Verleumdung durch Presse und vorläufige Ermittlungen: Die Grenzen des Chronikrechts im Urteil 19102/2025

Das Recht auf Berichterstattung ist einer der höchsten Ausdrücke der Meinungsfreiheit, ein grundlegender Pfeiler jeder demokratischen Gesellschaft, der in Artikel 21 der italienischen Verfassung verankert ist. Die Ausübung dieses Rechts ist jedoch nicht unbegrenzt, insbesondere wenn sie die sensible Sphäre der Strafjustiz berührt, insbesondere in der Phase der vorläufigen Ermittlungen. In diesem Zusammenhang ist der Schutz des Rufs und der Unschuldsvermutung des Ermittelten oder Angeklagten von größter Bedeutung. Genau auf dieses sensible Gleichgewicht zielt das jüngste Urteil Nr. 19102 vom 15.04.2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ab, das als Leitfaden für Informationsakteure dienen soll.

Das Recht auf Gerichtsberichterstattung: Eine heikle Abwägung

Die Gerichtsberichterstattung hat die wesentliche Aufgabe, die Öffentlichkeit über strafrechtlich relevante Sachverhalte zu informieren und zur Transparenz des Justizsystems beizutragen. Wenn es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die sich noch in der Ermittlungsphase befinden und bei denen keine endgültige Verantwortung festgestellt wurde, muss der Journalist mit äußerster Vorsicht vorgehen. Die Rechtsprechung hat seit langem drei grundlegende Kriterien für die rechtmäßige Ausübung des Chronikrechts identifiziert: die Wahrheit der Fakten, die soziale Relevanz der Nachricht und die sachliche Darstellung. Das Urteil 19102/2025 konzentriert sich insbesondere auf die Kriterien der Wahrheit und der sachlichen Darstellung und wendet sie auf den spezifischen Kontext der vorläufigen Ermittlungen an.

Das Urteil 19102/2025 des Kassationsgerichtshofs: Klärung der Grenzen

Der vom Obersten Kassationsgerichtshof (Präsident R. P., Berichterstatter M. C.) geprüfte Fall betraf D. M., der wegen Verleumdung durch Presse angeklagt war. Die Entscheidung, die eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand ohne Zurückverweisung aufhob, bekräftigte Kernprinzipien für die investigativen Journalismus. Der Oberste Gerichtshof legte präzise die Grenzen fest, innerhalb derer das Recht auf Berichterstattung rechtmäßig ausgeübt werden kann, wenn es sich auf Sachverhalte bezieht, die Gegenstand vorläufiger Ermittlungen sind, und betonte die Notwendigkeit einer objektiven und die individuelle Würde respektierenden Darstellung.

Im Bereich der Verleumdung durch Presse setzt das Kriterium der Wahrheit für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechts auf Berichterstattung über die Phase der vorläufigen Ermittlungen die notwendige Übereinstimmung der veröffentlichten Nachricht mit dem Inhalt der Akten und der Entscheidungen der Justizbehörde im Rahmen des gesamten Ermittlungskontextes voraus, mit einer sachlichen Darstellung, ohne Betonung oder unzulässige Vorwegnahme von Verantwortlichkeiten. Dem Journalisten sind keine aprioristischen Parteiergreifungen oder einseitige Darstellungen zugunsten der Anklagehypothese gestattet, die beim Leser leichte Suggestionen hervorrufen können, unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Bestimmung der Unschuldsvermutung des Angeklagten und, "a fortiori", des Ermittelten bis zum rechtskräftigen Urteil.

Diese Maxime ist von grundlegender Bedeutung. Das "Kriterium der Wahrheit" beschränkt sich in diesem Zusammenhang nicht auf die bloße faktische Übereinstimmung der Nachricht, sondern erfordert eine strenge "Übereinstimmung" mit den Akten und Entscheidungen der Justizbehörde. Das bedeutet, dass sich der Journalist strikt an das halten muss, was aus den offiziellen Akten hervorgeht, und persönliche Interpretationen oder Spekulationen vermeiden muss. Die "sachliche Darstellung, ohne Betonung oder unzulässige Vorwegnahme von Verantwortlichkeiten" erfordert eine objektive Erzählung, frei von sensationellen Tönen oder voreiligen Urteilen. "Aprioristische Parteiergreifungen oder einseitige Darstellungen zugunsten der Anklagehypothese" sind nicht gestattet, da solche Haltungen "beim Leser leichte Suggestionen hervorrufen" und die öffentliche Wahrnehmung der Unschuldsvermutung untergraben können. Dieses Prinzip, das durch Artikel 27 der Verfassung und Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert ist, ist eine unverzichtbare Säule unseres Rechtssystems.

Unschuldsvermutung: Ein Pfeiler des Justizsystems

Die Unschuldsvermutung ist ein Grundrecht, das jede Person schützt, bis ein rechtskräftiges Verurteilungsurteil ergangen ist. In der Phase der vorläufigen Ermittlungen ist diese Vermutung noch stärker, so dass der Kassationsgerichtshof für den Ermittelten von "a fortiori" spricht. Das bedeutet, dass jede veröffentlichte Nachricht den Zustand der Nichtschuld der beteiligten Person respektieren muss und die Darstellung als bereits eines Verbrechens Verantwortlicher vermieden werden muss. Das Urteil 19105/2025 klärt, dass der Journalist die Pflicht hat:

  • Absolute Neutralität bei der Berichterstattung über Fakten zu wahren.
  • Jede Form der Vorwegnahme der Schuld zu vermeiden.
  • Die Darstellung ausschließlich auf die in den Gerichtsakten enthaltenen Elemente zu stützen, ohne persönliche Ergänzungen oder Interpretationen.
  • Die Würde des Ermittelten auch in Abwesenheit einer endgültigen Entscheidung zu respektieren.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, die "mediale Hexenjagd" zu verhindern und sicherzustellen, dass das Verfahren in einem Klima der Gelassenheit abläuft, ohne externe Einflüsse, die die Unparteilichkeit des Urteils oder den Ruf der Person beeinträchtigen könnten.

Schlussfolgerungen: Auf dem Weg zu einer verantwortungsvollen Berichterstattung

Das Urteil Nr. 19102 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs fügt sich in einen komplexen normativen und rechtsprechungstechnischen Rahmen ein und stärkt die Notwendigkeit einer Gerichtsberichterstattung, die gleichzeitig frei und verantwortungsbewusst ist. Es stellt eine wichtige Mahnung für alle Informationsprofis dar und erinnert daran, dass die Suche nach der Wahrheit und die Verbreitung von Nachrichten immer mit der Achtung der Grundrechte des Einzelnen, insbesondere der Unschuldsvermutung, in Einklang gebracht werden müssen. Das Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Berichterstattung und dem Schutz der Person ist fragil, aber für die Glaubwürdigkeit des Justizsystems und die Wahrung der menschlichen Würde in jeder Phase des Strafverfahrens unerlässlich.

Anwaltskanzlei Bianucci