Das jüngste Urteil Nr. 27090 vom 17. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs liefert wichtige Klarstellungen zum Verbrechen der Veruntreuung, insbesondere im Kontext privater Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen im Rahmen von Werkverträgen erbringen. Das Gericht hob teilweise die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bari auf und betonte, dass die Aneignung von Eigentum, das einem privaten Unternehmen gehört, nicht automatisch die Konfiguration des Verbrechens der Veruntreuung zur Folge hat.
Der Fall betraf einen Angestellten eines privaten Unternehmens, das für die Müllabfuhr im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung zuständig war. Die zentrale Frage war, ob der Angestellte aufgrund der Tatsache, dass das beauftragte Unternehmen eine öffentliche Dienstleistung erbrachte, als "öffentlicher Bediensteter" im Sinne des Strafgesetzbuches betrachtet werden konnte. Das Gericht stellte klar, dass für die Erfüllung des Verbrechens der Veruntreuung die Existenz einer öffentlich-rechtlichen Zweckbindung für die betreffenden Güter unerlässlich ist.
Die Aneignung von Gütern eines privaten Unternehmens, das, ohne an einer öffentlichen Einrichtung beteiligt zu sein und ohne die öffentlich-rechtlichen Befugnisse, die sich aus einer Übertragungskonzession ergeben, eine öffentliche Dienstleistung aufgrund eines Werkvertrags erbringt, erfüllt nicht das Verbrechen der Veruntreuung. Letzterer begründet keine öffentlich-rechtliche Zweckbindung für die zur Erbringung der Dienstleistung bestimmten Güter und führt folglich nicht zur Zuweisung der Qualifikation eines öffentlichen Bediensteten an den Angestellten, der darüber verfügt. (Sachverhalt bezüglich der Aneignung von Kraftstoff, der einem Unternehmen gehörte, das mit der kommunalen Müllabfuhr beauftragt war).
Das Urteil basiert auf einer strengen Auslegung der Definition von "öffentlicher Bediensteter" und der Notwendigkeit, einen Zusammenhang zwischen der öffentlichen Einrichtung und den angeeigneten Gütern zu identifizieren. Das Gericht bezog sich auf Artikel des Strafgesetzbuches, insbesondere die Artikel 357 und 358, die die Grenzen der Veruntreuung abgrenzen, und hob hervor, wie die bloße Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung durch ein privates Unternehmen seinen Angestellten nicht automatisch den Status eines öffentlichen Bediensteten verleiht.
Das Urteil Nr. 27090 von 2024 klärt einen entscheidenden Aspekt der Gesetzgebung zur Veruntreuung und setzt Grenzen für ihre Anwendbarkeit in Kontexten öffentlicher Auftragsvergabe. Diese Rechtsprechung ist nicht nur für Juristen, sondern auch für Unternehmen, die im Bereich öffentlicher Dienstleistungen tätig sind, von Bedeutung. Es ist wichtig zu bedenken, dass die Unterscheidung zwischen öffentlich und privat für die Konfiguration dieses Verbrechens von zentraler Bedeutung ist und dass das Fehlen öffentlich-rechtlicher Befugnisse des beauftragten Unternehmens die Möglichkeit ausschließt, das Verbrechen der Veruntreuung zu erfüllen. Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf zukünftige juristische Auslegungen und Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen haben.