Die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften ist für die Transparenz und Integrität des Marktes von grundlegender Bedeutung. Die missbräuchliche Ausübung eines Berufs ist nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern kann auch eine Straftat darstellen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 23196 vom 20. Juni 2025 eine entscheidende Klarstellung über die Grenze zwischen Verwaltungs- und Straftat für Immobilienmakler vorgenommen und die Schwere des Verhaltens von Personen hervorgehoben, die trotz einer bereits erfolgten Sanktionierung ohne die erforderliche Eintragung weiterhin tätig sind. Eine bedeutsame Mahnung für Gewerbetreibende und zum Schutz der Verbraucher.
Artikel 348 des Strafgesetzbuches sanktioniert die missbräuchliche Ausübung von Berufen, die eine besondere Zulassung erfordern. Für Immobilienmakler schreiben das Gesetz Nr. 39 von 1989 und das Gesetzesdekret Nr. 59 von 2010 die Eintragung in das Handelsregister bei der Handelskammer als wesentliche Voraussetzung vor. Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 39/1989 sieht eine Verwaltungsstrafe für die unterlassene Eintragung vor. Aber wann wird diese Verwaltungsübertretung zu einer Straftat?
Die von dem Urteil Nr. 23196/2025 analysierte Gerichtsangelegenheit betraf Herrn C. B., der wegen missbräuchlicher Ausübung des Maklerberufs angeklagt war. C. B. war bereits wegen derselben rechtswidrigen Tätigkeit mit einer Verwaltungsstrafe belegt worden. Trotzdem hatte er eine weitere einzelne Vermittlungstätigkeit ohne ordnungsgemäße Eintragung vorgenommen. Das Berufungsgericht Brescia hatte bereits die strafrechtliche Verantwortung anerkannt. Der Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von R. C. und mit T. M. als Berichterstatter, bestätigte diese Ausrichtung, wies die Berufung zurück und legte einen klaren Grundsatz fest.
Die Handlung einer Person, die ohne Eintragung in das Handelsregister gemäß Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 59 von 2010 und bereits mit einer Verwaltungsstrafe gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1989, Nr. 39, belegt, auch nur eine einzige typische Maklertätigkeit ausübt, stellt das Verbrechen der missbräuchlichen Ausübung des Immobilienmaklerberufs dar.
Diese Leitsatz ist äußerst klar. Der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass das Verbrechen der missbräuchlichen Ausübung des Berufs (Art. 348 StGB) vorliegt, wenn neben dem Fehlen der Eintragung eine frühere Verwaltungsstrafe für dieselbe Handlung vorliegt. Der entscheidende Punkt ist, dass bereits "eine einzige typische Maklertätigkeit" ausreicht, um die strafrechtliche Relevanz auszulösen. Eine Mehrzahl von Handlungen ist daher nicht erforderlich, wenn der Täter bereits eine frühere Verwaltungsübertretung begangen hat. Dies unterstreicht die Absicht, diejenigen, die trotz einer Ermahnung zur Ordnung weiterhin illegal handeln, strenger zu bekämpfen.
Das Urteil festigt eine Rechtsprechung, die zwischen Verwaltungs- und Straftat unterscheidet, aber deren Zusammenhang anerkennt. Die Verwaltungsübertretung (Art. 8 Abs. 1, G. 39/1989) bestraft die bloße unterlassene Eintragung. Das Verbrechen (Art. 348 StGB) erfordert ein quid pluris, das hier durch die frühere Verwaltungsstrafe und die Wiederholung der Handlung, auch mit einer einzigen Tat, dargestellt wird. Dieser Mechanismus zielt darauf ab:
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist ein klares Signal: Die missbräuchliche Ausübung darf nicht unterschätzt werden. Die Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Straftat liegt in der Fortdauer der Handlung und der bereits erhaltenen "Mahnung".
Das Urteil Nr. 23196/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt im Kampf gegen die missbräuchliche Berufsausübung im Bereich der Immobilienvermittlung dar. Es bekräftigt, dass Legalität ein unverzichtbarer Wert ist und dass die Rechtsordnung mit strafrechtlichen Mitteln eingreift, wenn Verwaltungsstrafen nicht ausreichen. Für Fachleute ist es eine Erinnerung an die Bedeutung der Regelmäßigkeit. Für die Bürger ist es eine Garantie dafür, dass sie sich auf qualifizierte und rechtlich anerkannte Vermittler verlassen können, um ihre Interessen bei Geschäften von großer Bedeutung wie dem Immobilienverkauf zu schützen. Die Rechtsprechung stärkt weiterhin die Prinzipien der Legalität und Transparenz.