Am 1. August 2024 erließ das Kassationsgericht die Verordnung Nr. 21668, die sich mit wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur beschleunigten Entscheidung über Rechtsmittel gemäß Art. 380-bis ZPO und der Sanktion für mutwillige Prozessführung befasst. Die Entscheidung, unterzeichnet vom Präsidenten M. und dem Berichterstatter G., erwies sich als entscheidend für das Verständnis der Bedingungen, unter denen die in Art. 380-bis ZPO vorgesehene Sanktion angewendet werden kann.
Die Streitigkeit entstand aus einem von M. (Prota Margherita) gegen B. (Zucchiatti Danilo) eingelegten Rechtsmittel und wurde in der Berufungsinstanz vor dem Berufungsgericht Genua verhandelt. Die zentrale Frage betraf die zivilrechtliche Haftung und die damit verbundenen Gerichtskosten des Rechtsstreits. Das Gericht stellte klar, dass die Sanktion gemäß dem letzten Absatz von Art. 380-bis ZPO nicht in Fällen angewendet werden darf, in denen die kollegiale Entscheidung über das Rechtsmittel unabhängig von dem Vorschlag zur vorzeitigen Entscheidung erfolgt.
Verfahren zur beschleunigten Entscheidung über Rechtsmittel gemäß Art. 380-bis ZPO – Sanktion gemäß dem letzten Absatz von Art. 380-bis ZPO – Kollegiale Entscheidung über das Rechtsmittel, die vom Vorschlag zur vorzeitigen Entscheidung abweicht – Verpflichtung – Ausschluss. Die prozessuale Sanktion gemäß dem letzten Absatz von Art. 380-bis ZPO darf nicht angewendet werden, wenn die kollegiale Entscheidung über das Rechtsmittel gänzlich vom Vorschlag zur vorzeitigen Entscheidung abweicht, wie z. B. wenn das Rechtsmittel angesichts eines Vorschlags zur Zurückweisung oder Unzulässigkeit in der Sache von vornherein als unzulässig erklärt wird oder wenn es unter Berücksichtigung von Gründen, die im Rahmen des Vorschlags nicht geprüft wurden, zurückgewiesen wird.
Die Verordnung stellt klar, dass die Sanktion für mutwillige Prozessführung nur dann angewendet werden kann, wenn die kollegiale Entscheidung über das Rechtsmittel eng mit dem Vorschlag zur vorzeitigen Entscheidung verbunden ist. Mit anderen Worten, wenn das Kollegium ohne Berücksichtigung dieses Vorschlags entscheidet, findet die Sanktion keine Anwendung. Dieses Prinzip spiegelt den Willen des Gesetzgebers wider, zu verhindern, dass Parteien in Situationen bestraft werden, in denen die Entscheidung des Kollegiums aus anderen Gründen als denen, die im ursprünglichen Vorschlag berücksichtigt wurden, erfolgt.
Diese Entscheidung des Kassationsgerichts stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer gerechteren und rationaleren Justiz dar, da sie die Parteien vor ungerecht erscheinenden Sanktionen schützt. Die Klarstellung zur Anwendung der Sanktion für mutwillige Prozessführung ist für Anwälte und Fachleute des Sektors von grundlegender Bedeutung, die sich der Auswirkungen ihrer Handlungen im Rechtsmittelverfahren bewusst sein müssen. Daher ist es unerlässlich, dass Rechtsanwälte gut über die geltende Gesetzgebung und die Entscheidungen des Gerichts informiert sind, um eine ordnungsgemäße Abwicklung von Rechtsfällen zu gewährleisten.