Die Entschädigung für Schäden von Fachärzten in Weiterbildung, die durch die verspätete Umsetzung von EU-Richtlinien durch den italienischen Staat verursacht wurden, ist ein langjähriges und weitreichendes Streitfallthema. In diesem Zusammenhang klärt der Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 16407 vom 18. Juni 2025 die strengen Beweisvoraussetzungen für eine solche Entschädigung und setzt einen klaren Maßstab für den Nachweis der Gleichwertigkeit von Kursen.
Der Ursprung dieser Angelegenheit liegt in den gemeinschaftlichen Richtlinien Nr. 75/362/EWG und 75/363/EWG, die die Mitgliedstaaten zu einer angemessen vergüteten Facharztausbildung verpflichteten. Italien hat diese Vorschriften mit erheblicher Verzögerung umgesetzt und damit die Rechte Tausender Ärzte verletzt, indem es ihnen während ihrer Ausbildung die gerechte Vergütung vorenthielt. Diese Nichterfüllung führte zu zahlreichen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Verfassungsgerichtshofs, die das Recht der Ärzte auf Entschädigung anerkannten. Um dieses Recht in Anspruch nehmen zu können, war es jedoch stets erforderlich nachzuweisen, dass der in Italien absolvierte Facharztausbildungskurs mit den in mindestens zwei anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannten Kursen gleichwertig war. Zu diesem entscheidenden Beweisaspekt hat der Oberste Kassationsgerichtshof eine maßgebliche Auslegung geliefert.
Der Beschluss Nr. 16407/2025, erlassen von der Dritten Zivilsektion des Obersten Kassationsgerichtshofs im Fall zwischen der Generalstaatsanwaltschaft (im Namen von M.) und T., hat die vorherige Entscheidung des Berufungsgerichts Rom aufgehoben und die Notwendigkeit einer strengeren Prüfung des Nachweises der Gleichwertigkeit hervorgehoben. Der Oberste Gerichtshof hat einen klaren Grundsatz formuliert:
Im Hinblick auf den Anspruch auf Entschädigung für Schäden aufgrund der verspäteten Umsetzung der gemeinschaftlichen Richtlinien Nr. 75/362/EWG und 75/363/EWG sowie deren nachfolgender Ergänzungen zur Vergütung von Fachärzten in Weiterbildung ist für den Nachweis der Gleichwertigkeit des absolvierten Facharztausbildungskurses mit den in mindestens zwei Mitgliedstaaten anerkannten Kursen, der zu den konstitutiven Tatsachen des Anspruchs gehört, nicht die bloße terminologische Ähnlichkeit der Kursbezeichnungen im Vergleich ausreichend. Vielmehr ist eine konkrete Prüfung erforderlich, die tatsächliche Feststellungen zum Inhalt und zur Durchführung der Kurse beinhaltet, deren Darlegung und Beweislast dem Antragsteller obliegt.
Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof schließt kategorisch aus, dass die bloße Ähnlichkeit im Namen eines Facharztausbildungskurses zwischen Italien und anderen EU-Ländern ausreicht, um dessen Gleichwertigkeit nachzuweisen. Eine bloße