Die Kassation klärt zur Beweissicherungsverfahren und zum Schweigerecht: Urteil 17826/2025

Das Strafrecht ist ein sich ständig weiterentwickelndes Feld, in dem jede gerichtliche Entscheidung dazu beiträgt, die Grenzen der Gerechtigkeit und die Garantien für die Bürger zu definieren. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 17826 vom 19.03.2025 (hinterlegt am 12.05.2025) eine wichtige Klarstellung zum Beweissicherungsverfahren und zum Recht der Zeugen, während der Ermittlungen der Verteidigung zu schweigen, vorgenommen. Eine Entscheidung, die die Verteidigungsstrategie und die Ermessensbefugnis des Ermittlungsrichters (GIP) tiefgreifend beeinflusst.

Der rechtliche Rahmen: Ermittlungen der Verteidigung und Beweissicherungsverfahren

Um die Tragweite des Urteils vollständig zu verstehen, ist es unerlässlich, zwei Säulen des italienischen Strafverfahrens zu nennen: die Ermittlungen der Verteidigung und das Beweissicherungsverfahren. Die Ermittlungen der Verteidigung, die in Artikel 391-bis der Strafprozessordnung (c.p.p.) geregelt sind, ermöglichen es der Verteidigung, zugunsten des Beschuldigten oder Angeklagten Beweismittel zu sammeln, auch durch die Befragung von Personen, die über die Fakten informiert sind. Diese Befragungen können jedoch mit dem Schweigerecht der befragten Person kollidieren, einer grundlegenden Garantie in unserem Rechtssystem.

Das Beweissicherungsverfahren nach Artikel 392 c.p.p. stellt hingegen ein entscheidendes Instrument dar, um Beweise zu "kristallisieren", die aufgrund ihrer Natur während der Hauptverhandlung möglicherweise nicht mehr verfügbar oder verändert wären. Es ermöglicht die Aufnahme von Beweisen in einer Phase vor der Hauptverhandlung, unter der Kontrolle des Richters und mit den Garantien des Widerspruchs. Das vorliegende Urteil konzentriert sich gerade auf die Möglichkeit, das Beweissicherungsverfahren zu nutzen, um Personen erneut zu hören, die sich im Rahmen der Ermittlungen der Verteidigung entschieden haben, nicht zu antworten.

Die Frage der Abnormität der GIP-Entscheidung

Der Kern der vom Obersten Kassationsgerichtshof behandelten Frage betraf die Frage, ob die "Abnormität" der Entscheidung, mit der der GIP die Anforderung eines Beweissicherungsverfahrens ablehnt, gegeben ist oder nicht. Eine prozessuale Handlung gilt als "abnorm", wenn sie, obwohl sie formal zum Prozesssystem gehört, aufgrund ihres Inhalts oder ihrer Auswirkungen außerhalb dieses Systems steht und zu einer Stagnation des Verfahrens oder einer ungerechtfertigten Einschränkung grundlegender Rechte führt. In diesen Fällen kann gegen die Entscheidung Kassation eingelegt werden, auch wenn dies für diese spezifische Art von Handlung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Angeklagte C. C. über ihre Verteidigung den GIP des Gerichts von Perugia aufgefordert, ein Beweissicherungsverfahren zur Aufnahme von Zeugenaussagen von Personen durchzuführen, die im Rahmen der Ermittlungen der Verteidigung von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hatten. Der GIP lehnte diese Anforderung ab, und die Verteidigung legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und behauptete deren Abnormität.

