Oberster Kassationsgerichtshof, Urteil Nr. 23670/2025: "Informationsnachlässigkeit" reicht nicht für die Feststellung der Abwesenheit im Strafverfahren

Das Recht auf Teilnahme am eigenen Prozess ist einer der Grundpfeiler jedes Justizsystems, das sich an den Prinzipien des Rechtsstaats und des fairen Verfahrens orientiert. Das jüngste Urteil Nr. 23670/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von Dr. L. P. und mit Dr. R. G. als Berichterstatterin, befasst sich genau mit einem entscheidenden Aspekt dieses Rechts: den Voraussetzungen für die Feststellung der Abwesenheit des Angeklagten im Strafverfahren. Diese Entscheidung liefert wichtige Klarstellungen, indem sie eine Anordnung des Berufungsgerichts Neapel mit Zurückverweisung aufhebt und die Grenzen zwischen bloßer "Informationsnachlässigkeit" und der tatsächlichen Absicht, sich dem Verfahren zu entziehen, aufzeigt, was erhebliche praktische Auswirkungen für Angeklagte und Verteidiger hat.

Das Recht auf tatsächliche Teilnahme und die Feststellung der Abwesenheit

Das italienische Strafprozessrecht, insbesondere nach den Reformen, die Artikel 420-bis der Strafprozessordnung (c.p.p.) und das Institut der Wiederaufnahme des Urteils (Art. 629-bis c.p.p.) eingeführt haben, hat die Notwendigkeit in den Mittelpunkt gerückt, sicherzustellen, dass der Angeklagte tatsächlich Kenntnis von der anhängigen Klage gegen ihn und ihren Phasen hat. Ziel ist es, Verurteilungen in Abwesenheit zu vermeiden, wenn der Angeklagte keine reale Möglichkeit zur Verteidigung hatte, im Einklang mit den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über das faire Verfahren. Die Feststellung der Abwesenheit ist daher kein formeller Akt, sondern setzt eine materielle Bewertung des Bewusstseins des Angeklagten voraus.

Der vom Kassationsgerichtshof geprüfte Fall: Ernennung eines Verteidigers und "Informationsnachlässigkeit"

Der Fall, der zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs führte, betraf den Angeklagten G. E. Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht Neapel die tatsächliche Kenntnis des anhängigen Verfahrens durch den Angeklagten allein aus der Ernennung eines Vertrauensverteidigers abgeleitet. Wie jedoch vom Kassationsgerichtshof hervorgehoben wurde, hatte der ernannte Verteidiger nie an den Anhörungen teilgenommen. Dieses Element warf die zentrale Frage auf: Reicht die bloße Ernennung eines Anwalts, in Ermangelung jeglicher anderer Aktivität oder Beweise für die direkte Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten, aus, um zu behaupten, dass dieser freiwillig beschlossen hat, nicht teilzunehmen, oder dass er tatsächlich Kenntnis von dem Verfahren hatte?

Im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Urteils ist die tatsächliche Kenntnis des Verfahrens zur Rechtfertigung der Feststellung der Abwesenheit maßgeblich, da aus der "Informationsnachlässigkeit" des Angeklagten nicht automatisch die Absicht abgeleitet werden kann, sich ihr zu entziehen. (In Anwendung des Grundsatzes hat der Gerichtshof die Anordnung des Berufungsrichters aufgehoben, der, obwohl er die Feststellung der Abwesenheit des Angeklagten als fehlerhaft erachtet hatte, die tatsächliche Kenntnis des anhängigen Verfahrens aus der Ernennung eines Vertrauensverteidigers ableitete, obwohl dieser nie an den Anhörungen teilgenommen hatte).

Die Leitsatzentscheidung Nr. 23670/2025 ist prägnant und klar. Der Oberste Kassationsgerichtshof betont nachdrücklich, dass eine bloße "Informationsnachlässigkeit" des Angeklagten – d. h. seine Trägheit bei der Informationsbeschaffung über das Verfahren – nicht ausreicht, um anzunehmen, dass er freiwillig beschlossen hat, sich der Justiz zu entziehen. Die Feststellung der Abwesenheit muss auf einem konkreten und zwingenden Beweis der tatsächlichen Kenntnis des Verfahrens beruhen. Die Ernennung eines Vertrauensverteidigers kann, obwohl sie ein Indiz ist, nicht automatisch zu einer absoluten Wissensvermutung führen, insbesondere wenn der Verteidiger keine prozessuale Tätigkeit ausübt. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass das Recht auf Verteidigung und Teilnahme nicht aufgrund bloßer Vermutungen oder schwacher Indizien eingeschränkt werden darf.

Die Auswirkungen des Urteils: Klarheit über die Voraussetzungen der Abwesenheit

Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist von grundlegender Bedeutung für die korrekte Anwendung der Vorschriften über die Abwesenheit und die Wiederaufnahme des Urteils. Sie stärkt die Garantien für den Angeklagten und verpflichtet die Richter zu einer sorgfältigen und strengen Bewertung der Voraussetzungen für die Feststellung der Abwesenheit. Zu den wichtigsten Auswirkungen gehören:

  • **Die Notwendigkeit, die tatsächliche Kenntnis zu beweisen:** Generische Indizien oder Vermutungen reichen nicht aus; der Richter muss feststellen, dass der Angeklagte Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren hatte.
  • **Die Unzulänglichkeit bloßer Trägheit:** Die "Informationsnachlässigkeit" des Angeklagten, d. h. seine Passivität bei der Informationsbeschaffung, kann nicht als Wille, sich zu entziehen, interpretiert werden.
  • **Die Rolle des Vertrauensverteidigers:** Seine Ernennung allein heilt nicht automatisch die etwaige fehlende tatsächliche Kenntnis des Angeklagten, insbesondere wenn der Verteidiger keine wesentlichen Handlungen im Verfahren vornimmt.
  • **Der Schutz des Rechts auf Verteidigung:** Das Urteil bekräftigt die Bedeutung des Prinzips des "fairen Verfahrens" und des Rechts des Angeklagten auf Verteidigung, das die Möglichkeit der physischen Teilnahme an Anhörungen oder der vollständigen Information darüber einschließt.

Schlussfolgerungen: Ein wichtiger Schritt für prozessuale Garantien

Das Urteil Nr. 23670/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Baustein in der Rechtsprechung zum Verfahren in Abwesenheit dar. Es festigt die Ausrichtung auf den Schutz des Rechts des Angeklagten auf eine bewusste und freiwillige Teilnahme am Verfahren und verhindert, dass seine Abwesenheit aufgrund unzureichender Elemente oder bloßer Vermutungen festgestellt werden kann. Diese Entscheidung ist eine Mahnung an die Rechtsakteure, jedes Element äußerst sorgfältig zu prüfen, bevor ein Angeklagter als abwesend gilt, und so die volle Umsetzung der verfassungsrechtlichen und vertraglichen Grundsätze zu gewährleisten, die unser Strafjustizsystem prägen.

Anwaltskanzlei Bianucci