Die Kassation zur Strafmilderung: Urteil Nr. 28322/2025 und das abgekürzte Verfahren

Das italienische Justizsystem ist in ständiger Weiterentwicklung, und die Entscheidungen des Obersten Kassationsgerichtshofs sind entscheidend für die Ausrichtung der Auslegung und Anwendung der Normen. Eine kürzliche und bedeutende Intervention des Obersten Gerichtshofs mit dem Urteil Nr. 28322 vom 23. Mai 2025 (hinterlegt am 1. August 2025) befasste sich mit einer entscheidenden Frage im Bereich der besonderen Verfahren und der Strafmilderung und lieferte wichtige Klarstellungen zum Anwendungsbereich von Artikel 442 Absatz 2-bis der Strafprozessordnung. Diese Entscheidung, bei der Herr Präsident G. S. und Frau Berichterstatterin E. T. die Vorsitzenden waren, weist eine Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts von Rom zurück und bekräftigt einen Grundsatz, der eine sorgfältige Analyse verdient.

Der rechtliche Kontext und die aufgeworfene Frage

Die im Mittelpunkt des Urteils stehende Frage betrifft die Möglichkeit, die Strafmilderung um ein Sechstel, die in Artikel 442 Absatz 2-bis der StPO vorgesehen ist, auch auf jene Angeklagten auszudehnen, die, obwohl sie im ordentlichen Verfahren verurteilt wurden, keine Berufung eingelegt haben. Diese Norm, die mit der sogenannten Cartabia-Reform (Gesetzesdekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022) eingeführt wurde, sieht eine weitere Strafmilderung für diejenigen vor, die sich für das abgekürzte Verfahren entscheiden, ein besonderes Verfahren, das eine vorzeitige Beendigung des Prozesses auf der Grundlage der Ermittlungsunterlagen ermöglicht. Der spezifische Fall betraf den Angeklagten G. M., der, da er sich nicht für das abgekürzte Verfahren entschieden und keine Berufung eingelegt hatte, von diesem Vorteil ausgeschlossen war. Dies hatte eine Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität aufgeworfen, unter Berufung auf die Artikel 3 (Gleichheitsgrundsatz) und 111 (Grundsatz des fairen Verfahrens) der Verfassung wegen der angeblichen Ungleichbehandlung von Angeklagten.

Die Leitsatzentscheidung der Kassation und ihre Analyse

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil die offensichtliche Unbegründetheit dieser Frage erklärt. Der Leitsatz, der den Grundsatz der Entscheidung zusammenfasst, lautet wie folgt:

Die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität von Art. 442 Abs. 2-bis StPO in Bezug auf die Art. 3 und 111 der Verfassung, insofern sie dem Angeklagten, der im ordentlichen Verfahren verurteilt wurde und keine Berufung eingelegt hat, die Milderung der Strafe um ein Sechstel nicht gestattet, ist offensichtlich unbegründet, da die Gewährung des Vorteils nur im Falle des abgekürzten Verfahrens weder unvernünftig noch willkürlich ist, sondern in eine legitime diskretionäre strafpolitische Entscheidung des Gesetzgebers fällt, die durch den entlastenden Charakter des Verfahrens gerechtfertigt ist.

Diese Aussage ist von größter Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof stellt klar, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung weder unvernünftig noch willkürlich ist. Im Gegenteil, sie stellt eine

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