Oberster Gerichtshof zur Bewährung im Ausland: Die Darlegungslast (Urteil 23720/2025)

In einer zunehmend globalisierten Rechtslandschaft stellen die Mobilität der Bürger und die europäische Integration auch im Bereich der Strafvollstreckung neue Herausforderungen dar. Die Möglichkeit für einen Verurteilten, eine alternative Maßnahme zur Haft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu verbüßen, ist ein Thema von großer Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof (Corte di Cassazione) hat mit dem Urteil Nr. 23720 vom 20.06.2025 wichtige Klarstellungen zur Anwendung der Bewährung im sozialen Dienst in grenzüberschreitenden Kontexten gegeben und dabei einen grundlegenden Aspekt hervorgehoben: die Darlegungslast, die dem Betroffenen obliegt.

Die Bewährung im europäischen Kontext

Die Bewährung im sozialen Dienst, geregelt in Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1975, Nr. 354 (Strafvollzugsordnung), ist eine alternative Maßnahme zur Haft, die es dem Verurteilten ermöglicht, die Strafe außerhalb des Gefängnisses unter Aufsicht des sozialen Dienstes zu verbüßen, um seine Wiedereingliederung zu fördern. Mit der europäischen Integration hat das Gesetzesdekret vom 15. Februar 2016, Nr. 38, den Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates umgesetzt, der die gegenseitige Anerkennung alternativer Maßnahmen erleichtert und es dem Verurteilten ermöglicht, diese in seinem Staat des gewöhnlichen oder rechtmäßigen Aufenthalts zu nutzen, auch wenn die Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat ausgesprochen wurde.

Das Urteil 23720/2025: Die Darlegungslast als wesentliche Bedingung

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs mit dem Präsidenten G. Santalucia und dem Berichterstatter S. Aprile befasste sich mit der Berufung des Angeklagten G. L. Sindoni. Der zentrale Punkt der Entscheidung ist in der folgenden Leitsatz zusammengefasst:

Im Bereich der alternativen Maßnahmen zur Haft kann die Bewährung im sozialen Dienst in dem ausländischen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Verurteilte seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß dem Gesetzesdekret vom 15. Februar 2016, Nr. 38, vollstreckt werden, vorausgesetzt, dass der Betroffene seinen Darlegungspflichten hinsichtlich der Mindestangaben, die seine Lebensumstände betreffen (in diesem Fall der Wohnort im Ausland und die dort ausgeübte Erwerbstätigkeit), nachkommt, die eine Prüfung seines Antrags durch das Überwachungsgericht ermöglichen.

Dieser Leitsatz klärt, dass die Bewährung im Ausland möglich ist, der Verurteilte jedoch eine klare "Darlegungslast" hat. Er muss dem Überwachungsgericht (Tribunale di Sorveglianza) alle wesentlichen Elemente vorlegen, die seine tatsächliche Lebenssituation in dem Mitgliedstaat belegen, in dem er die Maßnahme verbüßen möchte. Der Gerichtshof hat präzisiert, dass zu diesen Mindestangaben gehören:

  • Der genaue Ort seines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland.
  • Die im Ausland ausgeübte oder auszuübende Erwerbstätigkeit.
  • Jede andere relevante Angabe, die seine soziale Integration belegen kann.

Ohne diese Informationen kann das Überwachungsgericht den Antrag nicht angemessen prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer aktiven und transparenten Zusammenarbeit des Verurteilten, dessen Antrag durch konkrete und überprüfbare Beweise gestützt werden muss, um die Wirksamkeit des erzieherischen Weges zu gewährleisten.

Schlussfolgerungen: Transparenz für die Wiedereingliederung

Das Urteil 23720/2025 des Obersten Gerichtshofs bietet eine wertvolle Orientierung für die Anwendung alternativer Haftmaßnahmen im transnationalen Bereich. Es bekräftigt die Möglichkeit, die Bewährung im sozialen Dienst in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollstrecken, knüpft die Annahme jedoch an die strikte Einhaltung der Darlegungslast durch den Verurteilten. Dies bedeutet, dass die europäische justizielle Zusammenarbeit und die Grundsätze der Resozialisierung die Sorgfalt des Betroffenen erfordern, um die Konkretheit seines Lebensentwurfs im Ausland nachzuweisen. Eine klare Lehre für alle im Strafvollzug tätigen Juristen und für die Verurteilten.

Anwaltskanzlei Bianucci