Fragen des Familienrechts mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, insbesondere solche, die sich auf Unterhalts- und Beistandspflichten beziehen, sind komplex. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 31757 von 2025 entscheidende Klarstellungen zu den Grenzen der italienischen Strafgerichtsbarkeit in solchen Kontexten geliefert und ist damit zu einer unverzichtbaren Referenz für Fachleute in diesem Bereich geworden.
Die Verletzung von Familienunterhaltspflichten, die in Artikel 570 des Strafgesetzbuchs sanktioniert wird, schützt die schwächeren Familienmitglieder. Wenn jedoch die berechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat, stellt sich die Frage der Zuständigkeit des italienischen Gerichts. Artikel 6 StGB legt das Territorialitätsprinzip fest: Eine Straftat wird in Italien begangen, wenn die Handlung, die Unterlassung oder das Ereignis, auch nur teilweise, auf dem Territorium stattfindet. Die Bestimmung des Begehungsortes für eine internationale Unterlassung von Unterhaltszahlungen ist komplex.
Das Urteil Nr. 31757 von 2025, erlassen von der Sechsten Strafkammer (Präsident Dr. F. G., Berichterstatterin Dr. I. M.), wies die Berufung im Fall des Angeklagten S. P.M. L. N. zurück und legte einen klaren Grundsatz in Bezug auf die Zuständigkeitsmängel fest.
In Bezug auf die Verletzung von Familienunterhaltspflichten besteht ein Zuständigkeitsmangel des italienischen Gerichts, wenn die berechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland hat und keine Handlungen begangen werden, die darauf abzielen, sich der Erfüllung zu entziehen oder Hindernisse für die Erfüllung zu schaffen, die auf dem nationalen Territorium begangen wurden und geeignet sind, das Verbindungskriterium gemäß Art. 6 StGB zu erfüllen.
Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass die italienische Gerichtsbarkeit fehlt, wenn der Begünstigte seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat und der Verpflichtete keine aktiven Handlungen auf italienischem Boden vorgenommen hat, um sich der Zahlung zu entziehen oder diese zu behindern. Das bloße Ausbleiben von Geldüberweisungen ohne spezifische Handlungen in Italien (z. B. Verbergen von Vermögenswerten oder Fälschen von Dokumenten) begründet nicht die italienische Strafgerichtsbarkeit. Ein wirksames "Verbindungskriterium" ist unerlässlich: eine aktive Handlung des Angeklagten in Italien, die die Straftat in unserem Staat begründet.
Die Entscheidung stellt klar, dass die bloße Nichterfüllung, wenn der Begünstigte im Ausland lebt, nicht ausreicht, um die italienische Strafgerichtsbarkeit zu begründen. Es ist unerlässlich, dass der Verpflichtete auf dem nationalen Territorium spezifische und aktive Handlungen vorgenommen hat, wie zum Beispiel:
Ohne solche "verbindenden" Handlungen fällt die Straftat nicht in die Zuständigkeit des italienischen Gerichts. Diese Auslegung steht im Einklang mit früheren Rechtsprechungen (z. B. Urteil Nr. 8613 von 2020) und unterscheidet die reine Unterlassung von der aktiven Handlung, die die Erfüllung verhindert. Nur letztere, wenn sie in Italien begangen wird, kann die Zuständigkeit begründen.
Das Urteil Nr. 31757 von 2025 beleuchtet Fragen des grenzüberschreitenden Unterhalts. Es stellt klar, dass allein der italienische Wohnsitz des Verpflichteten nicht ausreicht, um die Strafgerichtsbarkeit zu begründen, und dass aktive Handlungen auf dem nationalen Territorium erforderlich sind, die darauf abzielen, die Erfüllung zu vermeiden oder zu behindern. Dieser Grundsatz schützt das Recht auf Verteidigung und die korrekte Anwendung der Territorialität. Für Opfer wird es in Ermangelung solcher Handlungen in Italien notwendig sein, sich an ausländische Behörden zu wenden oder Instrumente der internationalen Zusammenarbeit zu aktivieren (z. B. Verordnung (EG) Nr. 4/2009). Spezialisierte Rechtsberatung ist entscheidend, um sich im internationalen Privatrecht und Strafrecht zurechtzufinden und die eigenen Rechte zu wahren.