Das Urteil 17826/2025: Die Leitsatzentscheidung und ihre Bedeutung

Der Oberste Kassationsgerichtshof, V. Strafsenat, unter dem Vorsitz von P. R. und mit P. E. als Berichterstatter, erklärte die Berufung für unzulässig und legte einen Grundsatz fest. Hier ist der Leitsatz, der die Entscheidung zusammenfasst:

Die Entscheidung, mit der der Ermittlungsrichter die Anforderung nach Art. 391-bis Abs. 11 der Strafprozessordnung, ein Beweissicherungsverfahren zur Aufnahme der Zeugenaussage oder zur Vernehmung einer Person durchzuführen, die im Rahmen von Ermittlungen der Verteidigung von ihrem Recht, Fragen nicht zu beantworten, Gebrauch gemacht hat, ablehnt, ist nicht abnorm, da sie keine Stagnation des Verfahrens bewirkt und nicht außerhalb des Prozesssystems steht, das die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags dem Ermessen des Richters überlässt.

Dieser Leitsatz ist von entscheidender Bedeutung. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Ablehnung durch den GIP aus verschiedenen Gründen nicht als abnorm betrachtet werden kann. Erstens bewirkt sie keine "Stagnation des Verfahrens", d.h. sie blockiert den Prozessablauf nicht irreversibel. Das Verfahren kann fortgesetzt werden und die Beweismittel können gegebenenfalls in der Hauptverhandlung aufgenommen werden. Zweitens steht die Entscheidung nicht "außerhalb des Prozesssystems", sondern fällt voll und ganz in die Befugnisse des Richters. Artikel 391-bis Absatz 11 c.p.p. und Artikel 392 Absatz 1 c.p.p. verleihen dem GIP ein Ermessen bei der Beurteilung der Begründetheit und Notwendigkeit des Antrags auf Beweissicherungsverfahren. Dies bedeutet, dass der Richter sorgfältig prüfen muss, ob die Anforderung durch konkrete Bedürfnisse motiviert ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Aufnahme von Beweismitteln vorliegen.

Die Entscheidung des GIP ist daher kein willkürlicher Akt, sondern das Ergebnis einer sorgfältigen Prüfung, die verschiedene Faktoren berücksichtigt, darunter:

  • Die Notwendigkeit des Beweismittels für die endgültige Entscheidung.
  • Die Unwiederholbarkeit oder die potenzielle Veränderung der Beweisquelle.
  • Die tatsächliche Relevanz der Zeugenaussage für den gesamten Beweisrahmen.
  • Die Achtung des Schweigerechts, das eine grundlegende Garantie des Rechtssystems ist.

Die Tatsache, dass eine Person während der Ermittlungen der Verteidigung von ihrem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht hat, bedeutet nicht automatisch, dass die Verteidigung das Recht hat, ein Beweissicherungsverfahren zu erhalten. Der GIP muss sein Ermessen ausüben und prüfen, ob trotz des früheren Schweigens eine tatsächliche und dringende Notwendigkeit besteht, diese Zeugenaussage in dieser spezifischen Phase aufzunehmen.

Praktische Auswirkungen und Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 17826/2025 bietet wichtige Denkanstöße für Anwälte und Rechtspraktiker. Es bekräftigt die zentrale Rolle des Ermessens des GIP bei der Bearbeitung von Anträgen auf Beweissicherungsverfahren, insbesondere wenn es um Personen geht, die bereits von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben. Nicht jede Ablehnung durch den GIP kann wegen Abnormität angefochten werden; es ist erforderlich, dass die Entscheidung tatsächlich außerhalb des Prozesssystems steht oder eine irreversible Stagnation bewirkt.

Für die Verteidigung bedeutet dies, dass der Antrag auf Beweissicherungsverfahren in diesen Fällen besonders begründet und auf objektiven Gründen der Unwiederholbarkeit oder der Beeinträchtigung der Echtheit des Beweismittels beruhen muss, die über den bloßen Wunsch hinausgehen, das frühere Schweigen des Zeugen zu überwinden. Diese Entscheidung trägt dazu bei, die Grenzen zwischen den Garantien der Verteidigung und der Notwendigkeit einer effizienten und nicht missbräuchlichen Nutzung prozessualer Instrumente besser zu definieren und das Gleichgewicht zwischen den Rechten der Parteien und der Kontrollbefugnis des Richters im italienischen Strafverfahren wiederherzustellen.

Anwaltskanzlei Bianucci