Die Landschaft des Strafsteuerrechts ist voller Auslegungsschwierigkeiten, insbesondere wenn es darum geht, die Grenzen zwischen einer bloßen Buchhaltungsunregelmäßigkeit und einer echten Straftat zu definieren. In diesem Zusammenhang bietet die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Dritte Strafkammer, mit dem Urteil Nr. 24130 vom 1. Juli 2025 (Verhandlung vom 23. Mai 2025) eine grundlegende Klarstellung zur Straftat des Steuerbetrugs, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung von Rechnungen für objektiv nicht existierende Vorgänge. Diese Entscheidung, in der F. F. als Angeklagter und A. S. als Berichterstatter fungierten, hebt das Urteil des Berufungsgerichts von Turin teilweise mit Zurückverweisung auf und grenzt die Strafbarkeit des Delikts präziser ab.
Die zentrale Frage, mit der sich der Oberste Gerichtshof befasste, betraf die Rechnungsstellung für Vorgänge über Güter, die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits veräußert und nicht mehr verfügbar waren, oder über Vermögenswerte, die nicht in der Buchhaltung des Verkäufers aufgeführt waren. Dieses Szenario wirft Fragen nach der Art der dargestellten Vorgänge auf: Sind sie im Sinne des Steuerbetrugs "nicht existent"?
Die Rechnungsstellung für Vorgänge über bereits veräußerte und nicht mehr verfügbare Güter oder über Vermögenswerte, die nicht in der Buchhaltung des Verkäufers aufgeführt sind, stellt das Delikt des Steuerbetrugs gemäß Art. 2 und 8 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, dar, da die dargestellten Vorgänge objektiv nicht existent sind.
Diese Leitsatz ist von größter Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof klärt mit dem Urteil Nr. 24130/2025, dass die Nichtexistenz nicht auf Vorgänge beschränkt ist, die in der materiellen Realität nie stattgefunden haben, sondern sich auch auf solche erstreckt, die, obwohl sie einen Ursprung oder Bezug zu realen Gütern hatten, zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht mehr einer tatsächlichen Verfügbarkeit oder einer korrekten Buchführung entsprechen. Mit anderen Worten, wenn ein Unternehmen eine Rechnung für den Verkauf eines Gutes ausstellt, das es bereits an einen anderen Kunden verkauft hat oder das nie in seinen Buchhaltungsunterlagen vorhanden war, gilt dieser Vorgang als objektiv nicht existent. Es handelt sich also nicht nur um vollständig gefälschte oder "bequeme" Rechnungen für nie erbrachte Dienstleistungen, sondern auch um solche, die, obwohl sie sich auf einst existierende Güter beziehen, eine Transaktion darstellen, die nicht mehr realisierbar oder nicht ordnungsgemäß nachvollziehbar ist, und somit die Tatbestände der Artikel 2 und 8 des Gesetzesdekrets Nr. 74/2000 erfüllen.
Das Urteil Nr. 24130 von 2025 bezieht sich ausdrücklich auf die Artikel 2 und 8 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, die die Straftaten in Bezug auf Einkommens- und Mehrwertsteuern regeln. Diese Artikel sind Säulen im Kampf gegen Steuerbetrug:
Der Kassationsgerichtshof bekräftigt mit dieser Entscheidung die Auslegung, dass die "objektive Nichtexistenz" auch aus einer Diskrepanz zwischen der buchhalterischen Darstellung und der aktuellen faktischen Realität resultieren kann, und sich nicht auf eine vollständige Abwesenheit des Gutes oder der Dienstleistung beschränkt. Dies bedeutet, dass der Vorgang nicht unbedingt im absolutsten Sinne "falsch" sein muss, sondern "nicht existent" sein kann, wenn das Gut, das Gegenstand der Transaktion ist, nicht mehr im Besitz des Verkäufers ist oder nie Teil seines Vermögens in der Buchhaltung war.
Die durch das Urteil Nr. 24130/2025 geschaffene Klarheit hat wichtige praktische Auswirkungen für Unternehmen und Freiberufler. Um die Straftat des Steuerbetrugs zu vermeiden, ist es unerlässlich, der Übereinstimmung zwischen den abgerechneten Vorgängen und der tatsächlichen Sachlage höchste Aufmerksamkeit zu schenken. Hier sind einige wichtige Punkte:
Das Urteil Nr. 24130 von 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Auslegung des Delikts des Steuerbetrugs im Zusammenhang mit nicht existierenden Vorgängen dar. Indem der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass die Rechnungsstellung für bereits veräußerte oder nicht in der Buchhaltung vorhandene Güter die objektive Nichtexistenz begründet, gibt er allen Wirtschaftsakteuren eine klare Warnung. Wachsamkeit und Korrektheit in der buchhalterischen und steuerlichen Verwaltung sind nicht nur gesetzliche Verpflichtungen, sondern wesentliche Instrumente zum Schutz der eigenen Tätigkeit vor schwerwiegenden strafrechtlichen Folgen. Bei Zweifeln oder für eine eingehende Analyse der eigenen Situation ist es immer ratsam, sich an erfahrene Fachleute für Steuer- und Strafrecht zu wenden.