Verwaltungshaft von Ausländern und Freiheitsstrafe: Das Urteil 32338/2025 des Kassationsgerichtshofs

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem jüngsten Urteil Nr. 32338 vom 30. September 2025 eine bedeutsame Auslegung des heiklen Gleichgewichts zwischen der verwaltungsrechtlichen Unterbringung von Ausländern und der Verbüßung einer Freiheitsstrafe geliefert. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. B. M. und als Berichterstatter Dr. G. V., fügt sich in einen komplexen Rechtsrahmen ein, der durch das Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, in seiner geänderten Fassung durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, bestimmt wird, und ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis der Verfahrensgarantien und Rechte von Ausländern in unserem Rechtssystem.

Der vom Obersten Gerichtshof geprüfte Fall betraf die Berufung von J. P.M. R. G. gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Palermo vom 25. Juli 2025. Im Mittelpunkt der Angelegenheit stand die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der verwaltungsrechtlichen Unterbringung eines Antragstellers auf internationalen Schutz, trotz der Unmöglichkeit, die Rückführung innerhalb der vorgesehenen Höchstfristen durchzuführen, aufgrund der Notwendigkeit, eine Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu verbüßen.

Die Verwaltungshaft und ihr Zweck

Die verwaltungsrechtliche Unterbringung von Ausländern ist eine zwangsweise Maßnahme, keine strafrechtliche, die darauf abzielt, die Durchführung einer Ausweisungsverfügung aus dem nationalen Hoheitsgebiet (Abschiebung, Zurückweisung) sicherzustellen. Ihre Anwendung ist streng geregelt und setzt die Prüfung der Unmöglichkeit der Durchführung der Ausweisung mit weniger restriktiven Mitteln als der persönlichen Freiheit voraus. Die geltende Gesetzgebung, insbesondere das Einwanderungs-Einheitsgesetz (D.Lgs. 286/1998) und die nachfolgenden Änderungen, die beispielsweise durch das D.L. 145/2024 und das Gesetz 187/2024 eingeführt wurden, legen Höchstfristen für die Unterbringung fest, in der Regel zwölf oder achtzehn Monate, gerade um das Grundrecht auf persönliche Freiheit zu schützen, das in Artikel 13 der Verfassung und Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert ist.

Die Rechtsprechung hat stets die ausnahmsweise Natur einer solchen Maßnahme betont, die verhältnismäßig und für die Erreichung ihres Zwecks unbedingt erforderlich sein muss. Die Frage, die sich dem Kassationsgerichtshof stellte, war, ob die Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Berechnung der Fristen einer bereits angeordneten oder sich in Verlängerung befindlichen verwaltungsrechtlichen Unterbringung beeinflussen konnte.

Die Aussetzung der Unterbringung während der Haftstrafe: Die Lehre des Kassationsgerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil eine klare Lösung für diese Frage gefunden und einen Rechtsgrundsatz von großer Bedeutung festgelegt:

Im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Unterbringung von Ausländern im prozessualen Regime infolge des Gesetzesdekrets vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, in seiner geänderten Fassung durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, bleibt die Vollstreckung der verwaltungsrechtlichen Unterbringungsverfügung oder ihrer Verlängerung während der Zeit, in der die betroffene Person einer Strafverbüßung unterliegt, ausgesetzt, analog zu dem, was bei präventiven Maßnahmen der Fall ist. (In Anwendung des Grundsatzes hielt der Gerichtshof die zweite Verlängerung der Unterbringung eines Antragstellers auf internationalen Schutz für rechtmäßig, obwohl die Rückführung nicht innerhalb der maximalen Wirksamkeitsdauer der verwaltungsrechtlichen Verfügung, die zwölf oder achtzehn Monate beträgt, durchgeführt werden konnte, angesichts der Notwendigkeit, eine Verurteilung zu zwei Jahren und vier Monaten Haft zu vollstrecken).

