Einblicke, wie das Gesetz das Arbeitsverhalten im Kontext einer Kündigung aus wichtigem Grund interpretiert und bewertet.
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht von Catanzaro die disziplinarische Relevanz des Verhaltens eines Filialleiters, der gegen Unternehmensvorschriften und Kundenrechte verstoßen hatte, ausgeschlossen, da es keine nachteiligen Folgen gab. Der Kassationsgerichtshof hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben und bekräftigt, dass die Abwesenheit von Folgen an sich die Möglichkeit, das Verhalten disziplinarisch zu bewerten, nicht ausschließt.
Ein Verhalten ohne tatsächliche nachteilige Folgen oder konkrete Vorteile – nachfolgende Beseitigung schädlicher Auswirkungen – Eignung, die disziplinarische Relevanz der Fakten auszuschließen – Nichtvorhandensein – Bedingungen – Sachverhalt. Im Bereich der disziplinarischen Kündigung gelten die Abwesenheit von tatsächlichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber oder Dritte im beanstandeten Verhalten des Arbeitnehmers oder von konkreten Vorteilen zugunsten seiner selbst oder Dritter, ebenso wie ein eventuelles nachfolgendes Verhalten zur Beseitigung schädlicher Auswirkungen, nicht für sich allein dazu, die disziplinarische Relevanz des Sachverhalts auszuschließen. Vielmehr können sie, zusammen mit jedem anderen objektiven und subjektiven Faktor, der sich aus dem konkreten Fall ergibt, in die komplexe gerichtliche Bewertung der Eignung des Verhaltens zur Rechtfertigung der Kündigungsmaßnahme einfließen. (In diesem Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, das aufgrund der angenommenen fehlenden Anstößigkeit die disziplinarische Relevanz mehrerer Verstöße gegen Unternehmensvorschriften und Kundenrechte durch einen Filialleiter einer Bank ausgeschlossen hatte).
Dieses Urteil klärt einige grundlegende Punkte:
Unternehmen müssen darauf achten, wie sie das Verhalten ihrer Mitarbeiter bewerten, da auch Verhaltensweisen, die keine unmittelbaren Folgen zu haben scheinen, die Arbeitsbeziehung beeinflussen und mögliche disziplinarische Maßnahmen rechtfertigen können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 23318/2024 eine wichtige Orientierungshilfe für Arbeitgeber und Rechtsexperten darstellt. Es unterstreicht, dass die disziplinarische Relevanz nicht einfach aufgrund der Abwesenheit von Schäden ausgeschlossen werden kann. Eine umfassendere Bewertung, die den gesamten Sachverhalt und den Kontext, in dem das Verhalten auftritt, berücksichtigt, ist unerlässlich. Der Oberste Kassationsgerichtshof sendet mit dieser Entscheidung eine klare Botschaft: Unternehmensregeln und die Achtung der Kundenrechte dürfen nicht ignoriert werden, und Verstöße müssen mit gebotener Ernsthaftigkeit behandelt werden.