Urteil in Abwesenheit und Cartabia-Reform: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt die Prüfungsmodalitäten (Urteil Nr. 31829 von 2025)

Das italienische Strafverfahren hat mit den Neuerungen der Cartabia-Reform (D.Lgs. Nr. 150 von 2022) die Notwendigkeit verstärkt, die tatsächliche Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten und seine freiwillige Abwesenheit zu prüfen, um "in Abwesenheit" fortzufahren. Zu diesem heiklen Gleichgewicht zwischen Verfahrenseffizienz und Verteidigungsgarantien hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 31829 vom 10. September 2025 geäußert und eine entscheidende Auslegung zum Zeitpunkt dieser Prüfungen geliefert.

Die Cartabia-Reform und die Kenntnis des Verfahrens

Die Regelung des Urteils in Abwesenheit wurde mit der Cartabia-Reform erheblich geändert. Ziel war es, den Grundsatz zu stärken, dass niemand ohne tatsächliche Kenntnis der Anklage und die Möglichkeit zur Verteidigung verurteilt werden kann, es sei denn, die Abwesenheit ist eine freie und bewusste Entscheidung. Artikel 420-bis der Strafprozessordnung, wie geändert, legt die Bedingungen für die Fortsetzung des Verfahrens in Abwesenheit fest und verlangt den Nachweis, dass der Angeklagte Kenntnis von der anhängigen Klage hatte und dass seine Abwesenheit freiwillig oder nicht auf berechtigte Verhinderung zurückzuführen ist.

Die Klarstellung des Kassationsgerichtshofs: Wann ist die Abwesenheit zu prüfen?

Das Urteil Nr. 31829 von 2025 des Kassationsgerichtshofs (Präsident: L. Agostinacchio, Berichterstatter: A. Saraco), das eine Entscheidung der Berufungskammer für Minderjährige von Trient bezüglich des Angeklagten L. P.M. L. aufhebt, befasst sich mit der entscheidenden Frage, wann die Prüfung der tatsächlichen Kenntnis des Verfahrens und der freiwilligen Abwesenheit erfolgen muss. Die Entscheidung legt einen Grundsatz für alle Strafverfahren fest:

Im Verfahren in Abwesenheit muss die Prüfung der tatsächlichen Kenntnis des Verfahrens und der freiwilligen Abwesenheit des Angeklagten aufgrund der Änderungen durch das Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, in der Vorverhandlung, sofern vorgesehen, durchgeführt werden, da die Dichotomie zwischen dieser und der Hauptverhandlung zugunsten eines einheitlichen Verfahrens entfallen ist, in dem die letztere Phase eine Fortsetzung der vorherigen darstellt, ohne dass sie wiederholt werden muss, außer in Fällen der Verhinderung oder des Fernbleibens des Angeklagten. (In der Begründung hat der Gerichtshof ferner erklärt, dass die genannten Prüfungen stattdessen in Verfahren, die ohne Durchführung einer Vorverhandlung eingeleitet werden, durchgeführt werden müssen).

Diese Leitsatz ist von größter Bedeutung. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Prüfung vorrangig in der Vorverhandlung erfolgen muss, wenn diese vorgesehen ist. Diese Ausrichtung ergibt sich aus der neuen Konzeption eines "einheitlichen Verfahrens" nach der Cartabia-Reform, bei der Vorverhandlung und Hauptverhandlung aufeinanderfolgende Phasen sind. Wenn die Prüfung bereits durchgeführt und die Abwesenheit in der Vorverhandlung als freiwillig festgestellt wurde, muss sie in der Hauptverhandlung nicht wiederholt werden, es sei denn, es treten neue Umstände ein. Der Kassationsgerichtshof präzisiert ferner, dass in Verfahren, die ohne Vorverhandlung eingeleitet werden (z. B. direkte Vorladung), die Prüfungen in der Hauptverhandlungsphase durchgeführt werden, um die Einhaltung des Grundsatzes in jedem Kontext zu gewährleisten.

Auswirkungen und Schutz der Rechte

Die praktischen Auswirkungen dieser Auslegung sind erheblich:

  • Klarheit und Einheitlichkeit: Sie bietet eine klare Orientierung für die Richter und reduziert die Anwendungsunsicherheiten der neuen Vorschriften über das Urteil in Abwesenheit.
  • Verteidigungsgarantien: Die Verpflichtung, die tatsächliche Kenntnis bereits in der Vorverhandlung zu prüfen, stärkt das Recht des Angeklagten, informiert zu werden und bewusst teilzunehmen.
  • Verfahrenseffizienz: Durch die Vermeidung der Wiederholung von Prüfungen wird zur Straffung der Verfahren beigetragen, was den Zielen der Cartabia-Reform entspricht.
  • Europäische Konformität: Die Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens und den Richtlinien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 31829 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein grundlegender Baustein bei der Auslegung der Cartabia-Reform im Bereich des Urteils in Abwesenheit. Die Klärung des Zeitpunkts der Prüfung der tatsächlichen Kenntnis des Verfahrens und der freiwilligen Abwesenheit des Angeklagten ist entscheidend für eine korrekte und einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften. Diese Ausrichtung strafft nicht nur die Verfahren und gibt dem Justizsystem mehr Sicherheit, sondern festigt vor allem die individuellen Garantien und stellt das Recht auf Verteidigung in den Mittelpunkt des italienischen Strafverfahrens.

Anwaltskanzlei Bianucci