Gemeinsame Berufung im Strafverfahren: Die Ausrichtung des Kassationsgerichtshofs mit Urteil Nr. 32177 von 2025

Das italienische Justizsystem ist oft Schauplatz prozessualer Komplexität, insbesondere wenn straf- und zivilrechtliche Aspekte innerhalb desselben Verfahrens miteinander verknüpft sind. Eine der größten Herausforderungen betrifft die Behandlung von Rechtsmitteln, die sowohl den Angeklagten im strafrechtlichen als auch die Zivilpartei im Hinblick auf Schadensersatzansprüche betreffen können. Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 32177, hinterlegt am 29. September 2025, fügt sich genau in diesen Kontext ein und bietet eine grundlegende Klärung zur Anwendung von Artikel 573 Absatz 1-bis der Strafprozessordnung und grenzt präzise die Grenzen des "simultaneus processus" ab.

Die zentrale Frage der Entscheidung: Art. 573 StPO und gemischte Rechtsmittel

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, deren Berichterstatterin Frau Dr. M. B. Magro war, befasst sich mit einem entscheidenden Punkt, der mit der Einführung von Artikel 573 Absatz 1-bis StPO aufkam, einer Bestimmung, die durch die Cartabia-Reform (Gesetzesdekret 10.10.2022 Nr. 150, Art. 33 Abs. 1 Buchst. a) eingeführt wurde. Diese Bestimmung sieht vor, dass, wenn sich das Rechtsmittel der Zivilpartei ausschließlich auf zivilrechtliche Interessen bezieht und der strafrechtliche Teil des Urteils rechtskräftig geworden ist, das Strafgericht die Akten an das zuständige Zivilgericht weiterleitet. Ziel ist es, die strafrechtlichen Register zu entlasten, indem die Entscheidung über rein zivilrechtliche Aspekte dem zuständigen Richter für diese Materie überlassen wird.

Der vom Gerichtshof geprüfte Fall wies jedoch eine komplexere Situation auf: Der Angeklagte, identifiziert als G. P. M. G. L., hatte seine Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln im Austausch gegen sexuelle Dienstleistungen angefochten, während die Zivilpartei Berufung gegen den Freispruch wegen des damit verbundenen Sexualverbrechens eingelegt hatte. Dieses Nebeneinander von Rechtsmitteln, eines strafrechtlichen und eines zivilrechtlichen, die beide mit verbundenen Sachverhalten zusammenhängen, zwang den Obersten Gerichtshof zu entscheiden, ob auch unter diesen Umständen das im Absatz 1-bis des Art. 573 StPO vorgesehene "Trennungsgrundsatz" anzuwenden sei.

Im Bereich der Rechtsmittel findet die Bestimmung des Art. 573 Abs. 1-bis StPO keine Anwendung, wenn der strafrechtliche Aspekt der Entscheidung nicht abgeschlossen ist, weil der Angeklagte ein konkurrierendes Rechtsmittel gegen die strafrechtlichen Teile des Verurteilungsurteils eingelegt hat, die mit den von der Zivilpartei angefochtenen zivilrechtlichen Teilen verbunden sind. In diesem Fall wird ein "simultaneus processus" begründet, der die gemeinsame Behandlung vor dem Strafgericht rechtfertigt. (Sachverhalt, in dem der Angeklagte die Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln im Austausch gegen sexuelle Dienstleistungen angefochten hatte, während die Zivilpartei den Freispruch wegen des damit verbundenen Sexualverbrechens angefochten hatte).

Die Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs ist äußerst klar: Artikel 573 Absatz 1-bis StPO findet keine Anwendung, wenn der

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