Die Beweislast bei Verwaltungsstrafen: Die Befugnisse des Richters im Beschluss 17041/2025

Der Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 17041 vom 25. Juni 2025 ist von grundlegender Bedeutung für alle, die eine Verwaltungsstrafe anfechten. Die Entscheidung, von Dr. M. F. und Dr. A. C., klärt die Rolle der öffentlichen Verwaltung (P.A.) und die Befugnisse des Richters im Einspruchsverfahren und gewährleistet Gerechtigkeit auch bei Untätigkeit der P.A.

Beweislast der P.A. und Prozessuale Untätigkeit

Der allgemeine Grundsatz gemäß Art. 2697 ZGB auferlegt der P.A. die Beweislast für die konstitutiven Elemente der Ordnungswidrigkeit. Der Beschluss 17041/2025 bekräftigt dies klar: "Die Beweislast für die konstitutiven Elemente der Ordnungswidrigkeit obliegt der beklagten Verwaltung."

Die prozessuale Untätigkeit der P.A. führt jedoch nicht zur automatischen Unbegründetheit der Übertretung. Der Richter beschränkt sich nämlich nicht auf eine formale Prüfung, sondern ist zur "Rekonstruktion des gesamten Sanktionsverhältnisses" aufgerufen.

Amtswegige Ermittlungsbefugnisse des Richters

Für diese Rekonstruktion verfügt der Richter über weitreichende amtswegige Ermittlungsbefugnisse gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 150 von 2011. Er kann:

  • Bereits vorliegende Dokumente bewerten, auch wenn sie verspätet vorgelegt wurden (z. B. Vermerke der Kriminalpolizei).
  • Von Amts wegen die zur Feststellung der Wahrheit der Tatsachen erforderlichen Beweismittel anordnen.

Das Urteil wies die Berufung gegen die Entscheidung des TRIBUNALE C. vom 18.10.2023 zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von Vermerken der Kriminalpolizei durch den Friedensrichter, auch nach Ablauf der Frist. Dieses Beispiel unterstreicht die Vorrangigkeit der Wahrheitsfindung vor strenger Formalität.

Die Leitsatzentscheidung des Kassationsgerichtshofs: Juristisches Gleichgewicht

Der Leitsatz der Entscheidung fasst den Grundsatz zusammen:

Im Falle eines Einspruchs gegen eine Verwaltungsstrafe obliegt der beklagten Verwaltung die Beweislast für die konstitutiven Elemente der Ordnungswidrigkeit, doch führt ihre prozessuale Untätigkeit – auch angesichts von Art. 6 Abs. 10 Buchst. b des Gesetzesdekrets Nr. 150 von 2011 und des gleichlautenden Art. 7 Abs. 9 Buchst. b – nicht zur automatischen Feststellung der Unbegründetheit der Übertretung, da der Richter, der zur Rekonstruktion des gesamten Sanktionsverhältnisses und nicht nur zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids aufgerufen ist, dies sowohl durch die Bewertung bereits vorliegender Dokumente als auch durch die von Amts wegen angeordneten, als notwendig erachteten Beweismittel kompensieren kann. (In Anwendung des Grundsatzes wies der Oberste Gerichtshof die Berufung zurück und hielt die Aufnahme von Vermerken der Kriminalpolizei durch den Friedensrichter zur Unterstützung der bereits vorgelegten Feststellungsprotokolle und der Ordnungsbefehle, auch nach Ablauf der in Abs. 8 des Art. 6 des genannten Gesetzesdekrets vorgesehenen Frist, für rechtmäßig).

Dieser Schlüsselpassus stellt ein Gleichgewicht zwischen der Beweislast der P.A. und der aktiven und "ergänzenden" Rolle des Richters her. Selbst bei Nachlässigkeit der P.A. kann der Richter die materielle Wahrheit ermitteln, um eine Entscheidung auf der Grundlage einer vollständigen Tatsachenfeststellung zu gewährleisten und die behördliche Sorgfalt mit materieller Gerechtigkeit in Einklang zu bringen.

Schlussfolgerungen

Der Beschluss Nr. 17041/2025 ist ein wichtiger Bezugspunkt. Er stärkt die Beweislast der P.A. und hebt die ermittlungsbezogenen Befugnisse des Richters hervor, die auf die materielle Wahrheit abzielen.

Für den Bürger garantiert die Untätigkeit der P.A. keinen automatischen Sieg, aber der Richter wird alle Elemente bewerten. Für Fachleute unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer Verteidigungsstrategie, die sowohl die Beweismängel der P.A. als auch die amtswegigen Befugnisse des Richters berücksichtigt und so ein gerechteres Verfahren fördert.

Anwaltskanzlei Bianucci