Im Kontext des Bankrechts ist die Anordnung Nr. 22850 vom 14. August 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, von großer Bedeutung für die Regelung von Bankschecks. Dieses Urteil bietet eine bedeutende Klarstellung der Beweismittel, die erforderlich sind, um Verwaltungsstrafen bei der Ausstellung von Schecks ohne Deckung zu vermeiden. Dies ist ein Thema, das die Finanzdynamik und die Verantwortlichkeiten von Scheckausstellern tiefgreifend berührt.
Das Gericht legt fest, dass im Falle der Ausstellung eines Bankschecks ohne Deckung der Nachweis der Zahlung innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der Vorlegungsfrist des Schecks erfolgen muss. Das Urteil betont, dass dieser Nachweis keine Äquivalente zulässt und mit absoluter Sicherheit erbracht werden muss. Diese Anforderung dient dazu, mögliche Betrügereien zu verhindern und die Korrektheit von Transaktionen zu gewährleisten.
Im Allgemeinen. Im Hinblick auf die Ausstellung eines Bankschecks ohne Deckung lässt der Nachweis der Zahlung innerhalb von sechzig Tagen ab dem Datum des Ablaufs der Vorlegungsfrist des Schecks, was zur Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Verwaltungsstrafe führt, keine Äquivalente zu und erfordert zur Vermeidung betrügerischer Vereinbarungen bezüglich der Wechselverbindlichkeit die Gewissheit des Zahlungsdatums, wobei die Einhaltung dieser Frist eine Bedingung für das Wirksamwerden der Haftungsbefreiung darstellt; dieser Nachweis muss daher dem für die Erstellung des Berichts zuständigen Amtsträger ausschließlich in den Formen des Art. 8 des Gesetzes Nr. 386 von 1990 erbracht werden, d. h. durch eine Quittung mit beglaubigter Unterschrift des Inhabers oder durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts, bei dem die verpfändete Hinterlegung des geschuldeten Betrags erfolgt ist.
Artikel 8 des Gesetzes Nr. 386 von 1990 legt klar fest, wie der Nachweis der Zahlung zu erbringen ist. Diese Bestimmung sieht zwei Methoden vor:
Es ist unerlässlich, diese Methoden einzuhalten, um die Anwendung der vorgesehenen Verwaltungsstrafen bei einem ungedeckten Scheck zu vermeiden. Das Gericht verweist auch auf Artikel 2697 des Bürgerlichen Gesetzbuches und hebt hervor, dass die Beweislast beim Aussteller des Schecks liegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Anordnung Nr. 22850 von 2024 eine wichtige Klarstellung bezüglich der Ausstellung von Bankschecks ohne Deckung bietet. Die Notwendigkeit, die Beweismittel streng einzuhalten, um Strafen zu vermeiden, ist ein entscheidender Aspekt für alle, die im Finanzsektor tätig sind. Es ist daher unerlässlich, dass Fachleute und Bürger sich dieser Verpflichtungen bewusst sind, um die Sicherheit von Transaktionen zu gewährleisten und mögliche rechtliche Probleme zu vermeiden.