Im italienischen Rechtswesen ist der Schutz des Rechts auf rechtliches Gehör einer der Grundpfeiler des fairen Verfahrens, der nicht nur durch unsere Verfassung (Art. 24 und 111) sondern auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) garantiert ist. Jede Prozesspartei muss die Möglichkeit haben, aktiv an der Beweisbildung teilzunehmen und sich damit auseinanderzusetzen. Zu diesem Grundsatz hat sich kürzlich der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 20374, hinterlegt am 3. Juni 2025, geäußert und eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts Bologna wegen Mängeln bei der erneuten Beweisaufnahme aufgehoben.
In dem Gerichtsverfahren standen sich S. B. und S. P. gegenüber, wobei die Staatsanwaltschaft durch Frau Dr. S. S. vertreten wurde. Das betreffende Urteil, verfasst vom Berichterstatter B. F. L. und unter dem Vorsitz von A. M., befasst sich mit einem entscheidenden Aspekt des Strafverfahrens, nämlich der Handhabung technischer Beweismittel in der Berufungsphase. Insbesondere hat sich der Kassationsgerichtshof zur Zulässigkeit der Nichtzulassung der Befragung des technischen Beraters der Zivilpartei zu den Schlussfolgerungen des in diesem Grad ernannten Sachverständigen als Gegenbeweis geäußert. Das Berufungsgericht Bologna hatte diesen Schritt unterlassen, was zur Aufhebung seines Urteils führte, wenn auch nur im zivilrechtlichen Teil.
Der Kernpunkt der Angelegenheit liegt in der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass alle Parteien die Möglichkeit haben, sich mit den Ergebnissen eines Gutachtens oder einer technischen Beratung auseinanderzusetzen und diese anzufechten. Wenn ein Sachverständiger vom Gericht beauftragt wird, technische Unterstützung zu leisten, können seine Schlussfolgerungen das Ergebnis des Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Aus diesem Grund haben Gesetzgeber und Rechtsprechung stets die Bedeutung betont, den Parteien die Vorlage ihrer eigenen technischen Berater zu ermöglichen, die die Aspekte des gerichtlichen Gutachtens widerlegen, ergänzen oder klären können.
Im Hinblick auf die erneute Beweisaufnahme im Berufungsverfahren führt die Nichtzulassung der Befragung des technischen Beraters der Zivilpartei zu den Schlussfolgerungen des in diesem Grad ernannten Sachverständigen als Gegenbeweis zu einer Nichtigkeit allgemeiner Art mit mittlerer Wirksamkeit gemäß Art. 178, lit. c), StPO, da sie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör der Partei in Bezug auf den Beweis darstellt.
Dieser Leitsatz verankert einen Grundsatz von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass die Verweigerung der Möglichkeit für die Zivilpartei (oder jede andere Partei), ihren technischen Berater im Zusammenhang mit einem in der Berufungsinstanz erstellten Gutachten zu befragen, eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör darstellt. Diese Verletzung ist keine bloße Unregelmäßigkeit, sondern eine tatsächliche Nichtigkeit. Insbesondere handelt es sich um eine Nichtigkeit allgemeiner Art mit mittlerer Wirksamkeit gemäß Artikel 178, Buchstabe c) der Strafprozessordnung.
Aber was bedeutet genau „Nichtigkeit allgemeiner Art mit mittlerer Wirksamkeit“? Nichtigkeiten im Strafverfahren werden in allgemeine und besondere unterschieden. Allgemeine Nichtigkeiten sind in Art. 178 StPO vorgesehen und betreffen schwerwiegende Mängel, die grundlegende Garantien beeinträchtigen. Nichtigkeiten mit mittlerer Wirksamkeit sind solche, die, obwohl sie schwerwiegend sind, innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen (z. B. vor der Entscheidung über das Urteil erster oder zweiter Instanz, wenn sie in diesem Grad aufgetreten sind), andernfalls sind sie geheilt. In diesem Fall wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs als so schwerwiegend angesehen, dass sie zu denjenigen gehört, die die Rechte der Verteidigung und die Beteiligung der Parteien an der Beweisbildung betreffen und den mangelhaften Akt nichtig machen.
Das Urteil 20374/2025 stärkt die Position der Parteien im Strafverfahren, insbesondere wenn technische Beweismittel beteiligt sind. Hier sind einige wichtige Punkte zu beachten:
Diese Entscheidung dient als Mahnung für die Tatsacheninstanzen, der Einhaltung der Verfahrensgarantien größte Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere in heiklen Phasen wie der erneuten Beweisaufnahme im Berufungsverfahren, wo die Beweisbildung transparent und partizipativ erfolgen muss.
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 20374/2025, das die Entscheidung des Berufungsgerichts Bologna aufhebt, bekräftigt mit Nachdruck einen unverzichtbaren Grundsatz unseres Rechtssystems: das Recht auf rechtliches Gehör. Die Möglichkeit für die Parteien, ihre eigenen technischen Berater im Zusammenhang mit gerichtlichen Gutachten zu befragen, ist kein bloßer Formalismus, sondern eine wesentliche Garantie für die ordnungsgemäße Beweisbildung und den Schutz der Verteidigungsrechte. Ein faires und gerechtes Verfahren erfordert die volle und gleichberechtigte Beteiligung aller Parteien an der Konstruktion des Beweismaterials, insbesondere wenn es um technische Feststellungen geht, die spezifische Fachkenntnisse und eine sorgfältige kritische Bewertung erfordern.