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Zivilrechtliche Haftung und Aufsicht: Kommentar zu Cass. civ., Sez. VI - 3, n. 6703 von 2018. | Anwaltskanzlei Bianucci

Haftung und Obhut: Kommentar zu Cass. civ., Sektion VI - 3, Nr. 6703 von 2018

Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion VI, Nr. 6703 von 2018, bietet bedeutende Einblicke in die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch in Obhut befindliche Sachen verursacht werden, insbesondere wenn die Obhutsperson eine öffentliche Verwaltung ist. Der vorliegende Fall betrifft einen Motorradfahrer, der aufgrund einer Ölflecks auf der Straße einen Unfall erlitten hat, was Fragen hinsichtlich der Beweislast und des Konzepts des Zufalls aufwirft.

Der rechtliche Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger P.A. vom Rathaus von Scafati Schadensersatz gefordert und behauptet, der Unfall sei durch die Anwesenheit von nicht gekennzeichnetem klebrigem Material verursacht worden. Das Gericht von Nocera Inferiore hatte die Berufung abgewiesen und erklärt, dass der Kläger die Haftung der Obhutsperson nicht bewiesen habe. Der Oberste Kassationsgerichtshof gab jedoch der Berufung statt und hob die Notwendigkeit einer korrekten Verteilung der Beweislast hervor.

Die Haftung für Schäden, die durch in Obhut befindliche Sachen verursacht werden, gilt auch für die öffentliche Verwaltung, die das Vorliegen eines Zufalls nachweisen muss, um ihre Haftung auszuschließen.

Rechtliche Grundsätze und Beweislast

Das Gericht rief die gefestigten Rechtsgrundsätze in Erinnerung, wonach im Bereich der Haftung für in Obhut befindliche Sachen der Obhutspflichtige (in diesem Fall die öffentliche Verwaltung) das Vorliegen eines Zufalls nachweisen muss, um seine Haftung auszuschließen. Fehlt dieser Nachweis, haftet die Einrichtung für die durch Elemente unter ihrer Obhut verursachten Schäden. Es ist wichtig zu beachten, dass der Zufall konkret und nicht bloß vermutet sein muss.

  • Der Obhutspflichtige muss nachweisen, dass das schädigende Ereignis durch externe und nicht erkennbare Faktoren verursacht wurde.
  • Die bloße Anwesenheit einer Gefahr reicht nicht aus, um die Haftung auszuschließen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Obhutsperson nicht eingreifen konnte.

Schlussfolgerung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 6703 von 2018 des Kassationsgerichtshofs eine wichtige Bestätigung der Grundsätze der zivilrechtlichen Haftung im Bereich der Obhut darstellt. Es unterstreicht die Bedeutung der Beweislast des Obhutspflichtigen, der das Vorliegen eines Zufalls nachweisen muss, um nicht für die verursachten Schäden haftbar gemacht zu werden. Die Entscheidung, den Fall zur erneuten Prüfung an das Gericht von Nocera Inferiore zurückzuverweisen, unterstreicht die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse der spezifischen Umstände und der von den Parteien vorgelegten Beweismittel.

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