Das Thema Körperverletzung, insbesondere solche, die das Aussehen einer Person entstellen, steht seit jeher im Fokus des Strafrechts, nicht nur wegen der inhärenten Schwere solcher Taten, sondern auch wegen der tiefgreifenden Auswirkungen, die sie auf das Leben des Opfers haben. Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 28637, das am 05.08.2025 vom Kassationsgerichtshof verkündet wurde, bietet eine grundlegende Klärung der Kriterien für die Anwendung der Strafverschärfung der „dauerhaften Entstellung“ gemäß Artikel 583 quinquies des Strafgesetzbuches. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. R. Catena und mit Dr. M. T. Belmonte als Berichterstatterin, erklärt eine gegen eine Entscheidung des Tribunale della Libertà von Catanzaro eingelegte Berufung für unzulässig, bietet jedoch in ihrer Leitsatzformulierung eine wertvolle Auslegungshilfe.
Die Strafverschärfung der dauerhaften Entstellung wurde mit dem Gesetz Nr. 69 vom 19. Juli 2019 (dem sogenannten „Codice Rosso“) in Artikel 12 Absatz 1 in das italienische Rechtssystem eingeführt, wodurch Artikel 583 quinquies in das Strafgesetzbuch aufgenommen wurde. Diese Norm sieht eine besonders strenge Sanktionierung für diejenigen vor, die einer anderen Person eine dauerhafte Verletzung im Gesicht zufügen, die zu deren Verunstaltung oder Entstellung führt. Die Absicht des Gesetzgebers war eindeutig, die ästhetische und psychische Integrität der Person wirksamer zu schützen und den Wert des Gesichts nicht nur als Körperteil, sondern auch als wesentliches Element der Identität und der Fähigkeit zur sozialen Interaktion anzuerkennen. Die Definition dessen, was genau eine „dauerhafte Entstellung“ oder eine „Verunstaltung“ darstellt, hat jedoch zu Debatten und unterschiedlichen juristischen Auslegungen geführt, was eine klare interpretative Leitlinie erforderlich macht.
Der Kern des Urteils Nr. 28637/2025 liegt in seiner Leitsatzformulierung, die die wesentlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen eine Gesichtsverletzung die schwere Strafverschärfung der dauerhaften Entstellung begründen kann. Das Gericht hat Folgendes festgestellt:
In Bezug auf die Verunstaltung des Gesichts durch dauerhafte Verletzungen des Gesichts muss die Gesichtsverletzung, um eine dauerhafte Entstellung oder Verunstaltung zu begründen, die die strenge Sanktionierung gemäß der Norm rechtfertigt, nicht irgendein narbiges Ergebnis hervorrufen, sondern eine irreversible Störung der Harmonie und der Proportionen der Gesichtslinien, die die ästhetisch-physiognomische Funktion des Gesichts beeinträchtigt und die Selbstwahrnehmung des Opfers und derjenigen, mit denen es interagiert, beeinträchtigt.
Dieser Passus ist entscheidend. Der Kassationsgerichtshof schließt nämlich aus, dass ein bloßes narbiges Ergebnis, auch wenn es sichtbar und dauerhaft ist, für sich genommen ausreicht, um die Strafverschärfung zu begründen. Entscheidend ist eine