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Kommentar zur Verordnung Nr. 23307 von 2024: Klarheit über Fristen für die Kassationsbeschwerde | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 23307 von 2024: Klarheit über die Fristen für die Kassationsbeschwerde

Die jüngste Verordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 23307 vom 29. August 2024 bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Fristen für die Anfechtung von Urteilen des Obersten Gerichts für öffentliche Gewässer (TSAP). Insbesondere hat das Gericht festgelegt, dass die Frist von fünfundvierzig Tagen für die Einreichung der Kassationsbeschwerde mit der Mitteilung des Urteilsdispositivs beginnt, wodurch einige noch umstrittene Punkte in dieser Angelegenheit geklärt werden.

Der normative Kontext und der Sachverhalt

Die zentrale Frage betrifft Artikel 202 Absatz 1 des konsolidierten Textes der Wassergesetze, der für die Kassationsbeschwerde auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung verweist. Das Gericht hat jedoch die Notwendigkeit der Zustellung des gesamten Urteils durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen und die Mitteilung des Dispositivs durch die Kanzlei als ausreichend erachtet.

  • Beginn der 45-tägigen Frist ab Mitteilung des Dispositivs.
  • Keine Notwendigkeit der Zustellung des gesamten Urteils.
  • Verweis auf die Bestimmungen der ZPO bei Fehlen spezifischer Regelungen.
Kassationsbeschwerde - Frist für die Anfechtung - Beginn ab Mitteilung des Dispositivs durch die Kanzlei – Verweis auf die Bestimmungen der ZPO gemäß Art. 202 Abs. 1 des konsolidierten Textes der Wassergesetze – Zustellung des gesamten Urteils durch die Partei – Notwendigkeit – Ausschluss – Begründung - Sachverhalt. Die Frist von fünfundvierzig Tagen für die Einreichung der Kassationsbeschwerde gegen die in zweiter Instanz vom TSAP erlassenen Urteile beginnt mit der Mitteilung (auf beliebige Weise) des vollständigen Textes des Dispositivs. Die Tatsache, dass der Verweis auf die Bestimmungen des bisherigen Zivilprozessrechts bezüglich der Kassationsbeschwerde, der in Art. 202 Abs. 1 des konsolidierten Textes der Wassergesetze enthalten ist, nicht empfangsbedürftig ist, führt nicht zu einer anderen Schlussfolgerung (im Sinne der Notwendigkeit der Zustellung des gesamten Urteils durch die Partei), da dieser Verweis nur in Ermangelung einer spezifischen Regelung (wie der in Art. 202 Abs. 4 des konsolidierten Textes der Wassergesetze für die Frist zur Einreichung der genannten Beschwerde festgelegten) gelten muss. (In diesem Fall erklärte der Oberste Gerichtshof die Beschwerde gegen das TSAP-Urteil für unzulässig, da sie mehr als 45 Tage nach dem Datum der telematischen Zustellung durch die Kanzlei eingereicht wurde).

Praktische Auswirkungen für Fachleute des Sektors

Diese Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf Anwälte und Fachleute, die im Bereich des Wasserrechts und in Streitigkeiten in diesem Bereich tätig sind. Die vom Obersten Kassationsgerichtshof gebotene Klarheit über den Beginn der Frist für die Kassationsbeschwerde ist entscheidend, um Unzulässigkeiten zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Fristenverwaltung in Gerichtsverfahren zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 23307 von 2024 einen Fortschritt bei der Festlegung der Regeln für die Anfechtungsfristen von TSAP-Urteilen darstellt. Die Unterscheidung zwischen der Mitteilung des Dispositivs und der Zustellung des gesamten Urteils klärt die Verantwortlichkeiten der Parteien und hilft, Verfahrensfehler zu vermeiden. Anwälte sollten diesen Hinweisen besondere Aufmerksamkeit schenken, um die Einhaltung der Fristen und die Wirksamkeit ihrer rechtlichen Schritte zu gewährleisten.

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