Mit der jüngsten Entscheidung Nr. 15754/2025 befasst sich der Kassationsgerichtshof erneut mit dem heiklen Thema der verwaltungsrechtlichen Inhaftierung von Ausländern in Zentren für die Rückführung (CPR). Die Entscheidung – die die Ablehnung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Palermo bestätigt – liefert wichtige Anregungen für Juristen: Dem Richter, der die Haft genehmigen soll, wird eine vollständige, sogar von Amts wegen durchzuführende Prüfung der Akten verlangt, die den Ausweisungsbescheid und die daraus resultierende Freiheitsberaubung begründen.
Verwaltungshaft von Ausländern gemäß Gesetz Nr. 187 von 2024 – Überprüfung durch den Richter bei Genehmigung oder Verlängerung der Haft – Erforderlichkeit der Einholung von Dokumenten, die die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheids und des Haftbescheids beeinflussen. Im Hinblick auf die Verwaltungshaft von Ausländern im Rahmen des Gerichtsverfahrens nach dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, muss die Überprüfung durch den Richter bei der Genehmigung oder Verlängerung der Haft, soweit es die verkürzten Verfahrenszeiten zulassen, vollständig und erschöpfend erfolgen, auch durch die von Amts wegen erfolgte Einholung von Beweismitteln in Form von Dokumenten, die sich auf vorausgehende Entscheidungen beziehen, welche, auch indirekt, die Rechtmäßigkeit des Ausweisungsbescheids und damit des Haftbescheids beeinflusst haben.
Die Leitsatz betont einen Kernprinzip: Der Richter darf sich nicht auf die bloße formale Richtigkeit des Verwaltungsakts beschränken, sondern muss – auch durch Beschaffung der notwendigen Dokumentation von Amts wegen – dessen tatsächliche materielle Rechtmäßigkeit prüfen. Im Wesentlichen ist die Genehmigung kein „notarieller“ Akt, sondern eine echte Rechtskontrolle, wie sie durch Art. 13 der Verfassung und Art. 5 der EMRK vorgeschrieben ist.
Die Entscheidung fügt sich in den Kontext des Gesetzesdekrets 145/2024, das in das Gesetz 187/2024 umgewandelt wurde und das Rückführungsverfahren neu gestaltet hat. Der Oberste Kassationsgerichtshof verweist auf seine eigene Zivilkammer (Urteil 3843/2025), was ein inzwischen gefestigtes Vorgehen zur Vereinheitlichung des Kriteriums des Schutzes der persönlichen Freiheit unabhängig von der prozessualen Rolle signalisiert.
Von Bedeutung ist auch der Verweis auf Art. 234 der Strafprozessordnung, der die von Amts wegen erfolgte Einholung von Dokumenten legitimiert, wenn diese für die Entscheidung notwendig sind: eine Brücke zwischen dem Strafverfahren und dem Kammerverfahren nach dem Einwanderungsrecht.
Für Anwälte, die inhaftierte Personen vertreten, eröffnet das Urteil größere Verteidigungsmöglichkeiten. Es ist nun strategisch wichtig:
Nicht weniger wichtig ist die Abstimmung mit etwaigen anhängigen Klagen vor dem Verwaltungsgericht gegen den Ausweisungsbescheid: Laut Kassationsgerichtshof muss der Richter, der die Haft genehmigt, bei Vorliegen von Rechtswidrigkeitsgründen dies berücksichtigen, ohne auf den Ausgang des Verwaltungsverfahrens zu warten.
Die Entscheidung Nr. 15754/2025 stärkt die Garantien für die freiheitsentzohene ausländische Person und bekräftigt, dass die gerichtliche Kontrolle kein formeller Schritt sein darf, sondern eine echte inhaltliche Prüfung sein muss. Die Verteidigung ist zu einer proaktiven Rolle aufgerufen, indem sie jedes Dokument zur Verfügung stellt oder dessen Sammlung anfordert, das geeignet ist, die etwaige Rechtswidrigkeit des Ausweisungs- oder Haftbescheids nachzuweisen. In Erwartung der anhängigen verfassungsrechtlichen Überprüfungen verschiedener Artikel des Einwanderungs-Einheitstextes zieht der Kassationsgerichtshof damit eine klare Linie: Der Schutz der persönlichen Freiheit duldet keine prozessualen Abkürzungen.