Die Verwaltung laufender Verträge während eines Insolvenzverfahrens ist ein Thema von großer Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 15713 vom 12. Juni 2025 eine entscheidende Auslegung zur Auflösung schwebender Verträge geliefert und damit grundlegende Klarheit für Unternehmen und Gläubiger geschaffen.
Artikel 169-bis des Insolvenzgesetzes (Königliches Dekret Nr. 267 von 1942, für Verfahren, die unter seiner Geltung eingeleitet wurden) erlaubt es dem Schuldner, die Auflösung von Verträgen zu beantragen, die "noch nicht oder nicht vollständig erfüllt" sind. Diese Bestimmung, die mit Artikel 72 zusammenhängt, wirft oft Zweifel auf, wie sich die Auflösung auf bereits erbrachte Leistungen auswirkt. Der Oberste Gerichtshof hat interveniert, um diese Unsicherheiten zu klären.
Die Anordnung Nr. 15713/2025 im Fall G. C. gegen M. S. hat einen entscheidenden Grundsatz festgelegt. Das Gericht hat klargestellt, dass sich Art. 169-bis InsO auf Verträge bezieht, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzverfahren von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt wurden. Die folgende Feststellung ist von grundlegender Bedeutung:
Artikel 169-bis des Insolvenzgesetzes, wonach der Schuldner die Genehmigung zur Auflösung von Verträgen beantragen kann, die "zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht oder nicht vollständig erfüllt sind", bezieht sich auf schwebende Verträge im Sinne von Artikel 72 desselben Gesetzes, die als solche zu verstehen sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Insolvenzverfahren von beiden Parteien nicht vollständig erfüllt wurden. Folglich berührt die Auflösungsentscheidung nicht die aus dem Vertrag entstehenden Rechte in Bezug auf Leistungen, die bereits von mindestens einer der beiden Parteien erbracht wurden, sondern diese behalten ihre Quelle und Regelung im Vertrag. (In Anwendung dieses Grundsatzes hat der Oberste Gerichtshof die Berufung gegen das Urteil zurückgewiesen, mit dem das zuständige Gericht für die Zahlung der bereits erbrachten Leistungen eines Werkvertrags seine Zuständigkeit aufgrund der Wirksamkeit einer Klausel zur Abweichung der örtlichen Zuständigkeit für unzuständig erklärt hatte).
Dies bedeutet, dass sich die Auflösung nur auf die noch nicht von beiden Parteien erbrachten Teile bezieht. Rechte, die sich aus bereits erbrachten, auch teilweisen Leistungen ergeben, behalten ihre volle Gültigkeit und werden durch den ursprünglichen Vertrag geregelt. Der Kassationsgerichtshof hat somit die Berufung zurückgewiesen und die Gültigkeit vorbestehender Vertragsklauseln, wie z. B. solche zur örtlichen Zuständigkeit, auch im Insolvenzverfahren für bereits erbrachte Leistungen bestätigt.
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen:
Der Grundsatz gleicht die Sanierung des Schuldners mit dem Schutz der Rechtssicherheit aus.
Die Anordnung Nr. 15713/2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein wichtiger Meilenstein im Insolvenzrecht. Sie stärkt die Rechtssicherheit, indem sie festlegt, dass die Auflösung schwebender Verträge die Rechte aus bereits erbrachten Leistungen nicht beeinträchtigt. Dieser Grundsatz ist für die Bewältigung von Unternehmenskrisen von entscheidender Bedeutung. Um diese Komplexität bestmöglich zu bewältigen, ist die Beratung durch erfahrene Fachleute im Insolvenzrecht stets empfehlenswert.