Prozesskosten im Strafverfahren: Der Oberste Kassationsgerichtshof und die Rolle des zivilrechtlich Haftenden im Urteil Nr. 28201 von 2025

Im komplexen Panorama des Prozessrechts stellen Fragen der Prozesskosten oft ein heikles Terrain dar, das Unsicherheiten und Streitigkeiten hervorrufen kann. Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Urteil Nr. 28201 vom 08.07.2025, greift genau einen dieser entscheidenden Aspekte auf und klärt die Verteilung der Prozesskosten in einem besonderen Kontext: dem, in dem im Strafverfahren die Zivilklage gegen den Angeklagten und den zivilrechtlich Haftenden erhoben wurde, aber nur der Angeklagte beschließt, das Urteil anzufechten. Diese Entscheidung, deren Berichterstatterin Frau Dr. D. C. war, bietet wichtige Reflexionspunkte für Anwälte, Angeklagte und Nebenkläger und liefert eine wertvolle Anleitung zur Interpretation der Dynamiken der Prozessniederlage.

Der rechtliche Kontext: Zivilrechtlich Haftender und Anfechtung im Strafverfahren

Um die Tragweite des vorliegenden Urteils vollständig zu erfassen, ist es unerlässlich, die Rolle des zivilrechtlich Haftenden im Strafverfahren zu beleuchten. Artikel 83 der Strafprozessordnung (CPP) ermöglicht die Vorladung des zivilrechtlich Haftenden vor Gericht, d.h. derjenigen Person, die nach zivilrechtlichen Gesetzen für den durch die Straftat verursachten Schaden haftet (man denke zum Beispiel an den Fahrzeughalter für Schäden, die vom Fahrer verursacht wurden). Seine Anwesenheit im Strafverfahren zielt darauf ab, der zivilen Partei, d.h. der durch die Straftat geschädigten Person, die Möglichkeit zu geben, den Schadensersatz im selben Gerichtsverfahren zu erhalten, in dem die strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt wird.

Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils haben sowohl der Angeklagte (im vorliegenden Fall Herr G. P.) als auch der zivilrechtlich Haftende die Möglichkeit, dieses anzufechten. Was geschieht jedoch, wenn nur einer von beiden beschließt, diese Möglichkeit wahrzunehmen, während der andere die Entscheidung "akzeptiert", d.h. sie ohne Einlegung eines Rechtsmittels annimmt? Genau zu diesem spezifischen Szenario hat der Oberste Kassationsgerichtshof Klarheit schaffen wollen.

Die Leitsatzentscheidung Nr. 28201/2025 und ihre Bedeutung

Der Oberste Gerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 28201 von 2025 einen Rechtsgrundsatz von beachtlicher Bedeutung aufgestellt, der einer detaillierten Analyse bedarf:

Im Hinblick auf die Prozesskosten schließt die Akzeptanz des Urteils durch den zivilrechtlich Haftenden, falls nur der Angeklagte die Anfechtung erfolglos eingelegt hat, aus, dass in dem entsprechenden Verfahren eine Situation der Niederlage vorliegt, mit der Folge einer Kostenverurteilung zugunsten der Zivilpartei, wobei diese allein zu Lasten des Angeklagten gehen.

Dieser Leitsatz verfestigt einen grundlegenden Begriff: Wenn der zivilrechtlich Haftende beschließt, das erstinstanzliche Urteil nicht anzufechten und damit seinen Inhalt (auch wenn er ungünstig ist) zu akzeptieren, kann er im nachfolgenden Rechtszug, falls die Anfechtung ausschließlich vom Angeklagten eingelegt wurde und sich als erfolglos erwiesen hat, nicht als "unterlegene" Partei betrachtet werden. Mit anderen Worten, die Akzeptanz durch den zivilrechtlich Haftenden "isoliert" ihn vom Ergebnis der Anfechtung durch den Angeklagten.

