Das jüngste Urteil Nr. 15836 vom 11. Januar 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs wirft ein neues Licht auf die Vorschriften bezüglich der Erhebung und Verwertbarkeit von Geolocation-Daten, die in Telefonabrechnungen enthalten sind. Insbesondere hat das Gericht entschieden, dass solche Daten, die ohne die erforderliche richterliche Anordnung erhoben wurden, als pathologisch unverwertbar gelten, was grundlegende Fragen zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit der Kommunikation aufwirft.
Die wichtigste Rechtsgrundlage ist Artikel 132 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 196 von 2003, der die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung für die Erhebung von Geolocation-Daten festlegt. Das Gericht hat klargestellt, dass die Verletzung dieser Vorschrift zum Ausschluss der Daten aus dem Verfahren führt, da sie das in der italienischen Verfassung geschützte Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation verletzen. Dieser Aspekt ist besonders relevant im Kontext des beschleunigten Verfahrens, in dem die Rechtzeitigkeit und Korrektheit der Beweismittel von grundlegender Bedeutung sind.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Feststellung, dass die Erhebung sensibler Daten ohne angemessene Genehmigung eine Verletzung der Grundrechte des Einzelnen darstellt. In diesem Sinne bekräftigt das Urteil die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, um die Integrität des Verfahrens und den Schutz der Rechte der beteiligten Personen zu gewährleisten.
Telefonabrechnungen – Regelung gemäß Art. 132 Abs. 3 Gesetzesdekret Nr. 196 von 2003 – Geolocation-Daten – Erhebung durch die Strafverfolgungsbehörden in Abwesenheit der richterlichen Anordnung – Verwertbarkeit im beschleunigten Verfahren – Ausschluss – Gründe. Im Hinblick auf die Erhebung von Daten aus Telefonabrechnungen sind Geolocation-Daten bezüglich Telefon- oder Telematikanschlüssen, die in von der Strafverfolgungsbehörde ohne richterliche Anordnung erhobenen Telefonabrechnungen enthalten sind und gegen Art. 132 Abs. 3 Gesetzesdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, verstoßen, im beschleunigten Verfahren nicht verwertbar, da sie das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation verletzen und daher pathologisch unverwertbar sind, was durch die Beantragung der Verfahrensabschlusses in alternativer Form nicht geheilt wird.
Das Urteil Nr. 15836 von 2023 stellt eine wichtige Bestätigung des Rechtsstaatsprinzips und des Schutzes der Grundrechte dar. Es bekräftigt, dass der Schutz der Privatsphäre auch im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen nicht vernachlässigt werden darf. Für Anwälte und Fachleute des Rechtswesens ist es von grundlegender Bedeutung, dieses Urteil bei der Bewertung der Verwertbarkeit von Beweismitteln zu berücksichtigen, insbesondere in einem Kontext, in dem Technologien und persönliche Daten bei Ermittlungen eine immer zentralere Rolle spielen.