Wenn sich ein Unfall innerhalb einer Immobilie ereignet, wie etwa ein Sturz von einem Balkon aufgrund des Nachgebens eines Geländers, ist die Bestimmung des Schadensersatzpflichtigen nicht immer unmittelbar ersichtlich. Oft stellt sich die Frage, ob die Haftung bei den Bewohnern der Immobilie (etwa als Mieter oder Nießbraucher) oder beim tatsächlichen Eigentümer der Bausubstanz liegt. Der Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) hat mit dem Urteil Nr. 30701 vom 21. November 2025 Klarheit in diesen komplexen Aspekt gebracht.
Der Sachverhalt geht auf einen schweren Unfall zurück: Ein Minderjähriger stürzte aufgrund des Nachgebens des Balkongeländers der Wohnung, in der er sich aufhielt. Die Angehörigen klagten auf Schadensersatz. In zweiter Instanz hatte das Berufungsgericht von Neapel (Corte d'Appello di Napoli) lediglich die Haftung des Nießbrauchers und Vermieters der Immobilie gemäß Art. 2051 des italienischen Zivilgesetzbuches (c.c.) festgestellt, versäumte es jedoch, den gegen die Eigentümerin des Gebäudes gemäß Art. 2053 c.c. gerichteten Klageanspruch zu prüfen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision von S. (vertreten durch F. M.) gegen M. statt, hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück, wobei er einen grundlegenden Rechtsgrundsatz bekräftigte: Die beiden Haftungsformen können nebeneinander bestehen und konkurrieren.
Der Kassationsgerichtshof hat die in diesen Fällen anzuwendende Rechtsregel mit äußerster Klarheit formuliert. Hier ist der offizielle Leitsatz des Urteils:
Die Haftung des Gebäudeeigentümers gemäß Art. 2053 c.c. ist mit der konkurrierenden Haftung des Verwahrers gemäß Art. 2051 c.c. vereinbar, da die beiden Tatbestände auf unterschiedlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen beruhen und unterschiedlichen Beweislastregimen sowie Befreiungsgründen unterliegen.
Dies bedeutet, dass der Geschädigte nicht zwingend einen einzigen Weg zur Erlangung von Gerechtigkeit wählen muss, sondern die Haftung beider Parteien geltend machen kann, die gesamtschuldnerisch für die verursachten Schäden haften.
Um die Tragweite der Entscheidung vollständig zu erfassen, müssen die strukturellen Unterschiede zwischen den beiden vom Gericht zitierten Normen des Zivilgesetzbuches analysiert werden:
Da die Anwendungsvoraussetzungen unterschiedlich sind, stellt der Kassationsgerichtshof fest, dass die Haftung des Eigentümers die des Verwahrers nicht ausschließt und umgekehrt. Beide Parteien können gemäß Art. 2055 c.c. zur Verantwortung gezogen werden, was dem Unfallopfer einen umfassenderen und solideren Schutz bietet.
Das Urteil Nr. 30701 von 2025 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für den Schadensersatz bei Einstürzen, strukturellen Nachgiebigkeiten oder Instandhaltungsmängeln dar. Durch die Ausweitung der Möglichkeit, sowohl gegen den Verwahrer als auch gegen den Eigentümer vorzugehen, stellt die Rechtsprechung sicher, dass der Geschädigte auf eine breitere Vermögensgarantie für den Ersatz der erlittenen Schäden zählen kann. Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist es von grundlegender Bedeutung, die Rollen der beteiligten Parteien sorgfältig zu analysieren, um eine korrekte Verteidigungsstrategie festzulegen.