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Haftung für gefährliche Aktivitäten: Analyse des Urteils Cass. Civ., Sez. III, n. 19180/2018 | Anwaltskanzlei Bianucci

Haftung für gefährliche Tätigkeiten: Analyse des Urteils Cass. Civ., Sektion III, Nr. 19180/2018

Das Urteil Nr. 19180 vom 19. Juli 2018 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Reflexion über die zivilrechtliche Haftung und die Beweislast im Zusammenhang mit der Verwendung von Kosmetikprodukten dar, die potenziell schädliche Substanzen enthalten. Der Fall, an dem ein an Psoriasis erkrankter Patient beteiligt ist, wirft grundlegende Fragen über das Konzept der Gefährlichkeit von Geschäftstätigkeiten und die korrekte rechtliche Einordnung erlittener Schäden auf.

Der vorliegende Fall

Der Kläger, G.E., verklagte die Gesellschaft Nova Resium s.a.s. auf Schadensersatz wegen Verschlimmerung seiner Krankheit durch ein Handelsprodukt. Zunächst wurde die Klage sowohl in erster Instanz als auch in zweiter Instanz abgewiesen, mit der Begründung, dass die Tätigkeit des Handels mit Kosmetikprodukten nicht unter die Kategorie der gefährlichen Tätigkeiten gemäß Art. 2050 des italienischen Zivilgesetzbuches falle.

Das Kassationsgericht gab den Beschwerdegründen statt und hob die Bedeutung hervor, die Besonderheiten des konkreten Falls bei der Beurteilung der Gefährlichkeit zu berücksichtigen.

Die rechtlichen Fragen

Zu den zentralen Punkten des Urteils gehört die Analyse der Beweislast bei der Haftung für gefährliche Tätigkeiten. Das Gericht betonte, dass die Gefährlichkeit nicht abstrakt bewertet werden dürfe, sondern die konkreten Umstände, unter denen die Tätigkeit ausgeübt werde, berücksichtigen müsse. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu unterscheiden zwischen:

  • Intrinsische Gefährlichkeit der Tätigkeit
  • Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit
  • Vorhandensein gefährlicher Bestandteile im Produkt

Das Gericht hob hervor, dass die Vermarktung eines Produkts, das pharmakologische Substanzen enthält, auch wenn es als Kosmetikum präsentiert wird, unter die gefährlichen Tätigkeiten fallen könne und daher vom Vertreiber eine höhere Sorgfalt und Aufmerksamkeit erfordere.

Auswirkungen des Urteils

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs unterstreicht die Notwendigkeit, die Haftungskategorien im kommerziellen Bereich, insbesondere im Hinblick auf Kosmetikprodukte, neu zu überdenken. Die erweiterte Auslegung von Art. 2050 des italienischen Zivilgesetzbuches bietet den Verbrauchern einen größeren Schutz und gewährleistet, dass auch scheinbar harmlose Tätigkeiten im Falle von Schäden, die aus schädlichen Bestandteilen resultieren, haftbar gemacht werden können.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 19180/2018 des Kassationsgerichtshofs klärt nicht nur relevante Aspekte der zivilrechtlichen Haftung, sondern fordert auch einen Perspektivwechsel bei der Beurteilung der Gefährlichkeit von Geschäftstätigkeiten. Die Relevanz der konkreten Umstände, gepaart mit einer stärkeren Berücksichtigung der Verbrauchersicherheit, stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer gerechteren und verantwortungsvolleren Rechtsprechung dar.

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