Das jüngste Urteil Nr. 14932 vom 28. Februar 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Reflexion über die Regelung des Betrugsbankrotts und insbesondere über die Konfigurierbarkeit des sogenannten "reparierten Bankrotts". Diese Entscheidung, die den Angeklagten E. M. betrifft, hat entscheidende Aspekte bezüglich der Rückerstattungen und der vor dem Konkurs getätigten Zahlungen beleuchtet, Elemente von grundlegender Bedeutung im italienischen Insolvenzrecht.
Nach Ansicht des Gerichts ist für die Konfigurierbarkeit des "reparierten" Bankrotts nicht die Rückgabe der einzelnen entzogenen Güter erforderlich, sondern es genügt, dass die vor dem Konkurs getätigten Zahlungen in die Gesellschaftskassen genau den begangenen Veruntreuungshandlungen entsprechen. Dieser Grundsatz ist von großer Bedeutung, da er dem Unternehmer, der trotz Veruntreuungshandlungen das Gesellschaftsvermögen durch gleichwertige Zahlungen wiederherstellen kann, eine Möglichkeit der Absicherung bietet.
Im untersuchten Fall beanstandete das Gericht die Entscheidung des Berufungsgerichts von Ancona, das den Angeklagten wegen betrügerischen Veruntreuungsbankrotts verurteilt hatte. Der Oberste Kassationsgerichtshof hob hervor, dass die Ansprüche des Angeklagten, insbesondere hinsichtlich der Abfindungen und anderer Gehaltsbestandteile, nicht angemessen bewertet worden seien. Dieser Aspekt ist entscheidend, da die korrekte Berücksichtigung der von der Gesellschaft und dem Insolvenzverfahren ersparten Beträge für die Beurteilung der Verantwortung des Unternehmers von grundlegender Bedeutung ist.
Betrügerischer Bankrott – Konfigurierbarkeit – Rückgabe der einzelnen entzogenen Güter – Erforderlichkeit – Ausschluss – Genaue Übereinstimmung zwischen den getätigten Zahlungen und den begangenen Veruntreuungshandlungen – Ausreichend – Sachverhalt. Für die Konfigurierbarkeit des "reparierten" Bankrotts ist die Rückgabe der einzelnen entzogenen Güter nicht erforderlich, sondern es muss gewährleistet sein, dass die vor dem Konkurs zur Wiederherstellung des zuvor geschädigten Vermögens getätigten Zahlungen in die Gesellschaftskassen genau den zuvor begangenen Veruntreuungshandlungen entsprechen. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Verurteilungsentscheidung wegen des Verbrechens des betrügerischen Veruntreuungsbankrotts beanstandete, mit der, ohne die Begründetheit der "Ansprüche" des Angeklagten, Gegenstand einer Vergleichsvereinbarung – insbesondere der Umfang der als Abfindung und anderer Gehaltsbestandteile geltend gemachten Forderungen, die "Position" dieser im Verhältnis zu den im Insolvenzverfahren zugelassenen Forderungen und somit die von der Gesellschaft und dem Insolvenzverfahren ersparten Beträge – bewertet zu haben, die Rückgabe eines Betrags, der den Wert der veruntreuten Güter überstieg, aber unter der Höhe der Verluste lag, als unzureichend erachtet wurde.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 14932 von 2023 einen bedeutenden Schritt in der Rechtsprechung zum Betrugsbankrott darstellt. Es klärt, dass die bloße Rückgabe der entzogenen Güter nicht das einzige Kriterium zur Beurteilung der Verantwortung des Unternehmers ist, sondern dass auch die zur Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens getätigten Zahlungen von grundlegender Bedeutung sind. Diese Entscheidung bietet eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion für Anwälte und Fachleute des Sektors und unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Umstände in jedem Fall von Bankrott.