Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 10763 von 2018 hat wichtige Fragen hinsichtlich der rechtlichen Verantwortung von Personen aufgeworfen, die in einem pädagogischen Umfeld tätig sind und es versäumen, Misshandlungsfälle anzuzeigen. In diesem Fall wurde eine städtische Angestellte, A.A., beschuldigt, von gewalttätigen Handlungen, die von anderen Erzieherinnen gegenüber Minderjährigen in einem Kindergarten begangen wurden, geschwiegen zu haben. Der Gerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichts von Bologna auf und lenkte die Aufmerksamkeit auf die Möglichkeit, dass das Verbrechen der Misshandlung in der Familie auch in Form einer Beihilfe durch Unterlassung begangen werden kann.
Der Fall entstand aus schweren Misshandlungsfällen gegenüber Kindern durch Erzieherinnen eines Kindergartens. Die Angeklagte A.A. war als städtische Referentin für die Einrichtung über diese Vorfälle informiert, hatte es aber versäumt, sie anzuzeigen, und behauptete, keine Möglichkeit zu haben, einzugreifen. Das Berufungsgericht hatte sie zunächst wegen unterlassener Anzeige verurteilt, ihre Verantwortung für die Misshandlungen jedoch ausgeschlossen und argumentiert, dass kein direkter kausaler Zusammenhang zwischen ihrer Unterlassung und den den Minderjährigen zugefügten Schäden bestehe.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass das Verbrechen der Misshandlung in der Familie auch durch Beihilfe durch Unterlassung begangen werden kann, und festgestellt, dass die Absicht, sich selbst und Kolleginnen zu schützen, die Nichtanzeige nicht rechtfertigt.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Verantwortung der Angeklagten nicht aufgrund ihrer persönlichen Motivationen ausgeschlossen werden kann. Tatsächlich impliziert der für die Begründung des Verbrechens der Misshandlung in der Familie erforderliche allgemeine Vorsatz nicht nur die Kenntnis des Unrechts, sondern auch den Willen, nicht dagegen vorzugehen. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er unterstreicht, wie die bloße Unterlassung einer Anzeige die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zum Verbrechen der Misshandlung erfüllen kann.
Darüber hinaus hat der Gerichtshof die Vorstellung angefochten, dass die den Minderjährigen zugefügten Schäden auch im Falle einer Anzeige unvermeidlich gewesen wären. Vielmehr hat er hervorgehoben, dass die Unterlassung der Angeklagten dennoch zur Fortsetzung der Gewalt beigetragen und ihr Verhalten strafrechtlich relevant gemacht hat.
Das Urteil Nr. 10763 von 2018 stellt eine wichtige Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs im Bereich der rechtlichen Verantwortung in pädagogischen Kontexten dar. Es legt fest, dass Personen, die eine Garantenstellung innehaben, wie im Fall der Angeklagten, verpflichtet sind, rechtswidrige Verhaltensweisen und Misshandlungen zu melden, und dass die Nichtanzeige nicht durch Gründe der Selbsterhaltung gerechtfertigt werden kann. Diese Entscheidung klärt nicht nur die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortung bei unterlassener Anzeige, sondern fordert auch dazu auf, über die Pflicht nachzudenken, die Schwächsten, insbesondere Minderjährige, vor Missbrauch und Misshandlung zu schützen.