Rechtssicherheit und angemessene Verfahrensdauer sind von grundlegender Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Beschluss Nr. 16379 (Entscheidung vom 19. Dezember 2023) die Grenzen der Anfechtbarkeit seiner eigenen Aufhebungsurteile klargestellt. Eine entscheidende Bestimmung für die Rechtskraft des Urteils und das Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Verteidigung und dem endgültigen Abschluss von Rechtsstreitigkeiten.
Die Auseinandersetzung zwischen S. (P. R. D.) und A. (Generalstaatsanwaltschaft) führte dazu, dass der Oberste Gerichtshof eine weitere Anfechtung als unzulässig erklärte. Die Lehre des Beschlusses ist eindeutig:
Urteile und Beschlüsse gemäß Art. 380-bis ZPO, die vom Kassationsgerichtshof im Aufhebungsverfahren erlassen wurden, sind nicht Gegenstand einer erneuten Aufhebung, da die ordentlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Ebenso wenig kann gegen sie ein außerordentlicher Rechtsbehelf gemäß Art. 111 der Verfassung eingelegt werden, der nur gegen eine entscheidende und nicht anderweitig anfechtbare Sachentscheidung zulässig ist. Darüber hinaus impliziert das Prinzip der Effektivität des Kassationsverfahrens, das sich aus Art. 111 Abs. 7 der Verfassung ergibt, dass dieses Rechtsmittel nicht angewendet werden kann, wenn die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Streitgegenstands bereits vom Obersten Gerichtshof durchgeführt wurde. In diesem Fall muss das Bedürfnis, dass das Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen wird, gemäß Art. 111 Abs. 2 der Verfassung Vorrang haben.
Diese Lehre legt fest, dass die Rechtsbehelfe erschöpft sind und weitere Beschwerden ausgeschlossen sind, sobald der Kassationsgerichtshof in der Aufhebung entschieden hat.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, mit dem Berichterstatter L. L., stützt sich auf:
Das Gericht stellt klar, dass ein Urteil oder Beschluss des Kassationsgerichtshofs in der Aufhebung nicht Gegenstand einer "neuen Aufhebung" sein kann. Das System sieht eine begrenzte Anzahl von Rechtsbehelfen vor; eine "Aufhebung der Aufhebung" würde die Stabilität der Entscheidungen untergraben. Ebenso ausgeschlossen ist der außerordentliche Rechtsbehelf gemäß Art. 111 der Verfassung, der nur gegen entscheidende und nicht anderweitig anfechtbare Sachentscheidungen zulässig ist. Wenn der Kassationsgerichtshof die Prüfung der Rechtmäßigkeit bereits vorgenommen hat, gibt es keinen Raum für eine weitere Beschwerde. Die angemessene Verfahrensdauer (Art. 111 Abs. 2 der Verfassung) hat Vorrang, um eine unbegrenzte Wiedereröffnung von bereits vom Obersten Gerichtshof geprüften Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Der Beschluss Nr. 16379 von 2023 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Rechtskraft des Urteils und zur angemessenen Verfahrensdauer. Das Justizsystem muss, auch wenn es die Verteidigungsrechte schützt, zu einem festen Abschluss gelangen. Die unkontrollierte Vermehrung von Rechtsbehelfen würde nicht nur die Dauer der Rechtspflege beeinträchtigen, sondern auch die Sicherheit der Rechtsbeziehungen. Eine Entscheidung, die die Rechtsanwender auffordert, Anfechtungen im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und prozessualen Grundsätzen rigoros zu prüfen.