Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs vom 4. März 2004, Nr. 4400, stellt einen wichtigen Bezugspunkt in der italienischen Rechtsprechung zur Berufshaftung im Gesundheitswesen dar. In diesem Fall suchten die Angehörigen eines Patienten, der aufgrund eines Diagnosefehlers verstorben war, Gerechtigkeit, doch der Gerichtshof musste sich mit komplexen Fragen bezüglich der Beweislast und des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Ärzte und dem tödlichen Ereignis auseinandersetzen.
Die Angelegenheit entstand durch den Tod von A.B., der wegen starker Bauchschmerzen in einem Krankenhaus in Rho behandelt wurde. Die Ärzte unterließen nach einer Untersuchung weitere Untersuchungen, und der Patient starb an einem Aortenaneurysmariss. Die Angehörigen verklagten daraufhin die Krankenhausträgerin und behaupteten, der Tod sei auf einen Diagnosefehler zurückzuführen.
Die Haftung des Krankenhausträgers ergibt sich direkt aus der Fahrlässigkeit und Unerfahrenheit seiner Angestellten im Rahmen der dem Patienten erbrachten Gesundheitsleistungen.
Das Gericht von Mailand folgte zunächst den Schlussfolgerungen eines technischen Beraters, der einen Diagnosefehler anerkannte, schloss jedoch die Haftung aufgrund fehlenden Kausalzusammenhangs aus. Das Berufungsgericht bestätigte diese Position und vertrat die Ansicht, dass keine ausreichenden Elemente vorhanden seien, um die Schuld des medizinischen Personals festzustellen, und dass die Überlebenschancen des Patienten bei korrekter Diagnose gering gewesen wären.
Der Oberste Kassationsgerichtshof gab der Berufung statt und hob hervor, dass die Krankenhausträgerin die Beweislast dafür trägt, dass die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass im Falle einer vertraglichen Haftung der Schuldner den Nachweis der Abwesenheit von Verschulden erbringen muss und nicht der Gläubiger das Gegenteil beweisen muss. Dieser Grundsatz beruht auf Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches, der die Haftung für Nichterfüllung von Verpflichtungen festlegt.
Das Urteil Nr. 4400 von 2004 ist von grundlegender Bedeutung für das Verständnis des empfindlichen Gleichgewichts zwischen den Rechten der Patienten und der Haftung der Gesundheitseinrichtungen. Es klärt, dass Diagnosefehler und das Versäumnis von Untersuchungen eine Nichterfüllung darstellen können und dass der Nachweis der Schuld bei der Krankenhausträgerin liegt. Diese Entscheidung hat wichtige Auswirkungen auf Fälle von medizinischen Kunstfehlern und unterstreicht die Bedeutung einer rechtzeitigen und korrekten Diagnose für die Gewährleistung der Patientensicherheit.