Im Recht ist Zeit ein entscheidender Faktor. Die Verjährung, ein grundlegendes Institut des Zivilgesetzbuches, legt eine Frist fest, innerhalb derer ein Recht ausgeübt werden kann, danach erlischt es. Das Verständnis der Mechanismen, die seinen Beginn regeln, ist für den Schutz der eigenen Interessen unerlässlich.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Anordnung Nr. 17451 vom 29. Juni 2025 einen Eckpfeiler bekräftigt: Nur rechtliche Hindernisse und keine bloß tatsächlichen können den Lauf der Verjährung gemäß Artikel 2935 des Zivilgesetzbuches unterbrechen. Eine Entscheidung, die die Rechtssicherheit stärkt und zur größten Sorgfalt bei der Ausübung eigener Ansprüche auffordert.
Artikel 2935 ZGB ist eindeutig: "Die Verjährung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem das Recht geltend gemacht werden kann." Diese Norm zielt darauf ab, die Stabilität rechtlicher Beziehungen zu gewährleisten und die Untätigkeit des Rechteinhabers zu sanktionieren. Die Rechtsprechung hat diesen Ausdruck seit langem so interpretiert, dass das Hindernis für die Ausübung des Rechts objektiver und rechtlicher Natur sein muss.
Der Kern der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, der in der folgenden Leitsatz gut zusammengefasst ist, ist die klare Unterscheidung zwischen rechtlichen Hindernissen und bloß tatsächlichen Hindernissen:
Die Unmöglichkeit, das Recht geltend zu machen, der die Art. 2935 ZGB die Relevanz eines verjährungshemmenden Umstands beimisst, ist nur diejenige, die sich aus rechtlichen Gründen ergibt, die deren Ausübung behindern, und umfasst nicht auch bloß tatsächliche Hindernisse (wie Verzögerungen aufgrund der Notwendigkeit der Feststellung des Rechts) oder subjektive Hindernisse, für die der nachfolgende Art. 2941 ZGB nur spezifische und abschließende Fälle der Aussetzung der Verjährung vorsieht. (In Anwendung des Prinzips hat der Kassationsgerichtshof ausgeschlossen, dass die fehlerhafte Festlegung des Fonds für variable Zusatzvergütungen durch den Arbeitgeber, die die Berechnungsgrundlage für die Zusatzvergütungen bildet, ein rechtliches Hindernis für die Verurteilung zur Zahlung von Gehaltsnachzahlungen für die vorgenannte Vergütung darstellt, da die Möglichkeit besteht, vor Gericht zu gehen, um die korrekte Festlegung des Fonds zu erwirken).
Der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass nur ein Hindernis rechtlicher Natur – eine gesetzlich festgelegte Bedingung oder eine objektiv unüberwindbare Situation, die den Rechtsweg versperrt – die Verjährung aussetzen oder verhindern kann. Praktische Schwierigkeiten, Verzögerungen bei der Feststellung einer Forderung oder bloße subjektive Schwierigkeiten reichen nicht aus. Artikel 2941 ZGB sieht nämlich ausdrücklich nur die subjektiven Situationen vor, die die Verjährung aussetzen können (z. B. zwischen Ehegatten), was den ausnahmsweisen Charakter solcher Fälle bestätigt.
Die Anwendung des Prinzips wurde vom Kassationsgerichtshof im Zusammenhang mit Gehaltsnachzahlungen für leitende Ärzte veranschaulicht. Eine fehlerhafte Festlegung des Fonds für Zusatzvergütungen durch den Arbeitgeber war beanstandet worden. Die Kläger beklagten, dass dieser Fehler sie daran gehindert habe, rechtzeitig zu handeln.
Der Gerichtshof schloss aus, dass dieser Umstand ein rechtliches Hindernis darstelle. Er betonte, dass die leitenden Ärzte dennoch vor Gericht hätten ziehen können, um die korrekte Festlegung des Fonds und die Zahlung der geschuldeten Nachzahlungen zu erwirken. Der Rechtsweg war, wenn auch komplex, gangbar. Die Last der Feststellung und Geltendmachung des eigenen Rechts, auch bei objektiven Schwierigkeiten bei dessen Quantifizierung, liegt beim Inhaber.
Zusammenfassend bestätigt die Entscheidung, dass:
Die Anordnung Nr. 17451 von 2025 des Kassationsgerichtshofs ist eine klare Mahnung: Das Gesetz schützt die Untätigkeit nicht. Um den Verlust eines Rechts aufgrund von Verjährung zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass der Inhaber rechtzeitig tätig wird und bloß tatsächliche Hindernisse und subjektive Schwierigkeiten überwindet. Sich auf eine fehlerhafte Auslegung der eigenen Handlungsunfähigkeit zu verlassen, kann irreversible Folgen haben.
Bei einem durchzusetzenden Recht ist es immer ratsam, einen Anwalt zu konsultieren. Eine sorgfältige Analyse ermöglicht es, die Bedingungen für ein rechtzeitiges Vorgehen und die anwendbaren Verjährungsfristen zu verstehen und so den vollen Schutz der eigenen Interessen und die korrekte Anwendung der Rechtsgrundsätze zu gewährleisten.