Flugverspätung und Entschädigung: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt die Beweislast (Beschluss Nr. 17644/2025)

Flugreisen sind heute alltäglich, aber was passiert, wenn sich ein Flug erheblich verspätet, gestrichen wird oder uns gar die Beförderung verweigert wird? Diese Unannehmlichkeiten verursachen nicht nur Stress und Planungsunterbrechungen, sondern können auch zu einem Anspruch auf Entschädigung führen. Der jüngste Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 17644 vom 30. Juni 2025, in dem M. C. gegen B. als Parteien auftraten, liefert grundlegende Klarstellungen zur Beweislast in solchen Situationen und stärkt den Schutz von Flugpassagieren.

Die Entscheidung der Dritten Zivilkammer unter dem Vorsitz von S. L. A. und Berichterstatter S. T. hat eine frühere Entscheidung des Gerichts von Rom aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, wobei sie Kernprinzipien in Bezug auf die Haftung internationaler Luftfahrtunternehmen bekräftigte. Was bedeutet das konkret für den Passagier?

Der rechtliche Rahmen: Montrealer Übereinkommen und Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Die internationale Luftbeförderung wird durch ein komplexes Regelwerk geregelt, darunter das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese Rechtsinstrumente sollen die Interessen der Fluggesellschaften mit den Rechten der Passagiere in Einklang bringen und ein spezifisches Haftungssystem für die Beförderer festlegen.

  • Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Beförderers für Schäden, die den Fluggästen, dem Gepäck und der Fracht bei Verspätung, Tod oder Körperverletzung entstehen.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 legt gemeinsame Regeln für die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle einer Nichtbeförderung, eines Flugausfalls oder einer erheblichen Flugverspätung fest und definiert die Schwellenwerte und Bedingungen für den Erhalt einer Entschädigung.

Der Beschluss Nr. 17644/2025 fügt sich genau in diesen Kontext ein, indem er diese Normen interpretiert und anwendet, um festzulegen, wer im Streitfall was beweisen muss.

Die Beweislast: Wer muss was beweisen?

Das Herzstück der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs liegt in der Verteilung der Beweislast zwischen Passagier und Luftfahrtunternehmen. Der Oberste Gerichtshof hat die prozessualen Aufgaben jeder Partei unmissverständlich geklärt und die Position des geschädigten Passagiers vereinfacht.

Im Bereich der internationalen Luftbeförderung von Personen, die durch das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999 und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geregelt ist, muss der Passagier, der auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung, Flugausfalls (Vertragsverletzung) oder verspäteter Ankunft des Luftfahrzeugs im Vergleich zur geplanten Zeit (unzureichende Erfüllung) klagt, die Existenz des Beförderungsvertrags nachweisen (d. h. den Beförderungsausweis, das Flugticket oder einen gleichwertigen Nachweis vorlegen) und lediglich die Nichterfüllung durch den Beförderer geltend machen. Dem Beförderer obliegt die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistung oder die Zurechenbarkeit der Nichterfüllung auf höhere Gewalt oder Zufall oder die Einhaltung der im Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Relevanzschwellen für die Verspätung.

Diese Leitsatzentscheidung ist von größter Bedeutung. Sie bedeutet, dass der Passagier zur Erlangung einer Entschädigung lediglich nachweisen muss, dass er ein Flugticket erworben hat (also die Existenz des Beförderungsvertrags) und dass ihm ein Nachteil entstanden ist (Verspätung, Annullierung, Nichtbeförderung). Er ist nicht verpflichtet, die Schuld der Fluggesellschaft oder die spezifische Ursache der Nichterfüllung zu beweisen. Stattdessen muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie ihre Leistung ordnungsgemäß erbracht hat oder dass die Nichterfüllung auf höhere Gewalt oder Zufall zurückzuführen ist (außergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse wie extreme Wetterbedingungen oder Streiks, die dem Beförderer nicht zuzurechnen sind), oder dass die Verspätung innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Toleranzgrenzen liegt.

Dieses Prinzip steht in engem Zusammenhang mit Artikel 1218 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die Haftung des Schuldners für Nichterfüllung festlegt, und mit Artikel 2697 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Beweislast. Der Kassationsgerichtshof hat diese allgemeinen Grundsätze auf den spezifischen Kontext der Luftbeförderung angewendet und damit eine bereits in früheren Entscheidungen (wie der übereinstimmenden Entscheidung Nr. 1584/2018 und der Entscheidung der vereinigten Kammern Nr. 8802/2025, die ebenfalls in dem Beschluss genannt wird) zum Ausdruck gebrachten Rechtsprechung bestätigt.

Schlussfolgerungen: Ein verstärkter Schutz für Passagiere

Der Beschluss Nr. 17644/2025 stellt eine weitere Bestätigung der passagerfreundlichen Rechtsprechung dar, indem er die Beweislast für die Passagiere erleichtert und den Schwerpunkt der Beweisführung auf den Beförderer verlagert. In der Praxis reicht es Ihnen, wenn Ihr Flug gestrichen wurde, sich erheblich verspätet hat (mehr als 3 Stunden für die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 definierten Entfernungen) oder Ihnen die Beförderung ohne triftigen Grund verweigert wurde, Ihren Beförderungsausweis vorzulegen und den eingetretenen Sachverhalt darzulegen. Es liegt dann in der Verantwortung der Fluggesellschaft nachzuweisen, dass sie von der Haftung befreit ist. Diese Entscheidung ist ein wichtiges Leuchtfeuer für alle, die mit Unannehmlichkeiten bei Flugreisen konfrontiert sind, und bietet eine solide Grundlage für die Wahrung ihrer Rechte und erleichtert die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Bei Problemen mit einem Flug ist es immer ratsam, sich an Rechtsexperten zu wenden, um die eigene Position zu bewerten und die am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.

Anwaltskanzlei Bianucci