Im komplexen Bereich des Strafrechts ist die Frage der Mittäterschaft von zentraler Bedeutung für die Festlegung individueller Verantwortlichkeiten. Artikel 110 des Strafgesetzbuches sieht die Strafbarkeit desjenigen vor, der an derselben Straftat beteiligt ist, aber die Unterscheidung zwischen einem bloßen Zuschauer und einem Mittäter kann subtil sein. Der Oberste Kassationsgerichtshof bietet mit dem Urteil Nr. 24501 vom 09.04.2025 eine grundlegende Klarstellung, wie die bloße physische Anwesenheit am Tatort unter bestimmten Umständen die Voraussetzungen einer ideellen Beteiligung an der Straftat, d.h. einer moralischen Mittäterschaft, erfüllen kann.
Die Entscheidung des Strafkassationsgerichts, Sektion 1, Nr. 24501 von 2025 (Präsident G. Rocchi, Berichterstatter F. Aliffi) untersuchte einen Fall von Mittäterschaft und wies die Berufung der Angeklagten F. P.M. L. M. F. zurück. Die Frage war, ob ihre Anwesenheit am Tatort ausreichte, um eine Form der Beihilfe zu begründen. Der Oberste Gerichtshof bekräftigte einen gefestigten Grundsatz, wonach die Anwesenheit, auch wenn sie nicht materiell an der Ausführung beteiligt ist, eine entscheidende Rolle bei der Stärkung des kriminellen Vorsatzes des Täters spielen kann.
Im Hinblick auf die Mittäterschaft reicht die Anwesenheit am Ort der Tatbegehung aus, um die Voraussetzungen einer ideellen Beteiligung an der Straftat zu erfüllen, wenn sie eine klare Zustimmung und weitere Anreize für das Verhalten des materiellen Ausführenden offenbart und ihm Ansporn zur Tat sowie ein größeres Gefühl der Straflosigkeit und Sicherheit vermittelt.
Diese Leitsatzentscheidung verdeutlicht, dass die Anwesenheit nicht neutral ist, wenn sie eine "klare Zustimmung und weitere Anreize" zur kriminellen Handlung zeigt. Es handelt sich nicht um eine direkte physische Handlung, sondern um eine psychologische Unterstützung, die sich in "Ansporn zur Tat" und einem "größeren Gefühl der Straflosigkeit und Sicherheit" für den Täter niederschlägt. Die anwesende Person kommuniziert durch ihre Haltung Zustimmung oder mangelnde Missbilligung, stärkt die Entschlossenheit des Täters und verringert dessen Ängste. Dies stellt einen moralischen Beitrag zur Straftat dar und macht die Person zur Mittäterin, auch wenn sie die Tat nicht materiell ausgeführt hat.
Die Rechtsprechung, auch auf frühere gleichlautende Entscheidungen (wie Nr. 28895 von 2020) verweisend, hat Kriterien entwickelt, um die bloße zufällige Anwesenheit von der strafrechtlich relevanten zu unterscheiden. Wesentlich ist, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten des moralischen Mittäters und der Verwirklichung der Straftat besteht. Die Anwesenheit muss vom Ausführenden tatsächlich als Faktor der Ermutigung oder Beruhigung wahrgenommen werden.
Das Urteil Nr. 24501 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs bestätigt, dass die strafrechtliche Verantwortung über die materielle Handlung hinausgeht. Auch eine scheinbar passive Anwesenheit kann eine moralische Mittäterschaft begründen, wenn sie sich in konkreter psychologischer Unterstützung des Täters niederschlägt, Zustimmung zeigt und Ansporn und Sicherheit vermittelt. Diese Entscheidung ist eine bedeutsame Mahnung zur Komplexität der kriminellen Beteiligung und unterstreicht die Bedeutung der Bewertung aller Umstände, um die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortung korrekt zu definieren und eine gerechte Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.