Dieser Grundsatz ist von entscheidender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat die Situation der verwaltungsrechtlichen Unterbringung mit der von präventiven Maßnahmen gleichgesetzt, für die die Aussetzung der Vollstreckung während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe bereits allgemein anerkannt ist. Die zugrunde liegende Logik ist, dass, wenn eine Person bereits aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ihrer persönlichen Freiheit beraubt ist, die gleichzeitige Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Unterbringungsverfügung tatsächlich überflüssig wäre und keine weitere Freiheitsberaubung hinzufügen würde, aber vor allem nicht den Zweck der Unterbringung selbst, nämlich die Rückführung, erreichen würde, da die Person aus einem anderen Grund inhaftiert ist. Mit anderen Worten, die verwaltungsrechtliche Unterbringung kann ihre Wirkung nicht entfalten, solange die Person aus strafrechtlichen Gründen inhaftiert ist.

Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind vielfältig:

  • **Berechnung der Fristen:** Die Zeit, die im Gefängnis zur Verbüßung einer Strafe verbracht wird, wird nicht für die Berechnung der maximalen Dauer der verwaltungsrechtlichen Unterbringung angerechnet. Das bedeutet, dass nach Beendigung der Haftstrafe die Unterbringungszeit wieder aufgenommen oder beginnen kann und die Höchstfristen (zwölf oder achtzehn Monate) ab diesem Zeitpunkt berechnet werden.
  • **Rechtmäßigkeit von Verlängerungen:** Das Urteil hielt die zweite Verlängerung der Unterbringung für rechtmäßig, auch wenn die Rückführung nicht innerhalb der regulären Höchstfristen durchführbar war, gerade weil die Zeit der strafrechtlichen Haft die Wirksamkeit der verwaltungsrechtlichen Verfügung "eingefroren" hat.
  • **Koordination zwischen Gerichtsbarkeiten:** Es wird ein klarer Kriterienkatalog für die Koordination zwischen der Strafgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bezug auf die persönliche Freiheit festgelegt, wodurch Überschneidungen oder Ressourcenverschwendung vermieden und eine größere Kohärenz des Systems gewährleistet wird.

Diese Auslegung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, die stets die restriktiven Maßnahmen der persönlichen Freiheit leiten müssen, wie vom Verfassungsgerichtshof mehrfach betont, auch in Bezug auf Artikel 13 der Verfassung, der die persönliche Freiheit schützt.

Rechtliche und juristische Referenzen

Der Gerichtshof bezog sich zur Unterstützung seiner Entscheidung auf einen breiten rechtlichen und juristischen Rahmen, darunter:

  • Artikel 13 der italienischen Verfassung.
  • Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der die rechtmäßige Haft einer Person zur Verhinderung der rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet oder zur Durchführung eines Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahrens zulässt.
  • Das Gesetzesdekret vom 6. September 2011, Nr. 159 (Antimafia-Kodex), das präventive Maßnahmen regelt und analog zitiert wird.
  • Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Rückführungsrichtlinie), die gemeinsame Standards und Verfahren für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen festlegt, deren Aufenthalt irregulär ist.
  • Das Gesetzesdekret vom 25. Juli 1998, Nr. 286 (Einwanderungs-Einheitsgesetz).
  • Das Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, und das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, die wesentliche Änderungen im Bereich der Migrationsströme und der Unterbringung eingeführt haben.

Das Urteil steht in Kontinuität mit früheren Lehren des Kassationsgerichtshofs (z. B. Rv. 288218-01, Rv. 287895-01, Rv. 287886-01, Rv. 287885-01, Rv. 288219-01), die schrittweise die Konturen der verwaltungsrechtlichen Unterbringung und ihrer Überschneidungen mit anderen Formen der Freiheitsberaubung abgegrenzt haben.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 32338 des Jahres 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der komplexen Materie der verwaltungsrechtlichen Unterbringung von Ausländern dar und klärt, dass die Vollstreckung dieser Maßnahme während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausgesetzt wird. Diese Entscheidung bietet nicht nur Rechtssicherheit für die beteiligten Juristen und Verwaltungen, sondern stärkt auch den Schutz der Grundrechte von Einzelpersonen, indem sie sicherstellt, dass die Freiheitsberaubung stets unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit erfolgt, Doppelungen vermieden und eine logische Koordination zwischen den verschiedenen Formen der Freiheitsbeschränkung gewährleistet wird. Sie ist ein leuchtendes Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung, gestützt auf verfassungsrechtliche und europäische Grundsätze, die Anwendung von Gesetzen in einem so sensiblen Bereich wie der Einwanderung und der öffentlichen Sicherheit weiterhin gestaltet und verfeinert.

Anwaltskanzlei Bianucci