Das Urteil Nr. 16022 vom 22. März 2023 liefert interessante Denkanstöße hinsichtlich der Kassationsbeschwerde und der Behandlung von Straftaten, die durch die Fortsetzungsreihe vereinheitlicht wurden. Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof klargestellt, wie die Zulässigkeit der Beschwerde auf die schwerste Straftat beschränkt ist, die im vorliegenden Fall bereits vor dem Berufungsurteil verjährt war. Dieser Aspekt hat wichtige Auswirkungen auf die Verurteilung von Satellitenstraftaten und wirft eine Reihe von Fragen hinsichtlich ihrer Strafbarkeit im Revisionsverfahren auf.
Der Fall betrifft eine Beschwerde von G. S. gegen ein Urteil des Berufungsgerichts Mailand, in dem die Verurteilung wegen Straftaten, die durch die Fortsetzungsreihe vereinheitlicht wurden, diskutiert wurde. Das Gericht hat entschieden, dass, wenn die Zulässigkeit der Beschwerde auf die schwerste Straftat beschränkt ist, die Aufhebung des Urteils für diese Straftat auch Auswirkungen auf die Verurteilungen für die Satellitenstraftaten hat. Das bedeutet, dass, auch wenn die Gründe für die Beschwerde in Bezug auf letztere unzulässig sind, die Eröffnung des Prozessverhältnisses in Bezug auf die Strafe gültig bleibt.
Kassationsbeschwerde gegen ein Verurteilungsurteil wegen durch Fortsetzungsreihe verbundener Straftaten - Zulässigkeit der Beschwerde nur in Bezug auf die schwerste Straftat, da diese vor dem Berufungsurteil verjährt war - Auswirkungen auf die Verurteilung wegen Satellitenstraftaten auch bei Unzulässigkeit der Beschwerdegründe, die sich auf diese beziehen - Bestehen - Gründe - Sachverhalt. Im Falle einer Kassationsbeschwerde gegen ein Verurteilungsurteil wegen durch Fortsetzungsreihe verbundener Straftaten, wenn die Zulässigkeit der Anfechtung auf den Tatbestand der als schwerste eingestuften Straftat beschränkt ist, wirkt sich die Aufhebung des Urteils in Bezug auf diesen Tatbestand und die dafür festgesetzte Strafe auch auf die für die Satellitenstraftaten angeordneten Strafverschärfungen aus, so dass das Prozessverhältnis in Bezug auf die Strafe auch in Bezug auf die Anfechtung der Verurteilung wegen dieser Straftaten "offen" bleibt, obwohl die Beschwerdegründe, die sich auf diese beziehen, unzulässig sind, so dass, wenn die Verjährungsfrist für eine von ihnen während der Entscheidung über die Anfechtung eintritt, deren Auslöschung erklärt werden muss. (Sachverhalt, in dem die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen der schwersten Straftat für zulässig erklärt wurde, da diese vor dem Berufungsurteil verjährt war, mit der Folge, dass auch die Verjährung der Satellitenstraftat, die nach dem Urteil der zweiten Instanz eingetreten war, im Revisionsverfahren festgestellt werden konnte).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 16022 von 2023 eine wichtige Klarstellung im Bereich der Kassationsbeschwerden im Zusammenhang mit durch Fortsetzungsreihe vereinheitlichten Straftaten darstellt. Es hebt hervor, wie die Zulässigkeit der Beschwerde für die schwerste Straftat die rechtliche Situation der Satellitenstraftaten erheblich beeinflussen kann, auch bei unzulässigen Beschwerdegründen. Dieser Ansatz des Obersten Kassationsgerichtshofs unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Betrachtung des Prozessverhältnisses, das in Bezug auf Strafe und Verjährung offen bleibt und somit einen ausgewogeneren Schutz der Rechte der Angeklagten gewährleistet.