Ersatzstrafen und die Cartabia-Reform: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt die Fristen für die Beantragung in der Berufung (Urteil Nr. 25199/2025)

Die Cartabia-Reform (Gesetzesdekret Nr. 150/2022) hat eine wichtige Weiterentwicklung im italienischen Strafrechtssystem eingeführt und die Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen erweitert. Dieses Instrument, das darauf abzielt, die Resozialisierung zu fördern und die Gefängnisse zu entlasten, hat Fragen hinsichtlich seiner praktischen Anwendung aufgeworfen, insbesondere in Bezug auf die Fristen und Modalitäten der Beantragung in der Berufung. Der Oberste Kassationsgerichtshof liefert mit dem Urteil Nr. 25199 von 2025 eine wesentliche Klarstellung, die die Verantwortlichkeiten des Angeklagten und die zeitlichen Grenzen für den Zugang zu diesen Vergünstigungen aufzeigt.

Ersatzstrafen in der Cartabia-Reform: Ein kurzer Überblick

Mit der Cartabia-Reform können Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren durch alternative Sanktionen wie gemeinnützige Arbeit, Hausarrest oder Führungsaufsicht ersetzt werden (Art. 20-bis StGB und folgende). Ziel ist es, eine konkrete Alternative zur Haft zu bieten und effektivere Wege zur sozialen Wiedereingliederung zu fördern. Der Zugang zu diesen Vergünstigungen ist jedoch nicht automatisch und erfordert präzise Verfahren, insbesondere in den späteren Phasen des Verfahrens.

Das Urteil Nr. 25199/2025: Die Verpflichtung des Angeklagten zur Beantragung in der Berufung

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 25199 von 2025 den Fall des Angeklagten G. P. M. De M. geprüft und einen entscheidenden Aspekt für die Anwendung von Ersatzstrafen im Berufungsverfahren geklärt, auch wenn die Berufung vom Staatsanwalt eingelegt wurde. Der Gerichtshof wies die Berufung zurück und bekräftigte einen Grundsatz, der in der folgenden Leitsatzformel ausgedrückt wird:

Im Bereich der Ersatzstrafen für kurze Freiheitsstrafen ist es, damit das Berufungsgericht verpflichtet ist, über deren Anwendbarkeit gemäß der Übergangsregelung in Art. 95 Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150 (sog. Cartabia-Reform) zu entscheiden, auch im Falle einer Berufung des Staatsanwalts gegen ein Freispruchurteil, eine entsprechende Antragstellung des Angeklagten erforderlich. Dieser Antrag muss nicht zwingend mit dem Berufungsschreiben oder der Einreichung neuer Gründe gemäß Art. 585 Abs. 4 StPO erfolgen, sondern muss spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Berufung gestellt werden.

Diese Entscheidung ist von größter Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof legt fest, dass die Anwendung von Ersatzstrafen in der Berufung nicht von Amts wegen erfolgen kann, sondern eine ausdrückliche Antragstellung des Angeklagten erfordert. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die Berufung vom Staatsanwalt eingelegt wurde. Entscheidend ist die Frist: Der Antrag ist nicht an das Berufungsschreiben oder an neue Gründe gebunden, sondern kann bis zur mündlichen Verhandlung über die Berufung gestellt werden. Dies ist eine Mahnung an die Verteidigung, proaktiv und rechtzeitig zu handeln und das gegebene Zeitfenster zu nutzen, um eine Alternative zur Haft zu erhalten.

Praktische Auswirkungen für die Verteidigung

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs erfordert sorgfältige Überlegungen:

  • Initiative: Der Angeklagte muss stets Ersatzstrafen beantragen.
  • Zeitrahmen: Der Antrag ist bis zur mündlichen Verhandlung in der Berufung möglich.
  • Strategie: Die Bewertung und der Antrag müssen integraler Bestandteil der Verteidigungsstrategie sein.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 25199 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs festigt die Anwendung der Cartabia-Reform. Es unterstreicht die Notwendigkeit eines bewussten und rechtzeitigen Handelns des Angeklagten und seines Verteidigers, um die vom Gesetzgeber angebotenen Möglichkeiten für eine stärker auf soziale Wiedereingliederung ausgerichtete Strafvollstreckung zu nutzen.

Anwaltskanzlei Bianucci