Wohnungseigentumsstalking: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt die Voraussetzungen mit Urteil Nr. 20386/2025

Das Leben in einer Eigentümergemeinschaft kann Spannungen hervorrufen, aber wann stellen belästigende Verhaltensweisen, die scheinbar auf das gesamte Gebäude gerichtet sind, das schwere Verbrechen der Nachstellung (Stalking) dar? Der Oberste Kassationsgerichtshof bietet mit seinem Urteil Nr. 20386 vom 1. April 2025 (eingereicht am 3. Juni 2025) eine grundlegende Auslegung zum Schutz der Wohnfriedenheit.

Das Verbrechen der Nachstellung im Kontext von Wohnungseigentum

Artikel 612 bis des Strafgesetzbuches sanktioniert diejenigen, die durch wiederholtes Drohen oder Belästigen einen schweren Zustand der Angst oder Furcht verursachen, begründete Furcht um die Unversehrtheit hervorrufen oder die Änderung der Lebensgewohnheiten erzwingen. Die zentrale Frage ist, wie diese Norm angewendet wird, wenn die Verhaltensweisen eher auf eine abstrakte Einheit wie die "Eigentümergemeinschaft" als auf eine Einzelperson gerichtet zu sein scheinen. Der Oberste Kassationsgerichtshof unter dem Vorsitz von A. Guardiano und mit G. R. als Berichterstatter hat den Fall des Angeklagten A. F. geprüft und die Grenzen dieser Tatbestandsmerkmale geklärt.

Die Lehre des Urteils: Individuelle Auswirkung ist entscheidend

Das Verbrechen der Nachstellung kann gegenüber einer gesamten Eigentümergemeinschaft, verstanden als eine Verwaltungseinheit, die von den einzelnen Wohnungseigentümern getrennt ist, nur dann verwirklicht werden, wenn die Tatsachen, die das vorgenannte Verbrechen begründen, sowohl auf objektiver als auch auf subjektiver Ebene gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer verwirklicht werden, und dies auch dann, wenn einige der zugeschriebenen nachstellenden Verhaltensweisen mit der Nutzung gemeinsamer Teile des Gebäudes der Eigentümergemeinschaft zusammenhängen.

Diese Lehre ist von grundlegender Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof stellt fest, dass es nicht ausreicht, wenn die belästigenden Verhaltensweisen allgemein "gegen die Eigentümergemeinschaft" gerichtet sind oder sich auf Gemeinschaftsbereiche beziehen. Damit von Wohnungseigentumsstalking gesprochen werden kann, ist es unerlässlich, dass die nachstellenden Verhaltensweisen die individuelle Sphäre jedes einzelnen Wohnungseigentümers erreichen und beeinflussen. Das Verbrechen ist nur dann verwirklicht, wenn die psychologische Auswirkung (Zustand der Angst, Furcht) oder die Änderung der Lebensgewohnheiten bei jedem einzelnen Bewohner oder zumindest bei einer signifikanten Mehrheit von ihnen eintritt, was eine Verletzung ihrer kollektiven individuellen Freiheit widerspiegelt.

Der Gerichtshof hebt zwei entscheidende Aspekte hervor:

  • Objektive Ebene: Die Verhaltensweisen müssen tatsächlich alle oder fast alle Wohnungseigentümer erreichen und bei ihnen die typischen Folgen des Verbrechens hervorrufen.
  • Subjektive Ebene: Die nachstellende Absicht muss darauf abzielen, solche Ereignisse bei den einzelnen Wohnungseigentümern zu verursachen, auch wenn die Handlung scheinbar einheitlich ist.

Die wiederholte Beschädigung von Gemeinschaftsbereichen oder die obsessive Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen, ohne bei jedem einzelnen Wohnungseigentümer einen anhaltenden Zustand der Angst oder eine Änderung der Lebensgewohnheiten hervorzurufen, begründet kaum das Verbrechen nach Art. 612 bis StGB. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung der individuellen Auswirkungen der Verhaltensweisen.

Schlussfolgerungen und praktische Auswirkungen

Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen. Sie klärt, dass bloße Animosität oder Konflikte in der Eigentümergemeinschaft nicht automatisch Stalking gleichkommen. Für eine Anzeige wegen Nachstellung wird es unerlässlich sein, nicht nur die Wiederholung der Verhaltensweisen nachzuweisen, sondern vor allem deren Auswirkungen auf das Leben einer Mehrheit von Wohnungseigentümern, die individuell die gesetzlich vorgesehenen psychologischen oder Verhaltensfolgen erlitten haben müssen. Es wird notwendig sein, Beweise zu sammeln, die die Beteiligung mehrerer Personen belegen, durch Zeugenaussagen oder ärztliche Berichte. Das Urteil Nr. 20386 von 2025 stellt einen wichtigen Bezugspunkt dar, der die Grenzen des Verbrechens präzise definiert und weite Auslegungen vermeidet. Die Ausrichtung des Obersten Kassationsgerichtshofs schützt die Besonderheit des Verbrechens der Nachstellung, das auf den Schutz der individuellen Freiheit auch in einem kollektiven Umfeld abzielt. Ein Leuchtfeuer der Klarheit für das Zusammenleben und die korrekte Anwendung des Gesetzes.

Anwaltskanzlei Bianucci