Das bedeutet, dass, wenn der Angeklagte Berufung oder Revision einlegt und sein Rechtsmittel abgewiesen wird, die Prozesskosten, die der Zivilpartei für ihre Verteidigung in diesem Rechtszug entstanden sind, nicht dem zivilrechtlich Haftenden auferlegt werden können, der sich entschieden hatte, nicht anzufechten. Allein der Angeklagte, als unterlegene Partei in der von ihm selbst eingelegten Anfechtung, muss diese Kosten tragen. Dieser Grundsatz steht im Einklang mit Art. 541 Abs. 1 CPP, der die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung der Kosten zugunsten der Zivilpartei im Falle einer Verurteilung vorsieht.

Die praktischen Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle am Strafverfahren Beteiligten:

  • Für den Angeklagten: Wenn der Angeklagte beschließt, ein Urteil anzufechten, in dem er verurteilt und gleichzeitig zivilrechtlich haftbar gemacht wird, muss er sich bewusst sein, dass im Falle eines negativen Ausgangs der Anfechtung und der Akzeptanz durch den zivilrechtlich Haftenden die Anwaltskosten der Zivilpartei für diesen Rechtszug vollständig auf ihn entfallen.
  • Für den zivilrechtlich Haftenden: Das Urteil bietet dem zivilrechtlich Haftenden, der sich entscheidet, nicht anzufechten, einen wichtigen Schutz. Seine Entscheidung, das erstinstanzliche Urteil zu akzeptieren, befreit ihn von weiteren wirtschaftlichen Belastungen, die aus Anfechtungen anderer entstehen. Diese Klarheit kann seine Verteidigungsstrategie und die Risikobewertung beeinflussen.
  • Für die Zivilpartei: Die Zivilpartei muss, obwohl sie Anspruch auf Schadensersatz und Kostenerstattung hat, die Person, von der sie die Kosten für jeden einzelnen Rechtszug zurückfordern kann, korrekt identifizieren. In diesem spezifischen Szenario ist allein der Angeklagte der Schuldner der Kosten für die erfolglose Anfechtung durch den Angeklagten.

Diese Ausrichtung steht im Einklang mit früheren gleichlautenden Leitsätzen (wie Nr. 31855 von 2021 Rv. 281938-01) und stärkt die Auslegungskohärenz des Obersten Gerichtshofs in einem heiklen Thema wie den Prozesskosten. Sie verweist auf die allgemeine Regelung der Anfechtungen und der Niederlage, wie sie in den Artikeln 587 und 601 CPP dargelegt ist.

Schlussfolgerungen: Rechtliche Klarheit und Rechtssicherheit

Das Urteil Nr. 28201 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von Herrn Dr. E. D. S., stellt einen wichtigen Baustein für die Schaffung größerer Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Prozesskosten im Strafverfahren dar. Es bekräftigt den Grundsatz, dass die Niederlage für die Kostenverurteilung im Verhältnis zur tatsächlich von jeder Partei ausgeübten Prozesshandlung zu bewerten ist. Die Akzeptanz durch den zivilrechtlich Haftenden ist weit davon entfernt, ein passiver Akt zu sein, und nimmt eine präzise rechtliche Bedeutung an, die seine Haftung für Kosten ausschließt, die durch die Anfechtung eines anderen entstanden sind.

Diese Entscheidung bietet nicht nur eine Lösung für eine Auslegungsfrage, sondern fördert auch ein stärkeres Bewusstsein und eine sorgfältigere Abwägung der prozessualen Entscheidungen sowohl seitens des Angeklagten als auch seitens des zivilrechtlich Haftenden. Ein tiefes Verständnis dieser Mechanismen ist unerlässlich für eine korrekte Steuerung der Verteidigungsstrategien und für den bestmöglichen Schutz der Interessen der eigenen Mandanten, um sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsstreits stets vorhersehbar und gerechtfertigt sind.

Anwaltskanzlei Bianucci